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GOZ 5210 - Versorgung eines teilbezahnten Kiefers durch eine Modellgussprothese

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Versorgung eines teilbezahnten Kiefers durch eine Modellgussprothese mit gegossenen Halte- und Stützelementen einschließlich Einschleifen der Auflagen € 181,10
Durch die Leistungen nach den Nummern 5200 bis 5230 sind folgende Leistungen abgegolten: Anatomische Abformungen (auch des Gegenkiefers), Bestimmung der Kieferrelation, Einproben, Einpassen bzw. Einfügen, Nachkontrolle und Korrekturen. Maßnahmen zur Weichteilstützung sind mit den Leistungen nach den Nummern 5200 bis 5340 abgegolten.
Vergütung 1988 - 2011 € 181,09
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit. € 114,35 - 168,28

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • die Prothesenspannen mit der GOZ 5070 anzusetzen.

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Für die Aufklärung und Erbringung dieser Leistung stehen mit Faktor 2,3 etwa 30 Minuten zur Verfügung.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern die abweichende Vereinbarung von

Faktor 4,6 damit stehen bis zu 60 Minuten zur Verfügung.

Die Praxis sollte als Regelfaktor 2,3 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0704 - Pro - Prothesen.

  • Unser Kommentar
  • Wenn noch Zähne im Kiefer vorhanden sind und ein einfacher herausnehmbarer Zahnersatz eingesetzt wird mit gegossenen Halteklammern zur Verankerung, dann kommt die 5210 zur Abrechnung.

    Die Halteklammern werden im Labor zunächst in Wachs modelliert, dann wird eine Hohlform hergestellt und die ehemalige Wachsmodellation wird mit Metall auf das Modell gegossen (Modellguss - MoGu), Diese Klammern sind erheblich widerstandsfähiger als gebogene Drähte und taugen für eine langfristige Versorgung.

    Weder Kunststoffhalteklammern oder klammerfreie Prothesen oder Tiefziehschienen zum Ersatz von Zähnen sind hiermit gemeint, für die drei zuletzt erwähnten Zahnersatzformen gibt es keine Abrechnungsposition, daher müssen sie vergleichend nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.

    Ebenso kann die Versorgung eines zahnlosen und mit Implantaten versorgten Kiefers mit der 5210 berechnet werden, auch dies ist nur vergleichend abrechenbar.

    Zusätzlich zur Grundposition 5210 ist die GOZ 5070 pro Prothesenspanne zu berechnen.

  • BZÄK
  • Die Teilprothese nach dieser Nummer ist eine Form von abnehmbarem Ersatz fehlender Zähne in einem Lücken- bzw. Restgebiss. Sie ist über dentale Auflagen parodontal abgestützt und dient als definitiver Ersatz.

    Das Prothesengerüst mit seinen Halte- und Stützelementen besteht aus einer Metalllegierung und wird im Einstückgussverfahren hergestellt. Bei den komplizierten Halte- und Stützelementen handelt es sich um gegossene Klammern mit oder ohne Auflagen in unterschiedlichsten Ausführungen.

    Eine starke Vorschädigung oder konische Anatomie eines Pfeilerzahnes macht ggf. zusätzlich eine Überkronung erforderlich.

    Die Versorgung eines ausschließlich mit Implantaten versorgten zahnlosen Kiefers erfüllt den Leistungsinhalt dieser Nummer nicht und wird daher analog berechnet.

    Metallfreie flexible Teilprothesen ohne gegossene Klammern werden analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Erschwertes Vorgehen bei parodontal ungünstigen Verhältnissen
    • Erschwertes Vorgehen bei abgesunkenem Biss/Abrasionsgebiss
    • Erschwertes Vorgehen bei extremer Atrophie des Kieferkamms, flachem Gaumen, Würgereiz etc.
    • Erschwertes Vorgehen bei Vorliegen eines Schlotterkamms
    • Erschwertes Vorgehen bei dysgnathen Verhältnissen
    • Erschwertes Vorgehen wegen divergierender, konvergierender oder elongierter Zähne
    • Ungünstige Verteilung der Restbezahnung
    • Notwendigkeit zu umfangreicher Weichteilstützung
    • Individueller Mehraufwand bei zusätzlichen Einproben
    • Anzahl der zu ersetzenden Zähne
    • Anzahl der zu überbrückenden Spannen
    • Schwierige Bestimmung der Bissrelation
    • Mehr als zwei gegossene Halteelemente
    • u. v. m.
  • GKV & GOZ?
  • In der GKV besteht mit der BEMA 96 eine ähnliche Leistung.

