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GOZ 9150 - Fixation oder Stabilisierung eines Augmentats durch Osteosynthesemaßnahmen

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Fixation oder Stabilisierung des Augmentates durch Osteosynthesemaßnahmen (z. B. Schrauben- oder Plattenosteosynthese oder Titannetze), zusätzlich zu der Leistung nach der Nummer 9100, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich € 87,32
Vergütung 1988 - 2011 -
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit. -

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Für die Erbringung dieser Leistung stehen mit Faktor 2,3 etwa 14:30 Minuten zur Verfügung.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern die abweichende Vereinbarung von

Faktor 7,1 damit stehen bis zu 45 Minuten zur Verfügung.

Die Praxis sollte als Regelfaktor 3,6 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0531 - AuK - Knochenaufbau am Kiefer.

  • Unser Kommentar
  • Das Befestigen von Knochenaufbau (Augmentat) auf der knöchernen Unterlage wird als Osteosynthese (Knochenerzeugung) beschrieben.

    Dies kann z.B. mittels Lochplatten, Netzen oder Anheftung einer Abdeckfolie (Membran) über kleine Nägel (Pins) geschehen.

    Die verwendeten Materialien können als Einmalmaterialien gesondert berechnet werden.

    Auch die spätere Entfernung von Materialien wird z.B. nach GOZ 9160 oder 9170 honoriert.

    Diese Leistungsposition gilt ausschließlich als eine Art Zuschlagsposition zur GOZ 9100!

  • BZÄK
  • Diese Nummer umfasst die Fixation oder Stabilisierung eines Augmentates nach der Nummer 9100 durch osteosynthetische Maßnahmen.

    Osteosynthetische Maßnahmen können z. B. durch Schrauben- oder Plattenosteosynthese oder auch durch die Einbringung von Titannetzen oder Pins vorgenommen werden.

    Die Berechnung erfolgt je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich. Im Zusammenhang mit anderen augmentativen Leistungen ist diese Nummer nicht ansatzfähig.

    Die Materialien zur Geweberegeneration bei Osteosynthese sind gesondert berechnungsfähig.

    Gleiches gilt für Osteosynthesematerialien und zu Stabilisierungszwecken implantierte Materialien.

    Die Entfernung des Osteosynthesematerials kann ebenfalls gesondert berechnet werden.

    Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0510 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Operationsfeld in Gefäßnähe
    • Extrem harter und kompakter Knochen
    • Extrem weicher und duktiler Knochen
    • Ungünstige Schleimhautverhältnisse zur Wunddeckung
    • u. v. m.
  • GKV & GOZ?
  • -

Das Befestigen von Knochenaufbau (Augmentat) auf der knöchernen Unterlage wird als Osteosynthese (Knochenerzeugung) beschrieben.

Dies kann z.B. mittels Lochplatten, Netzen oder Anheftung einer Abdeckfolie (Membran) über kleine Nägel (Pins) geschehen.

Die verwendeten Materialien können als Einmalmaterialien gesondert berechnet werden.

Auch die spätere Entfernung von Materialien wird z.B. nach GOZ 9160 oder 9170 honoriert.

Diese Leistungsposition gilt ausschließlich als eine Art Zuschlagsposition zur GOZ 9100!

Diese Nummer umfasst die Fixation oder Stabilisierung eines Augmentates nach der Nummer 9100 durch osteosynthetische Maßnahmen.

Osteosynthetische Maßnahmen können z. B. durch Schrauben- oder Plattenosteosynthese oder auch durch die Einbringung von Titannetzen oder Pins vorgenommen werden.

Die Berechnung erfolgt je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich. Im Zusammenhang mit anderen augmentativen Leistungen ist diese Nummer nicht ansatzfähig.

Die Materialien zur Geweberegeneration bei Osteosynthese sind gesondert berechnungsfähig.

Gleiches gilt für Osteosynthesematerialien und zu Stabilisierungszwecken implantierte Materialien.

Die Entfernung des Osteosynthesematerials kann ebenfalls gesondert berechnet werden.

Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0510 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Operationsfeld in Gefäßnähe
  • Extrem harter und kompakter Knochen
  • Extrem weicher und duktiler Knochen
  • Ungünstige Schleimhautverhältnisse zur Wunddeckung
  • u. v. m.

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typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Typische Probleme sind uns hier nicht bekannt.

Sollten Sie hier Probleme haben, lassen Sie es uns bitte wissen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Anästhesieleistungen nach GOZ 0080 ff.
+ Stillung einer übermäßigen Blutung nach GOZ 3050, 3060
+ implantologische Leistungen nach GOZ 9000 ff.
+ Aufbau des Alveolarfortsatzes nach GOZ 9100
+ intraorale Entnahme von Knochen nach GOZ 9150
+ OP-Zuschlag 0510
+ Röntgenbilder nach GOÄ 5000 ff.
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die 9150 schließt selbst keine weitre Leistung neben sich aus, ist aber an die 9100 gebunden!