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GOZ 5030 - Wurzelstiftkappe als Prothesen- oder Brückenanker

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn oder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Wurzelkappe mit Stift, gegebenenfalls zur Aufnahme einer Verbindungsvorrichtung oder anderer Verbindungselemente € 191,84
Durch die Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 sind folgende zahnärztliche Leistungen abgegolten: Präparieren des Zahnes oder Implantates, Relationsbestimmung, Abformungen, Einproben, provisorisches Eingliedern, festes Einfügen der Krone, der Einlagefüllung, der Teilkrone o.a., Nachkontrolle und Korrekturen. Zu den Kronen nach den Nummern 5000 bis 5040 gehören Kronen(Voll-, Teil- und Teleskopkronen, sowie Wurzelstiftkappen) jeder zahntechnischen Ausführung. Zu den Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 gehören Brücken- oder Prothesenanker mit Verbindungselementen jeder Ausführung. Die Leistungen nach den Nummern 5000 und 5030 umfassen auch die Verschraubung und Abdeckung mit Füllungsmaterial.
Vergütung 1988 - 2011 € 142,29
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA 90). € 147,47

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • das Provisorium nach GOZ 5120 zu berechnen!
  • die Wurzelfüllung ggf. zu revidieren und hierbei auch die Leistungen nach 2390 ff. anzusetzen sowie ggf. das Entfernen des alten WF-Materials analog.
  • die 5030 gilt auch am Implantat!
  • das Abformmaterial zu berechnen!
  • die begleitende GOZ 2030 ggf. zweimal pro Zahn anzusetzen.
  • dass die Berechnung der GOZ 0065 dazu führt, dass sie bei zusätzlich eventuell notwendige Abformungen nicht einmal den Materialverbrauch berechnen können!

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Für die Aufklärung und Erbringung dieser Leistung stehen mit Faktor 2,3 etwa 32 Minuten pro Zahn zur Verfügung.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern die abweichende Vereinbarung von

Faktor 4,0 damit stehen bis zu 45 Minuten zur Verfügung.

Die Praxis sollte als Regelfaktor 2,3 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0701 - Ank - Anker für Zahnersatz.

  • Unser Kommentar
  • Wenn ein Zahn bis etwa auf Zahnfleischhöhe zerstört ist und mit einer Wurzelfüllung und mit einer Kappe versehen werden kann, die über ein Halteelement (z.B. Druckknopf) mit einer Brücke oder Prothese verbunden werden kann, fällt für die Eingliederung der Wurzelstiftkappe die Position 5030 an. Der Stift ragt hierbei in den Wurzelkanal.

    Die Wurzelbehandlung, die vor dem Eingliedern der Stiftkappe gemacht wird, und auch das Halteelement und natürlich auch der von ihm gehaltene Zahnersatz sind gesondert berechenbar.

    Auch am Implantat erfüllt eine flache Konstruktion mit einem Halteelement (z.B. Locator-Einsatz oder DalBo-Kufgelkopf) die Leistungsposition 5030, die Verschraubung nach 9050 ist damit abgegolten.

    Das Zementieren ist mit der Position abgegolten, die adhäsive Befestigung ist mit der GOZ 2197 gesondert zu berechnen.

  • BZÄK
  • Versorgung eines koronal zerstörten, ggf. mit einer Wurzelfüllung versehenen Zahnes mit einer Wurzelkappe im Zusammenhang mit der Versorgung eines teil- oder restbezahnten Kiefers durch Brücke( n), Teilprothese oder Deckprothese. Diese Gebührennummer ist auch für die Versorgung eines Implantats mit einem wurzelkappenartigen Aufbau mit Stift berechnungsfähig.

    Die Berechnungsfähigkeit der Geb.-Nr. 5030 GOZ ist unabhängig davon, ob es sich um eine zahntechnisch hergestellte, oder industriell gefertigte Suprakonstruktion handelt.

    Weitere Wurzelkappen, auch in einem Brückenverband, werden ebenfalls nach der Nummer 5030 berechnet.

    Weitere Kronen im Brückenverband, die nicht unmittelbar den Lücken benachbart und mit dem/den Brückenglied(-ern) verbunden sind, sind nach den Nummern 2200 bis 2220 zu berechnen. Gleiches gilt für Freiend- und Extensionsbrücken. Als Prothesenanker gilt eine Wurzelkappe, die ein Verbindungselement nach Nummer 5080 aufweist.

    Wurzelkappen ohne Stift sind im Leistungsverzeichnis der GOZ nicht gesondert aufgeführt. Sie sind daher analog zu berechnen.

    Die Verschraubung von Implantat und Suprakonstruktion sowie der Verschluss eines Schraubenkanals mit Füllungsmaterial sind nicht gesondert berechnungsfähig (siehe Abrechnungsbestimmung).

