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GOZ 3160 - Transplantation Zahn

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Transplantation eines Zahnes einschließlich operativer Schaffung des Knochenbettes € 84,08
Vergütung 1988 - 2011 € 84,08
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit. -

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • die Zahnentfernung zusätzlich zu berechnen!
  • nur eine einfache Fixierung ist enthalten, Schienungen anderer Art sind gesondert berechenbar.
  • Nahtmaterial und Materialien zur Blutstillung sind zusätzlich abrechenbar!

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Für die Aufklärung und Erbringung dieser Leistung stehen mit Faktor 2,3 etwa 14 Minuten zur Verfügung.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern die abweichende Vereinbarung von

Faktor 8,3 damit stehen bis zu 30 Minuten zur Verfügung.

Die Praxis sollte als Regelfaktor 4,2 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0526 - GeTra - Transplantation von Gewebe.

  • Unser Kommentar
  • Transplantation bedeutet, dass ein Zahn, aus dem Körper entfernt wird und an anderer Zahnposition zurück gepflanzt wird. Die zahnärztliche (operative) Entfernung des Zahnes ist zusätzlich nach GOZ 3000, 3010, 30303040, 3045 gesondert berechnungsfähig.

    In der 3160 ist die einfache Befestigung enthalten, nicht aber die Befestigung mittels Drahtschiene (GOÄ 2697), semipermanenter Schienung (GOZ 7070) oder kieferorthopädischen Maßnahmen (GOZ 6100, 6120, 6140, 6150), oder Einschleifen des Bisses (GOZ 4040, GOZ 8100) oder eine Odontoplastik (GOZ 4105a) zur Anpassung an die Nachbarzähne all dies wäre zusätzlich berechenbar!

    Der Einsatz eines OP-Mikroskops ist hier grundsätzlich sinnvoll, kann jedoch nur vergleichend nach GOZ § 6 Abs. 1 abgerechnet werden!

  • BZÄK
  • Die Transplantation ist die Verpflanzung eines Zahnes oder Zahnkeimes an eine andere Stelle im Kiefer.  Eine vor einer Transplantation ggf. vorgenommene Entfernung des zu verpflanzenden Zahnes
    ist nach den Nummern 3000, 3010 bzw. 3030, 3040 oder 3045 zu berechnen. Die Schaffung eines neuen Knochenbettes oder die Umgestaltung einer vorhandenen Alveole am Zielort der Transplantation einschließlich der primären Wundversorgung ist mit der Leistung abgegolten. Formgebende Maßnahmen am Transplantat zur Anpassung an die vorhandenen Nachbarzähne im Sinne einer Odontoplastik sind in der Gebührenordnung nicht beschrieben und daher analog berechnungsfähig. Erforderliche Einschleifmaßnahmen für eine störungsfreie Okklusion und Artikulation sind zusätzlich berechnungsfähig.

    Fixierungen des transplantierten Zahnes, z. B. mit Adhäsivtechnik und/oder Schienungsmaßnahmen,
    können gesondert berechnet werden. Reimplantationsmaßnahmen erfüllen den Leistungsinhalt der Nummer 3140.

    Zur Leistungsberechnung tritt der betreffende Zuschlag aus dem Abschnitt L hinzu. Bei dieser Leistung
    fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0510 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Problematische Kreislaufverhältnisse
    • Vermeidung von Wundheilungsstörungen/Kiefernekrosen (ONJ) infolge Allgemeinmedikation
      z. B. Bisphosphonattherapie oder Systemerkrankungen
    • Erhöhte Blutungsneigung (z. B. hämorrhagische Diathese, gerinnungshemmende Medikation)
    • Operationsfeld in Gefäßnähe
    • Operation in Kieferhöhlennähe
    • Erhöhter Aufwand zur formkongruenten Schaffung eines Knochenbettes
    • u. v. m.
  • GKV & GOZ?
  • Die Transplantation eines Zahnes ist nicht Bestandteil der GKV-Versorgung, sie kann ausschließlich privat berechnet werden.

