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L Zuschläge zu bestimmten zahnärztlich-chirurgischen Leistungen

Allgemeine Bestimmungen:

"1. Bei nichtstationärer Durchführung bestimmter zahnärztlich-chirurgischer Leistungen in der Praxis niedergelassener Zahnärzte oder in Krankenhäusern können zur Abgeltung der Kosten für die Aufbereitung wiederverwendbarer Operationsmaterialien bzw. -geräte und/oder von Materialien, die mit der einmaligen Verwendung verbraucht sind, Zuschläge berechnet werden.

2. Die Zuschläge nach den Nummern 0500 bis 0530 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.

3. Die Zuschläge nach den Nummern 0500 bis 0530 sind zahnärztlich-chirurgischen Leistungen

- nach den Nummern 3020, 3030, 3040, 3045, 3090, 3100, 3110, 3120, 3130, 3140, 3160, 3190, 3200, 3230, 3240, 3250, 3260, 3270, 3280 in Abschnitt D,

– nach den Nummern 4090, 4100, 4130 und 4133 in Abschnitt E sowie

– nach den Nummern 9010, 9020, 9090, 9100, 9110, 9120, 9130, 9140, 9150, 9160 und 9170 in Abschnitt K zuzuordnen.

4. Die Zuschläge sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluss an die zugeordnete zahnärztlich-chirurgische Leistung aufzuführen.

5. Maßgeblich für den Ansatz eines Zuschlages nach den Nummern 0500 bis 0530 ist die erbrachte zahnärztlich-chirurgische Leistung mit der höchsten Punktzahl. Eine Zuordnung des Zuschlags nach den Nummern 0500 bis 0530 zu der Summe der jeweils ambulant erbrachten einzelnen zahnärztlich-chirurgischen Leistungen ist nicht möglich.

6. Die Zuschläge nach den Nummern 0500 bis 0530 sind nicht berechnungsfähig, wenn der Patient an dem selben Tag wegen derselben Erkrankung in stationäre Krankenhausbehandlung aufgenommen wird; das gilt nicht, wenn die stationäre Behandlung wegen unvorhersehbarer Komplikationen während oder nach der nichtstationären Operation notwendig und entsprechend begründet wird.

7. Die Zuschläge nach den Nummern 0110, 0120 sowie 0500 bis 0530 sind neben den entsprechenden Zuschlägen nach den Nummern 440 bis 445 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen für dieselbe Sitzung nicht berechnungsfähig."

GOZ 0500 bis 0530 - OP-Zuschläge

Ziffer Leistungsbeschreibung 1-fach
0500 Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind, oder zu den Leistungen nach den Nummern 4090 oder 4130 € 22,50
0510 Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind. € 42,18
0520 Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 800 bis 1199 Punkten bewertet sind. € 73,11
0530 Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 und mehr Punkten bewertet sind. € 123,73
Jeder Zuschlag ist nur einmal pro Behandlungstag berechnungsfähig.
Jeder Zuschlag ist neben einem anderen Zuschlag nach GOZ 0500 - 0530 nicht berechnungsfähig.
  • Unser Kommentar
  • Operationszuschläge sind aus der GOÄ schon länger bekannt und können aufgefasst werden als Rüstkosten für einen operativen Eingriff, Verbrauchsmaterial und Nachbereitungskosten.

    Dies als einmaligen Zuschlag einzuführen, sehen wir als eine der fairsten Neuerungen der GOZ an.

    In der gleichen Sitzung schließen sich die OP-Zuschläge alle gegenseitig aus, d.h. auch die GOÄ-Zuschläge 442 - 445 sind nicht möglich, da ja nur ein Mal vorbereitet wird.

    Erfolgt jedoch eine zweite Sitzung am gleichen Tag, so ist erneut ein OP-Zuschlag abrechenbar, nur nicht der selbe wie in der ersten Sitzung.

  • BZÄK
  • Die Zuschläge für bestimmte zahnärztlich-chirurgische Leistungen dienen dem Ausgleich für die entstehenden Kosten bei ambulanten Eingriffen in der zahnärztlichen Praxis. Sie dienen u. a. zur Abgeltung der Kosten für die Aufbereitung wiederverwendbarer Operationsmaterialien bzw. geräte sowie von Materialien, die mit der einmaligen Verwendung verbraucht, aber nicht gesondert berechnungsfähig sind.

