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GOZ 2193a - Wiederbefestigung eines Stiftaufbaus - BZÄK

Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ - Ziffernvorschlag durch Zahnarztrechnung.info

Beschreibung Kriterium erfüllt?
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? Ja.
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? Ja, in keiner enthalten.
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? Ja.
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? Ja.
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? Ja, ist es nicht.
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? Ja, ist nicht immer nötig.

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • die Revision einer Wurzelfüllung ggf. zusätzlich zu berechnen, ebenso wie das Wiederbefestigen einer Krone, Brücke o.Ä.
  • eine adhäsive Befestigung ggf. zusätzlich anzusetzen mit der GOZ 2197.

Hier finden Sie unser Berechnungsbeispiel...

Das ist natürlich nur ein Beispiel, Sie sollten daran Ihre Werte überprüfen und evtl. eine für Ihre Praxis angemessene Vergleichsposition heraussuchen, je mehr Praxen jedoch die gleichen Ziffern benutzen, um so besser ist die Position der Versicherten.

Näheres zur Erstellung Ihres Katalogs analoger Leistungen finden Sie hier.

Unser Vorschlag für eine Analogposition

Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 93,-.

Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:

Beschreibung Punkte

1 - fach

 2,3-fach

2193a - Wiederbefestigung eines Stiftaufbaus;

Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer;

entsprechend GOZ 5150: Versorgung eines Lückengebisses mit Hilfe einer durch Adhäsivtechnik befestigten Brücke;

730

€ 41,06

€ 94,43

Im einfacher gelagerten Fall kann der Faktor abgesenkt werden.

Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!

  • Unser Kommentar
  • Der Verordnungsgeber hat zwar die Wiedereingliederung von Kronen in der GOZ berücksichtigt, den selteneren Fall, dass ein Stiftaufbau wieder eingegliedert werden muss, jedoch nicht.

    Nach der Kanalreinigung und Befreiung des Stiftaufbaus von Zementresten, Belägen und ggf. Oxidationen muss einzementiert oder eingeklebt werden, nachfolgend sind Überschüsse und leichte Veränderungen der Aufbaustellung evtl. noch durch vorsichtiges Beschleifen zu korrigieren.

    Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.

  • BZÄK
  • Die Bundeszahnärztekammer führt die

    "Wiederbefestigung eines Stiftaufbaus"

    unter "Abschnitt C - Konservierende Zahnheilkunde"

    in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

  • PKV-Verband
  • Der PKV-Verband kommentiert diese Position:

    "Die Wiedereingliederung eines gelösten Stiftaufbaus oder einer Wurzelstiftkappe ist nicht im Leistungstext zu GOZ-Nr. 2310 enthalten. Der PKV-Verband hält aufgrund des vergleichbaren Aufwandes die GOZ-Nr. 2310 analog für angemessen."

    Grundsätzlich also sieht der PKV-Verband, dass eine Analogabrechnung hier notwendig ist.

    Der PKV-Verband möchte als Kostenträger gern, dass die GOZ 2310 wegen scheinbarer sachlicher Ähnlichkeit als Vergleichsposition herangezogen wird.

    Mit einer Vergütung in Höhe von € 18,76, die seit 1988 unverändert ist, lässt sich diese Arbeit betriebswirtschaftlich jedoch absolut nicht darstellen, auch der Arbeitsvorgang unterscheidet sich sachlich merklich. Es kommt nach § 6 GOZ jedoch auf die Gleichwertigkeit an.

    Unsere Berechnung zur Findung einer Vergleichsposition kommt zu einer notwendigen Vergütung zwischen ca. € 40,- und € 95,-, darunter werden rote Zahlen geschrieben.

  • GKV & GOZ?
  • Ist der Stiftaufbau eine Privatleistung, so sind auch die Teilleistungen privat abzurechnen.

Der Verordnungsgeber hat zwar die Wiedereingliederung von Kronen in der GOZ berücksichtigt, den selteneren Fall, dass ein Stiftaufbau wieder eingegliedert werden muss, jedoch nicht.

Nach der Kanalreinigung und Befreiung des Stiftaufbaus von Zementresten, Belägen und ggf. Oxidationen muss einzementiert oder eingeklebt werden, nachfolgend sind Überschüsse und leichte Veränderungen der Aufbaustellung evtl. noch durch vorsichtiges Beschleifen zu korrigieren.

Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.

Die Bundeszahnärztekammer führt die

"Wiederbefestigung eines Stiftaufbaus"

unter "Abschnitt C - Konservierende Zahnheilkunde"

in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

Der PKV-Verband kommentiert diese Position:

"Die Wiedereingliederung eines gelösten Stiftaufbaus oder einer Wurzelstiftkappe ist nicht im Leistungstext zu GOZ-Nr. 2310 enthalten. Der PKV-Verband hält aufgrund des vergleichbaren Aufwandes die GOZ-Nr. 2310 analog für angemessen."

Grundsätzlich also sieht der PKV-Verband, dass eine Analogabrechnung hier notwendig ist.

Der PKV-Verband möchte als Kostenträger gern, dass die GOZ 2310 wegen scheinbarer sachlicher Ähnlichkeit als Vergleichsposition herangezogen wird.

Mit einer Vergütung in Höhe von € 18,76, die seit 1988 unverändert ist, lässt sich diese Arbeit betriebswirtschaftlich jedoch absolut nicht darstellen, auch der Arbeitsvorgang unterscheidet sich sachlich merklich. Es kommt nach § 6 GOZ jedoch auf die Gleichwertigkeit an.

Unsere Berechnung zur Findung einer Vergleichsposition kommt zu einer notwendigen Vergütung zwischen ca. € 40,- und € 95,-, darunter werden rote Zahlen geschrieben.

Ist der Stiftaufbau eine Privatleistung, so sind auch die Teilleistungen privat abzurechnen.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Das Wiederbefestigen des Stiftaufbaus ist mit Leistung XX abgegolten / ist nicht berechenbar."

Selbst der PKV-Verband erkennt das Wiederbefestigen eines Stiftaufbaus in seiner Kommentierung praxisrelevanter Analogabrechnungen als nach § 6 Abs. 2 GOZ analog abzurechnende Leistung an, da die Leistung medizinisch notwendig (sinnvoll) ist, nicht in GOZ oder GOÄ enthalten ist und eine selbständige Leistung mit eigenem Zeitbedarf darstellt.

Auch die Bundeszahnärztekammer führt diese Leistung in ihrem Katalog selbständiger, analog zu berechnender zahnärztlicher Leistungen auf.

Wenn Sie also die Erstattung dieser Leistung verweigern wollen, sehe ich Sie in der Pflicht mir zu begründen, warum Sie § 6 GOZ hier als nicht zutreffend ansehen wollen.

Die Leistung erfordert einen erheblichen aRbeitsaufwand und ist nach dem Prinzip der Einzelleistungsvergütung auch zu honorieren.

Die Analogabrechnung ist korrekt die Rechnung ist korrekt erstellt und damit fällig, Gleiches gilt für die tarifgemäße Erstattung.

Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.

Mir wurde durch meinen Behandler der Zugang zum Portal www.zahnarztrechnung.info zur Verfügung gestellt, ich konnte dort anhand beispielhafter Berechnungen die Gleichwertigkeit der zum Vergleich herangezogenen Leistung nachvollziehen.

Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.

Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.

Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.