Transplantation bedeutet, dass ein Zahn, aus dem Körper entfernt wird und an anderer Zahnposition zurück gepflanzt wird. Die zahnärztliche (operative) Entfernung des Zahnes ist zusätzlich nach GOZ 3000, 3010, 30303040, 3045 gesondert berechnungsfähig.

In der 3160 ist die einfache Befestigung enthalten, nicht aber die Befestigung mittels Drahtschiene (GOÄ 2697), semipermanenter Schienung (GOZ 7070) oder kieferorthopädischen Maßnahmen (GOZ 6100, 6120, 6140, 6150), oder Einschleifen des Bisses (GOZ 4040, GOZ 8100) oder eine Odontoplastik (GOZ 4105a) zur Anpassung an die Nachbarzähne all dies wäre zusätzlich berechenbar!

Der Einsatz eines OP-Mikroskops ist hier grundsätzlich sinnvoll, kann jedoch nur vergleichend nach GOZ § 6 Abs. 1 abgerechnet werden!

Die Transplantation ist die Verpflanzung eines Zahnes oder Zahnkeimes an eine andere Stelle im Kiefer.  Eine vor einer Transplantation ggf. vorgenommene Entfernung des zu verpflanzenden Zahnes
ist nach den Nummern 3000, 3010 bzw. 3030, 3040 oder 3045 zu berechnen. Die Schaffung eines neuen Knochenbettes oder die Umgestaltung einer vorhandenen Alveole am Zielort der Transplantation einschließlich der primären Wundversorgung ist mit der Leistung abgegolten. Formgebende Maßnahmen am Transplantat zur Anpassung an die vorhandenen Nachbarzähne im Sinne einer Odontoplastik sind in der Gebührenordnung nicht beschrieben und daher analog berechnungsfähig. Erforderliche Einschleifmaßnahmen für eine störungsfreie Okklusion und Artikulation sind zusätzlich berechnungsfähig.

Fixierungen des transplantierten Zahnes, z. B. mit Adhäsivtechnik und/oder Schienungsmaßnahmen,
können gesondert berechnet werden. Reimplantationsmaßnahmen erfüllen den Leistungsinhalt der Nummer 3140.

Zur Leistungsberechnung tritt der betreffende Zuschlag aus dem Abschnitt L hinzu. Bei dieser Leistung
fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0510 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Problematische Kreislaufverhältnisse
  • Vermeidung von Wundheilungsstörungen/Kiefernekrosen (ONJ) infolge Allgemeinmedikation
    z. B. Bisphosphonattherapie oder Systemerkrankungen
  • Erhöhte Blutungsneigung (z. B. hämorrhagische Diathese, gerinnungshemmende Medikation)
  • Operationsfeld in Gefäßnähe
  • Operation in Kieferhöhlennähe
  • Erhöhter Aufwand zur formkongruenten Schaffung eines Knochenbettes
  • u. v. m.

Die Transplantation eines Zahnes ist nicht Bestandteil der GKV-Versorgung, sie kann ausschließlich privat berechnet werden.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Die Schienung ist in der Transplantation nach 3160 inbegriffen und nicht neben ihr berechenbar."

Inbegriffen in einer Leistung sind Schritte, die regelmäßig in gleicher Art notwendig sind und Verfahren, die in der Leistungsbeschreibung einer Position enthalten sind.

Selbst die Betäubungsleistungen sind jedoch separat berechenbar, obwohl sie sicher immer notwendig sind, weil der Verordnungsgeber das Prinzip der Einzelleistungsvergütung angewendet wissen will.

Die aufwendigere Schienung des Transplantats ist in der GOZ 3160 nicht beschrieben.

Auch bei der Bewertung der Transplantation hat der Verordnungsgeber die Schienung nicht berücksichtigt. Dies ist schon daran zu erkennen, dass die mehrfache GOZ 6100 und Bogeneingliederung insgesamt allein ähnlich hoch bzw. höher bewertet sind.