    Die Zuschläge sind nur für die ausdrücklich genannten Leistungen ansatzfähig. Die Höhe bemisst sich nach dem Umfang des Eingriffs und ist abhängig von der jeweiligen Punktzahl, die der chirurgischen Leistung zugrunde liegt. Bei der Rechnungsstellung muss der Zuschlag direkt der chirurgischen Leistungsposition folgen, auf die er sich bezieht.

    Bei Erbringung mehrerer operativer Leistungen in einer Sitzung ist ein Aufsummieren mehrerer Zuschläge nicht möglich. Grundlage für den Ansatz eines Zuschlages ist diejenige Operationsleistung, die mit der höchsten Punktzahl belegt ist. Ein Operationszuschlag ist nur einmal je Behandlungstag berechenbar. Der Operationszuschlag ist immer nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig, es sei denn, der Zuschlag wird nach § 2 Abs. 1 GOZ frei vereinbart.

    Die betreffende Zuschlagposition aus dem Abschnitt L der GOZ kann an demselben Behandlungstag nicht zusammen mit einer Zuschlagposition aus der GOÄ berechnet werden. Wird ein Patient an demselben Tag wegen derselben Erkrankung stationär behandelt, ist für die ambulante Behandlung kein Zuschlag ansetzbar. Dies gilt jedoch nicht, wenn die stationäre Behandlung unvorhersehbar war und aufgrund von späteren Komplikationen anschließend stattfand. In diesem Fall besteht eine Begründungspflicht.

    [GOZ 500:] Die Nummern 4090 und 4130 können unabhängig von ihrer Bewertung den Zuschlag 0500 erhalten. Den Operationszuschlag nach der Nummer 0500 können ferner die Leistungen nach den Nummern 3020, 3030, 3090, 3100, 3110, 3130, 3190, 3230, 3250, 3280, 4100, 9090 und 9160 erhalten.

    [GOZ 510:] Den Operationszuschlag nach der Nummer 0510 können die Leistungen nach den Nummern 3040, 3045, 3120, 3140, 3160, 3200, 3240, 3260, 3270, 9020, 9140, 9150 und 9170 erhalten.

    [GOZ 520:] Den Operationszuschlag nach der Nummer 0520 kann die Leistung nach der Nummer 4133 erhalten.

    [GOZ 530:] Den Operationszuschlag nach der Nummer 0530 können die Leistungen nach den Nummern 9010, 9100, 9110, 9120 und 9130 erhalten.

  • Bundesregierung
  • Für bestimmte zahnärztlich-chirurgische Leistungen werden Zuschläge vorgesehen, die u.a. der Abgeltung der Kosten für die Aufbereitung wiederverwendbarer Operationsmaterialien bzw. geräte sowie von Materialien dienen, die mit der einmaligen Verwendung verbraucht sind. Die zuschlagsberechtigten Leistungen wurden von der BZÄK vorgeschlagen.

    Die Abrechnungsbestimmungen entsprechen denen, die nach Abschnitt C VIII des Gebührenverzeichnisses der GOÄ für die dort aufgeführten Zuschläge gelten.

    Die Abrechnungsbestimmung unter Nummer 7 (Maßgabe des Bundesrates) soll die Kumulation von Zuschlägen für die Anwendung eines Operationsmikroskops, eines Lasers oder für bestimmte operative Leistungen, die sowohl nach dem Gebührenverzeichnis der GOÄ als auch nach dieser Verordnung für dieselbe Sitzung berechnungsfähig wären, vermeiden. In diesen Fällen können künftig entweder die Zuschläge nach dem Gebührenverzeichnis der GOÄ oder die entsprechenden Zuschläge nach dieser Verordnung berechnet werden. Dabei entsprechen sich die Zuschläge nach Nummer 0110 GOZ und Nummer 440 GOÄ (Anwendung Operationsmikroskop), Nummer 0120 GOZ und Nummer 441 GOÄ (Anwendung Laser) sowie die Nummern 0500 bis 0530 GOZ und die Nummern 442 bis 445 GOÄ.

Operationszuschläge sind aus der GOÄ schon länger bekannt und können aufgefasst werden als Rüstkosten für einen operativen Eingriff, Verbrauchsmaterial und Nachbereitungskosten.

Dies als einmaligen Zuschlag einzuführen, sehen wir als eine der fairsten Neuerungen der GOZ an.

In der gleichen Sitzung schließen sich die OP-Zuschläge alle gegenseitig aus, d.h. auch die GOÄ-Zuschläge 442 - 445 sind nicht möglich, da ja nur ein Mal vorbereitet wird.

Erfolgt jedoch eine zweite Sitzung am gleichen Tag, so ist erneut ein OP-Zuschlag abrechenbar, nur nicht der selbe wie in der ersten Sitzung.