Wenn noch Zähne im Kiefer vorhanden sind und ein einfacher herausnehmbarer Zahnersatz eingesetzt wird mit gegossenen Halteklammern zur Verankerung, dann kommt die 5210 zur Abrechnung.

Die Halteklammern werden im Labor zunächst in Wachs modelliert, dann wird eine Hohlform hergestellt und die ehemalige Wachsmodellation wird mit Metall auf das Modell gegossen (Modellguss - MoGu), Diese Klammern sind erheblich widerstandsfähiger als gebogene Drähte und taugen für eine langfristige Versorgung.

Weder Kunststoffhalteklammern oder klammerfreie Prothesen oder Tiefziehschienen zum Ersatz von Zähnen sind hiermit gemeint, für die drei zuletzt erwähnten Zahnersatzformen gibt es keine Abrechnungsposition, daher müssen sie vergleichend nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.

Ebenso kann die Versorgung eines zahnlosen und mit Implantaten versorgten Kiefers mit der 5210 berechnet werden, auch dies ist nur vergleichend abrechenbar.

Zusätzlich zur Grundposition 5210 ist die GOZ 5070 pro Prothesenspanne zu berechnen.

Die Teilprothese nach dieser Nummer ist eine Form von abnehmbarem Ersatz fehlender Zähne in einem Lücken- bzw. Restgebiss. Sie ist über dentale Auflagen parodontal abgestützt und dient als definitiver Ersatz.

Das Prothesengerüst mit seinen Halte- und Stützelementen besteht aus einer Metalllegierung und wird im Einstückgussverfahren hergestellt. Bei den komplizierten Halte- und Stützelementen handelt es sich um gegossene Klammern mit oder ohne Auflagen in unterschiedlichsten Ausführungen.

Eine starke Vorschädigung oder konische Anatomie eines Pfeilerzahnes macht ggf. zusätzlich eine Überkronung erforderlich.

Die Versorgung eines ausschließlich mit Implantaten versorgten zahnlosen Kiefers erfüllt den Leistungsinhalt dieser Nummer nicht und wird daher analog berechnet.

Metallfreie flexible Teilprothesen ohne gegossene Klammern werden analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Erschwertes Vorgehen bei parodontal ungünstigen Verhältnissen
  • Erschwertes Vorgehen bei abgesunkenem Biss/Abrasionsgebiss
  • Erschwertes Vorgehen bei extremer Atrophie des Kieferkamms, flachem Gaumen, Würgereiz etc.
  • Erschwertes Vorgehen bei Vorliegen eines Schlotterkamms
  • Erschwertes Vorgehen bei dysgnathen Verhältnissen
  • Erschwertes Vorgehen wegen divergierender, konvergierender oder elongierter Zähne
  • Ungünstige Verteilung der Restbezahnung
  • Notwendigkeit zu umfangreicher Weichteilstützung
  • Individueller Mehraufwand bei zusätzlichen Einproben
  • Anzahl der zu ersetzenden Zähne
  • Anzahl der zu überbrückenden Spannen
  • Schwierige Bestimmung der Bissrelation
  • Mehr als zwei gegossene Halteelemente
  • u. v. m.

In der GKV besteht mit der BEMA 96 eine ähnliche Leistung.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Typische Probleme sind uns hier nicht bekannt.

Sollten Sie hier Probleme haben, lassen Sie es uns bitte wissen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Planungsmodell nach GOZ 0050
+ Planungsmodelle nach GOZ 0060
+ Polieren/Finieren von Restaurationen nach GOZ 2130
+ Überkronung nach GOZ 2200-2220
+ Rekonturieren von Restaurationsrändern nach GOZ 2320
+ Beseitigung von scharfen Zahnkanten nach GOZ 4030
+ Beseitigung grober Vorkontakte nach GOZ 4040
+ Brückenversorgung nach GOZ 5000-5020, 5070
+ Prothesenspanne nach GOZ 5070
+ anatomische Abformungen nach GOZ 5170
+ Funktionelle Abformung mit individuellem Löffel nach GOZ 5180, 5190
+ funktionsanalytische und -therapeutische Leistungen nach GOZ 8000 ff.
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die GOZ 5210 schließt selbst keine andere Leistung neben sich aus.