Auch kann die Transplantationsposition den erheblich unterschiedlichen Aufwand der Position GOZ 7070 oder der teilweise mehrfach anzusetzenden kieferorthopädischen Positionen nicht vorausahnen.

Nach dem Prinzip der Einzelleistungsvergütung trägt der Verordnungsgeber diesem Sachverhalt Rechnung, indem er die aufwendigere Schienung nicht in die Leistungsposition der GOZ 3160 integriert hat.

Die Schienung erfordert einen gesonderten Zeitabschnitt und gesondertes Instrumentarium, dies sind weitere Hinweise, dafür dass sie eine selbständige und abzurechnende Einzelleistung darstellt.

Die Leistung ist nicht nur abgerechnet, sondern auch erbracht worden, daher habe ich auch Anspruch auf eine vertragsgemäße Erstattung, so lange Sie nichts Gegenteiliges beweisen.

Kostenerstatter: "Die Zahnentfernung ist in der Transplantation nach 3160 inbegriffen und nicht neben ihr berechenbar."

Inbegriffen in einer Leistung sind Schritte, die regelmäßig in gleicher Art notwendig sind und Verfahren, die in der Leistungsbeschreibung einer Position enthalten sind.

Selbst die Betäubungsleistungen sind jedoch separat berechenbar, obwohl sie sicher immer notwendig sind, weil der Verordnungsgeber das Prinzip der Einzelleistungsvergütung angewendet wissen will.

Die Zahnentfernung ist in der GOZ 3160 nicht beschrieben.

Auch bei der Bewertung der Transplantation hat der Verordnungsgeber die Zahnentfernung nicht berücksichtigt. Dies ist schon daran zu erkennen, dass die GOZ 3040 und 3045 allein ähnlich hoch bzw. höher bewertet sind.

Auch kann die Transplantationsposition den erheblich unterschiedlichen Aufwand der Position GOZ 3000 oder GOZ 3045 nicht vorausahnen. Nach dem Prinzip der Einzelleistungsvergütung trägt der Verordnungsgeber diesem Sachverhalt Rechnung, indem er die Zahnentfernung nicht in die Leistungsposition der GOZ 3160 integriert hat.

Die Zahnentfernung erfordert einen gesonderten Zeitabschnitt und gesondertes Instrumentarium, dies sind weitere Hinweise dafür, dass sie eine selbständige und abzurechnende Einzelleistung darstellt.

Die Leistung ist nicht nur abgerechnet, sondern auch erbracht worden, daher habe ich auch Anspruch auf eine vertragsgemäße Erstattung, so lange Sie nichts Gegenteiliges beweisen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Schmerzausschaltung nach GOZ 0080, 0090, 0100
+ OP-Zuschlag 0510
+ Stillung einer Blutung nach GOZ 3050, 3060
+ Wurzelspitzenresektion nach GOZ 3110, 3120
+ subgingivale antibakterielle Lokalapplikation nach GOZ 4025
+ Einschleifen nach GOZ 4040
+ Belagentfernung nach GOZ 4050, 4055
+ Einbringen regenerativer Substanzen nach GOZ 4110
+ Eingliederung eines Klebebrackets nach GOZ 6100
+ Eingliederung eines Bandes nach GOZ 6120
+ Eingliederung eines Teilbogens nach GOZ 6140
+ Eingliederung eines ungeteilten Bogens nach GOZ 6150
+ semipermanente (vorübergehende) Schienung nach GOZ 7070
+ konsiliarisches Gespräch nach GOÄ 60
+ Röntgendiagnostik nach GOÄ 5000 ff.
+ Fixation mittels Drahtligaturen nach GOÄ 2697
+ Anwendung OP-Mikroskop vergleichend nach § 6 Abs. 1
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die GOZ 3160 schließt selbst keine Leistung neben sich aus
- es ist nur ein OP-Zuschlag GOZ 0500-0530, GOÄ 442 - 445 pro Sitzung möglich