Die Zuschläge für bestimmte zahnärztlich-chirurgische Leistungen dienen dem Ausgleich für die entstehenden Kosten bei ambulanten Eingriffen in der zahnärztlichen Praxis. Sie dienen u. a. zur Abgeltung der Kosten für die Aufbereitung wiederverwendbarer Operationsmaterialien bzw. geräte sowie von Materialien, die mit der einmaligen Verwendung verbraucht, aber nicht gesondert berechnungsfähig sind.

Die Zuschläge sind nur für die ausdrücklich genannten Leistungen ansatzfähig. Die Höhe bemisst sich nach dem Umfang des Eingriffs und ist abhängig von der jeweiligen Punktzahl, die der chirurgischen Leistung zugrunde liegt. Bei der Rechnungsstellung muss der Zuschlag direkt der chirurgischen Leistungsposition folgen, auf die er sich bezieht.

Bei Erbringung mehrerer operativer Leistungen in einer Sitzung ist ein Aufsummieren mehrerer Zuschläge nicht möglich. Grundlage für den Ansatz eines Zuschlages ist diejenige Operationsleistung, die mit der höchsten Punktzahl belegt ist. Ein Operationszuschlag ist nur einmal je Behandlungstag berechenbar. Der Operationszuschlag ist immer nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig, es sei denn, der Zuschlag wird nach § 2 Abs. 1 GOZ frei vereinbart.

Die betreffende Zuschlagposition aus dem Abschnitt L der GOZ kann an demselben Behandlungstag nicht zusammen mit einer Zuschlagposition aus der GOÄ berechnet werden. Wird ein Patient an demselben Tag wegen derselben Erkrankung stationär behandelt, ist für die ambulante Behandlung kein Zuschlag ansetzbar. Dies gilt jedoch nicht, wenn die stationäre Behandlung unvorhersehbar war und aufgrund von späteren Komplikationen anschließend stattfand. In diesem Fall besteht eine Begründungspflicht.

[GOZ 500:] Die Nummern 4090 und 4130 können unabhängig von ihrer Bewertung den Zuschlag 0500 erhalten. Den Operationszuschlag nach der Nummer 0500 können ferner die Leistungen nach den Nummern 3020, 3030, 3090, 3100, 3110, 3130, 3190, 3230, 3250, 3280, 4100, 9090 und 9160 erhalten.

[GOZ 510:] Den Operationszuschlag nach der Nummer 0510 können die Leistungen nach den Nummern 3040, 3045, 3120, 3140, 3160, 3200, 3240, 3260, 3270, 9020, 9140, 9150 und 9170 erhalten.

[GOZ 520:] Den Operationszuschlag nach der Nummer 0520 kann die Leistung nach der Nummer 4133 erhalten.

[GOZ 530:] Den Operationszuschlag nach der Nummer 0530 können die Leistungen nach den Nummern 9010, 9100, 9110, 9120 und 9130 erhalten.

Für bestimmte zahnärztlich-chirurgische Leistungen werden Zuschläge vorgesehen, die u.a. der Abgeltung der Kosten für die Aufbereitung wiederverwendbarer Operationsmaterialien bzw. geräte sowie von Materialien dienen, die mit der einmaligen Verwendung verbraucht sind. Die zuschlagsberechtigten Leistungen wurden von der BZÄK vorgeschlagen.

Die Abrechnungsbestimmungen entsprechen denen, die nach Abschnitt C VIII des Gebührenverzeichnisses der GOÄ für die dort aufgeführten Zuschläge gelten.

Die Abrechnungsbestimmung unter Nummer 7 (Maßgabe des Bundesrates) soll die Kumulation von Zuschlägen für die Anwendung eines Operationsmikroskops, eines Lasers oder für bestimmte operative Leistungen, die sowohl nach dem Gebührenverzeichnis der GOÄ als auch nach dieser Verordnung für dieselbe Sitzung berechnungsfähig wären, vermeiden. In diesen Fällen können künftig entweder die Zuschläge nach dem Gebührenverzeichnis der GOÄ oder die entsprechenden Zuschläge nach dieser Verordnung berechnet werden. Dabei entsprechen sich die Zuschläge nach Nummer 0110 GOZ und Nummer 440 GOÄ (Anwendung Operationsmikroskop), Nummer 0120 GOZ und Nummer 441 GOÄ (Anwendung Laser) sowie die Nummern 0500 bis 0530 GOZ und die Nummern 442 bis 445 GOÄ.