    Nachkontrollen und ggf. Korrekturen im zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung sind Bestandteil der Leistung.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Erschwerte Retentionsgewinnung
    • Erschwerte Abformung (z. B. Stellungsanomalie, inserierende Bänder, Würgereiz)
    • Erschwerte Präparation eines Wurzelkanals
    • Ungünstige Pfeilerverteilung
    • Erschwertes Vorgehen bei parodontal ungünstigen Verhältnissen
    • Individueller Mehraufwand bei zusätzlichen Einproben
    • u. v. m.
  • Bundesregierung
  • Die bisher durchschnittlich bei den Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 (Nummern 500 bis 504 GOZalt) berechneten Gebührensätze liegen deutlich über dem 2,3 fachen Gebührensatz. Auf Vorschlag der BZÄK wurden die Punktzahlen dieser Leistungen erhöht. Die BZÄK geht im Gegenzug davon aus, dass nach Inkrafttreten dieser Verordnung im Mittel der 2,3fache Gebührensatz berechnet wird. Diese Annahme wurde den Berechnungen zu den finanziellen Auswirkungen des neuen Gebührenverzeichnisses zugrunde gelegt.

    Die bisher gebührenrechtlich umstrittene aber nach Angaben der Kostenträger weithin übliche Nebeneinanderberechnung der Leistungen nach den Nummern 5080 und 5040 wird ausgeschlossen. Im Gegenzug wird die Punktzahl der Leistung nach der Nr. 5040 erhöht. Die Beschreibung des Leistungsumfangs der Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 wird präzisiert.

    Im Zusammenhang mit der implantatgestützten prothetischen Versorgung stehen nur die Leistungen nach den Nummern 5000, 5030 oder 5040 zur Verfügung.

    Die Leistung nach der Nummer 5040 ist im Zusammenhang mit der Versorgung auf einem Implantat nur dann berechnungsfähig, wenn auf dem Implantataufbau ein individueller Innenkonus (bzw. individuelle Mesostruktur oder Innenteleskop) plus Außenkonus (bzw. Außenteleskop) hergestellt wird. Der Innenkonus ist mit dem Innenteleskop/Primärteil und der Außenkonus mit dem Außenteleskop/Sekundärteil eines Teleskops vergleichbar.

  • GKV & GOZ?
  • Die Wurzelstiftkappe kann mit GKV-Versicherten im Rahmen von gleich- oder andersartigem Zahnersatz vereinbart werden.

    Die adhäsive Befestigung nach GOZ 2197 ist im Erbringungsfall zusätzlich vereinbarungsfähig.

    Im GKV-System ist die BEMA 90 eine ähnliche Leistung.

Wenn ein Zahn bis etwa auf Zahnfleischhöhe zerstört ist und mit einer Wurzelfüllung und mit einer Kappe versehen werden kann, die über ein Halteelement (z.B. Druckknopf) mit einer Brücke oder Prothese verbunden werden kann, fällt für die Eingliederung der Wurzelstiftkappe die Position 5030 an. Der Stift ragt hierbei in den Wurzelkanal.

Die Wurzelbehandlung, die vor dem Eingliedern der Stiftkappe gemacht wird, und auch das Halteelement und natürlich auch der von ihm gehaltene Zahnersatz sind gesondert berechenbar.

Auch am Implantat erfüllt eine flache Konstruktion mit einem Halteelement (z.B. Locator-Einsatz oder DalBo-Kufgelkopf) die Leistungsposition 5030, die Verschraubung nach 9050 ist damit abgegolten.

Das Zementieren ist mit der Position abgegolten, die adhäsive Befestigung ist mit der GOZ 2197 gesondert zu berechnen.

Versorgung eines koronal zerstörten, ggf. mit einer Wurzelfüllung versehenen Zahnes mit einer Wurzelkappe im Zusammenhang mit der Versorgung eines teil- oder restbezahnten Kiefers durch Brücke( n), Teilprothese oder Deckprothese. Diese Gebührennummer ist auch für die Versorgung eines Implantats mit einem wurzelkappenartigen Aufbau mit Stift berechnungsfähig.

Die Berechnungsfähigkeit der Geb.-Nr. 5030 GOZ ist unabhängig davon, ob es sich um eine zahntechnisch hergestellte, oder industriell gefertigte Suprakonstruktion handelt.

Weitere Wurzelkappen, auch in einem Brückenverband, werden ebenfalls nach der Nummer 5030 berechnet.

