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GOZ 4105a - Odontoplastik - BZÄK

Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ - Ziffernvorschlag durch Zahnarztrechnung.info

Beschreibung Kriterium erfüllt?
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? Ja.
... ist in KEINER anderen Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? Ja, in keiner enthalten.
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? Ja.
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? Ja.
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? Ja, ist es nicht.
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? Ja, ist nicht immer nötig.

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • eine Betäubung oder Lappenoperation ist ebenso wenig enthalten, wie eine Fluoridierung oder ein Facing mittels Adhäsiv.

Hier finden Sie unser Berechnungsbeispiel...

Das ist natürlich nur ein Beispiel, Sie sollten daran Ihre Werte überprüfen und evtl. eine andere für Ihre Praxis angemessene Vergleichsposition heraussuchen, je mehr Praxen jedoch die gleichen Ziffern benutzen, um so besser ist die Position der Versicherten. Näheres zur Erstellung Ihres Katalogs analoger Leistungen finden Sie hier.

  • Unser Kommentar
  • Wenn Zähne von Natur aus verdreht stehen oder verformt sind oder wenn Knochen und Zahnfleisch bereits zurück gegangen sind, kann eine Umformung eines Zahnes (Odontoplastik) durch Abschleifen und Polieren die Hygienefähigkeit verbessern.

    Diese Leistung ist in keiner Position der GOZ oder GOÄ beschrieben und muss daher vergleichend berechnet werden.

  • BZÄK
  • Die Bundeszahnärztekammer führt die

    "Odontoplastik"

    unter "Abschnitt E - Zahnfleischbehandlungen"

    in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

  • PKV-Verband
  • Der PKV-Verband kommentiert:

    "In der Regel findet diese analoge Berechnung im Rahmen einer Lappenoperation statt. Dabei ist diese Maßnahme integraler Bestandteil der Lappenoperation und nicht analog berechnungsfähig. In der Fachliteratur heißt es: "Lappenoperationen haben die folgenden Ziele: […] –chirurgische Änderung einer ungünstigen Morphologie des Alveolarknochens (Osteoplastik) oder des Zahnes (Odontoplastik)“ (Parodontologie.“, H.P. Müller, 3. Auflage Thieme Verlag, 2012. Seite 188). Bei Korrekturen aus ästhetischen Gründen handelt es sich um keine medizinisch notwendige Heilbehandlung im Sinne der § 1 Absatz 2 der MB/KK und kann daher laut § 1 Absatz 2, Satz 1 und § 2 Absatz 3 GOZ nur als Verlangensleistung berechnet werden. Bei Korrekturen störender Zahnkanten z.B. um die Anwendung von Zahnseide zu erleichtern, ist die Leistung mit GOZ-Nr. 4030 abgegolten. Als funktionstherapeutische Maßnahme ist GOZNr. 8100 einschlägig."

    Was der PKV-Verband hier versucht, verstehen wir als Versuch, die Leistungsbeschreibung der Lappenoperation zu erweitern, alle möglichen Leistungen, die in wissenschaflticher Literatur im Zusammenhang mit der Lappenoperation erwähnt werden, sollen nun in der Leistung inbegriffen sein.

    So geht das aber nicht in der Abrechnung, dort ist in Leistungsbeschreibungen erfasst, was zur Leistung gehört. Leistungen, die (fast) immer notwendig sind, um die "Zielleistung" zu erbringen werden regelmäßig Leistungsbestandteil sein, wenn sie keine selbständige Leistung darstellen, wie hier z.B. die Betäubung - ohne Beäubung kann man nicht operieren, trotzdem ist die Betäubung als selbständige Leistung einzeln zu erbringen und abzurechnen.

    Inbegriffen in der Leistungsbeschreibung der Lappenoperation ist die Osteoplastik, die Umformung des Knochens also, der Verordnungsgeber hat also schon an einiges gedacht, die Umformung des Zahnes jedoch ist ausdrücklich nicht erwähnt!

    Ästhetische Leistungen können Leistungen auf Verlangen sein, kosmetische Leistungen sind dies immer, Ästhetik kann jedoch auch der Verhinderung sozialer Ausgrenzung aufgrund von Entstellungen beinhalten, dann ist nach WHO-Definition des Gesundheitsbegriffs sehr wohl die Ästhetik Teil der notwendigen Medizin.

    Der PKV-Verband unterschlägt jedoch hier die gingivaprotektive Wirkung der korrekt geformten Zahnkrone, d.h. Buckel und Kurven sowie der wichtige Zwischenzahnkontakt schützen das Zahnfleisch beim Kauen vor Speisedruck und Einbeißen von Speisen. Ist diese Schutzfunktion durch eine Zahnfehlstellung oder falsche Zahnform beeinträchtigt, dann ist eine Odontoplastik zum Gingivaschutz medizinsich indiziert.

    Das hat mit Kaufunktionstherapie nach GOZ 8100 nichts zu tun, diese Einlassung des PKV-Verbandes verstehen wir als sachfremdes Ablenkungsmanöver.

  • GKV & GOZ?
  • Die Leistung ist im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten und kann daher nur vergleichend abgerechnet werden.

Wenn Zähne von Natur aus verdreht stehen oder verformt sind oder wenn Knochen und Zahnfleisch bereits zurück gegangen sind, kann eine Umformung eines Zahnes (Odontoplastik) durch Abschleifen und Polieren die Hygienefähigkeit verbessern.

