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GOZ 1035a - zahnärztliche Leistungen im Zusammenhang mit der Herstellung und Eingliederung eines Medikamententrägers nach GOZ 1030 - BZÄK

Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ - Ziffernvorschlag durch Zahnarztrechnung.info

Beschreibung Kriterium erfüllt?
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? Ja.
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? Ja, in keiner enthalten.
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? Ja.
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? Ja.
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? Ja, ist es nicht.
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? Ja, ist nicht immer nötig.

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • die GOZ 1030 zusätzlich anzusetzen.
  • das Abformmaterial abzurechnen.
  • die Laborkosten abzurechnen.

Hier finden Sie unser Berechnungsbeispiel...

Das ist natürlich nur ein Beispiel, Sie sollten daran Ihre Werte überprüfen und evtl. eine andere für Ihre Praxis angemessene Vergleichsposition heraussuchen, je mehr Praxen jedoch die gleichen Ziffern benutzen, um so besser ist die Position der Versicherten. Näheres zur Erstellung Ihres Katalogs analoger Leistungen finden Sie hier.

Unser Vorschlag für eine Analogposition

Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 47,-.

Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:

Beschreibung Punkte 1-fach  2,3-fach

1035a - zahnärztliche Leistungen im Zusammenhang mit der Herstellung und Eingliederung eines Medikamententrägers;

Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer;

entsprechend GOZ 7060: Kontrolle eines Aufbissbehelfes mit adjustierter Oberfläche

410  € 23,06 € 53,04

Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!

  • Unser Kommentar
  • Die GOZ und die GOÄ sind in Feinheiten manchmal auslegungsbedürftig, zumeist muss man jedoch den Verordnungstext wörtlich nehmen.

    Der Verordnungsgeber hat in der GOZ 1030 lediglich die Anwendung von Medikamenten unter Zuhilfenahme einer Schiene beschrieben. Wie aber das Implantat in der implantatgetragenen Krone nach GOZ 2200 nicht enthalten ist, fehlt es in der GOZ 1030 auch an der Abformung und Eingliederung der Schiene, dies sind Arbeitsschritte, wie sie in anderen Gebührenordnungspositionen eindeutig beschrieben sind, wenn gemeint ist, dass sie enthalten sein sollen. Sie fehlen aber in der GOZ 1030.

    Die nun in dieser vergleichenden Position enthaltenen Maßnahmen sind die Abdrucknahme für die Herstellung einer solchen Schiene und ihre spätere Anpasssung und Eingliederung. 

  • BZÄK
  • Die Bundeszahnärztekammer führt

    "zahnärztliche Leistungen im Zusammenhang mit der Herstellung und Eingliederung eines Medikamententrägers"

    unter "Abschnitt B - Prophylaxe"

    in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

  • GKV & GOZ?
  • Diese Leistung ist im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten und kann ausschließlich privat berechnet werden.

Die GOZ und die GOÄ sind in Feinheiten manchmal auslegungsbedürftig, zumeist muss man jedoch den Verordnungstext wörtlich nehmen.

Der Verordnungsgeber hat in der GOZ 1030 lediglich die Anwendung von Medikamenten unter Zuhilfenahme einer Schiene beschrieben. Wie aber das Implantat in der implantatgetragenen Krone nach GOZ 2200 nicht enthalten ist, fehlt es in der GOZ 1030 auch an der Abformung und Eingliederung der Schiene, dies sind Arbeitsschritte, wie sie in anderen Gebührenordnungspositionen eindeutig beschrieben sind, wenn gemeint ist, dass sie enthalten sein sollen. Sie fehlen aber in der GOZ 1030.

Die nun in dieser vergleichenden Position enthaltenen Maßnahmen sind die Abdrucknahme für die Herstellung einer solchen Schiene und ihre spätere Anpasssung und Eingliederung. 

Die Bundeszahnärztekammer führt

"zahnärztliche Leistungen im Zusammenhang mit der Herstellung und Eingliederung eines Medikamententrägers"

unter "Abschnitt B - Prophylaxe"

in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

Diese Leistung ist im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten und kann ausschließlich privat berechnet werden.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Herstellung des Medikamententrägers ist in der GOZ 1030 inbegriffen..."

Die Leistungen, die eine Zahnarztpraxis erbringen muss, um einen Medikamententräger herzustellen oder herstellen zu lassen, sind in keiner Leistungsposition der GOZ oder GOÄ beschrieben.

Bisweilen findet die Herstellung eines solchen Medikamententrägers auch zur reinen Anwendung zu Hause statt. Daher kann diese Leistung nicht mit der GOZ 1030 umfasst sein, denn die wäre dann nicht berechenbar. Wird eine Leistung nach GOZ 1030 in der Praxis nicht erbracht, dann würde die Zahnarztpraxis kostenfrei arbeiten, das aber ist nicht das Ziel des Verordnungsgebers, jede selbständige und medizinisch notwendige Leistung soll auch abrechenbar sein, denn sonst würde ihre Erbringung unterbleiben!

Es handelt sich also unverkennbar um eine eigene, selbständige Leistung, die hier vollkommen korrekt nach GOZ § 6 vergleichend abgerechnet wurde.

Die Rechnungslegung ist somit korrekt, die Rechnung zur Zahlung fällig.

Da ich bei Ihnen auf Erstattung von Kosten nach GOZ versichert bin, fordere ich Sie also auf, umgehend Ihrer Erstattungspflicht nachzukommen!

Kostenerstatter: "Medikamententräger zur häuslichen Anwendung sind nicht medizinisch notwendig / dienen kosmetischen Zwecken"

Ein Medikamententräger ist eben das: ein Träger für MEDIKAMENTE, nicht für Kosmetika. Somit liegt die medizinische Sinnhaftigkeit (Notwendigkeit) auf der Hand.

weitere Textbausteine zur medizinischen Notwendigkeit finden Sie hier.