Weitere Kronen im Brückenverband, die nicht unmittelbar den Lücken benachbart und mit dem/den Brückenglied(-ern) verbunden sind, sind nach den Nummern 2200 bis 2220 zu berechnen. Gleiches gilt für Freiend- und Extensionsbrücken. Als Prothesenanker gilt eine Wurzelkappe, die ein Verbindungselement nach Nummer 5080 aufweist.

Wurzelkappen ohne Stift sind im Leistungsverzeichnis der GOZ nicht gesondert aufgeführt. Sie sind daher analog zu berechnen.

Die Verschraubung von Implantat und Suprakonstruktion sowie der Verschluss eines Schraubenkanals mit Füllungsmaterial sind nicht gesondert berechnungsfähig (siehe Abrechnungsbestimmung).

Nachkontrollen und ggf. Korrekturen im zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung sind Bestandteil der Leistung.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Erschwerte Retentionsgewinnung
  • Erschwerte Abformung (z. B. Stellungsanomalie, inserierende Bänder, Würgereiz)
  • Erschwerte Präparation eines Wurzelkanals
  • Ungünstige Pfeilerverteilung
  • Erschwertes Vorgehen bei parodontal ungünstigen Verhältnissen
  • Individueller Mehraufwand bei zusätzlichen Einproben
  • u. v. m.

Die bisher durchschnittlich bei den Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 (Nummern 500 bis 504 GOZalt) berechneten Gebührensätze liegen deutlich über dem 2,3 fachen Gebührensatz. Auf Vorschlag der BZÄK wurden die Punktzahlen dieser Leistungen erhöht. Die BZÄK geht im Gegenzug davon aus, dass nach Inkrafttreten dieser Verordnung im Mittel der 2,3fache Gebührensatz berechnet wird. Diese Annahme wurde den Berechnungen zu den finanziellen Auswirkungen des neuen Gebührenverzeichnisses zugrunde gelegt.

Die bisher gebührenrechtlich umstrittene aber nach Angaben der Kostenträger weithin übliche Nebeneinanderberechnung der Leistungen nach den Nummern 5080 und 5040 wird ausgeschlossen. Im Gegenzug wird die Punktzahl der Leistung nach der Nr. 5040 erhöht. Die Beschreibung des Leistungsumfangs der Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 wird präzisiert.

Im Zusammenhang mit der implantatgestützten prothetischen Versorgung stehen nur die Leistungen nach den Nummern 5000, 5030 oder 5040 zur Verfügung.

Die Leistung nach der Nummer 5040 ist im Zusammenhang mit der Versorgung auf einem Implantat nur dann berechnungsfähig, wenn auf dem Implantataufbau ein individueller Innenkonus (bzw. individuelle Mesostruktur oder Innenteleskop) plus Außenkonus (bzw. Außenteleskop) hergestellt wird. Der Innenkonus ist mit dem Innenteleskop/Primärteil und der Außenkonus mit dem Außenteleskop/Sekundärteil eines Teleskops vergleichbar.

Die Wurzelstiftkappe kann mit GKV-Versicherten im Rahmen von gleich- oder andersartigem Zahnersatz vereinbart werden.

Die adhäsive Befestigung nach GOZ 2197 ist im Erbringungsfall zusätzlich vereinbarungsfähig.

Im GKV-System ist die BEMA 90 eine ähnliche Leistung.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Typische Probleme sind uns hier nicht bekannt.

Sollten Sie hier Probleme haben, lassen Sie es uns bitte wissen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ optoelektronische Abformung GOZ 0065
+ lokale Fluoridierung, je Sitzung GOZ 1020
+ temporärer speicheldichter Verschluss einer Kavität nach GOZ 2020
+ besondere Maßnahmen GOZ 2030
+ Anlegen von Spanngummi nach GOZ 2040
+ adhäsive Befestigung GOZ 2197
+ Entfernen einer Einlagefüllung, Krone oder Teilkrone GOZ 2290
+ Entfernung eines Wurzelstiftes nach GOZ 2300
+ endodontische Maßnahmen nach GOZ 2360 ff.
+ Excision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe GOZ 3070
+ Hemisektion nach GOZ 3130
+ chirurgische Kronenverlängerung nach GOZ 3230
+ Verwendung eines Verbindungselements nach GOZ 5080
+ provisorische Versorgung GOZ 5120 / 5140
+ Abformung mit individuellem Löffel GOZ 5170
+ Funktionsanalytische Maßnahmen nach GOZ 8000 ff.
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- Füllung nach GOZ 2070, 2080, 2090, 2010, 2011, 2012 sind im (direkten zeitlichen) Zusammenhang am selben Zahn mit der GOZ 5000 ausgeschlossen
- zusätzliche 9050 für das Einsetzen eines solchen Ankers am Implantat
- Deckfüllung für Schraubkanal