Diese Leistung ist in keiner Position der GOZ oder GOÄ beschrieben und muss daher vergleichend berechnet werden.

Die Bundeszahnärztekammer führt die

"Odontoplastik"

unter "Abschnitt E - Zahnfleischbehandlungen"

in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

Der PKV-Verband kommentiert:

"In der Regel findet diese analoge Berechnung im Rahmen einer Lappenoperation statt. Dabei ist diese Maßnahme integraler Bestandteil der Lappenoperation und nicht analog berechnungsfähig. In der Fachliteratur heißt es: "Lappenoperationen haben die folgenden Ziele: […] –chirurgische Änderung einer ungünstigen Morphologie des Alveolarknochens (Osteoplastik) oder des Zahnes (Odontoplastik)“ (Parodontologie.“, H.P. Müller, 3. Auflage Thieme Verlag, 2012. Seite 188). Bei Korrekturen aus ästhetischen Gründen handelt es sich um keine medizinisch notwendige Heilbehandlung im Sinne der § 1 Absatz 2 der MB/KK und kann daher laut § 1 Absatz 2, Satz 1 und § 2 Absatz 3 GOZ nur als Verlangensleistung berechnet werden. Bei Korrekturen störender Zahnkanten z.B. um die Anwendung von Zahnseide zu erleichtern, ist die Leistung mit GOZ-Nr. 4030 abgegolten. Als funktionstherapeutische Maßnahme ist GOZNr. 8100 einschlägig."

Was der PKV-Verband hier versucht, verstehen wir als Versuch, die Leistungsbeschreibung der Lappenoperation zu erweitern, alle möglichen Leistungen, die in wissenschaflticher Literatur im Zusammenhang mit der Lappenoperation erwähnt werden, sollen nun in der Leistung inbegriffen sein.

So geht das aber nicht in der Abrechnung, dort ist in Leistungsbeschreibungen erfasst, was zur Leistung gehört. Leistungen, die (fast) immer notwendig sind, um die "Zielleistung" zu erbringen werden regelmäßig Leistungsbestandteil sein, wenn sie keine selbständige Leistung darstellen, wie hier z.B. die Betäubung - ohne Beäubung kann man nicht operieren, trotzdem ist die Betäubung als selbständige Leistung einzeln zu erbringen und abzurechnen.

Inbegriffen in der Leistungsbeschreibung der Lappenoperation ist die Osteoplastik, die Umformung des Knochens also, der Verordnungsgeber hat also schon an einiges gedacht, die Umformung des Zahnes jedoch ist ausdrücklich nicht erwähnt!

Ästhetische Leistungen können Leistungen auf Verlangen sein, kosmetische Leistungen sind dies immer, Ästhetik kann jedoch auch der Verhinderung sozialer Ausgrenzung aufgrund von Entstellungen beinhalten, dann ist nach WHO-Definition des Gesundheitsbegriffs sehr wohl die Ästhetik Teil der notwendigen Medizin.

Der PKV-Verband unterschlägt jedoch hier die gingivaprotektive Wirkung der korrekt geformten Zahnkrone, d.h. Buckel und Kurven sowie der wichtige Zwischenzahnkontakt schützen das Zahnfleisch beim Kauen vor Speisedruck und Einbeißen von Speisen. Ist diese Schutzfunktion durch eine Zahnfehlstellung oder falsche Zahnform beeinträchtigt, dann ist eine Odontoplastik zum Gingivaschutz medizinsich indiziert.

Das hat mit Kaufunktionstherapie nach GOZ 8100 nichts zu tun, diese Einlassung des PKV-Verbandes verstehen wir als sachfremdes Ablenkungsmanöver.

Die Leistung ist im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten und kann daher nur vergleichend abgerechnet werden.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nach GOZ-Position 4090 / 4100 abzurechnen / dort Leistungsbestandteil."

Die Odontoplastik ist z.B. zum Zahnfleischschutz vor Speisenimpaktion oder gleitendem Speisebrei bei verformten oder gekippt/verdreht stehenden Zähnen eine medizinisch notwendige (sinnvolle) Leistung.

Sie ist nicht in GOZ oder GOÄ enthalten, die GOZ 4090/4100, in denen der PKV-Verband in seiner Kommentierung zu Analogleistungen die Odontoplastik gern inbegriffen sehen möchte, hat zwar die Osteoplastik, die Knochenumformung, zum Leistungsgegenstand, die Odontoplastik jedoch nicht, denn während die Osteoplastik vom Verordnungsgeber erwähnt wurde, findet sich die Odontoplastik nicht.

Diese stellt aber eine selbständige Leistung mit eigenem Zeitbedarf dar. Es wäre nicht richtig, eine Lappenoperation nach GOZ 4090 oder 4100 für eine Odontoplastik zu berechnen.

Auch die Bundeszahnärztekammer führt diese Leistung in ihrem Katalog selbständiger, analog zu berechnender zahnärztlicher Leistungen auf.

Die Rechnung meiner Zahnarztpraxis ist also korrekt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattung nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.

Mir wurde durch meinen Behandler der Zugang zum Portal www.zahnarztrechnung.info zur Verfügung gestellt, ich konnte dort anhand beispielhafter Berechnungen die Gleichwertigkeit der zum Vergleich herangezogenen Leistung nachvollziehen.

Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.

Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.

Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."

weitere Textbausteine zur medizinischen Notwendigkeit finden Sie hier.