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GOZ 2250 - konfektionierte Milchzahnkrone

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Eingliederung einer konfektionierten Krone in der pädiatrischen Zahnheilkunde € 27,16
Die Kosten für konfektionierte Kronen sind gesondert berechnungsfähig.
Vergütung 1988 - 2011 € 27,16
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA 14). € 55,02

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • die begleitende GOZ 2030 ggf. zwei Mal pro Zahn anzusetzen.
  • die erschütterten und anpolierten Zähne nach GOZ 1020 zu fluoridieren.
  • die Aufbaufüllung nach GOZ 2180 ggf. mit anzusetzen,
  • das Verbrauchsmaterial (konfektionierte Krone) zu berechnen.
  • die 2250 ist schlecht bewertet, sogar die GKV zahlt mehr; wir empfehlen, grundsätzlich die abweichende Vereinbarung.

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Diese Leistung wird im Standardfaktor 2,3 schlechter bezahlt als selbst in der GKV als das Mindeste angesehen wird, was eine Zahnarztpraxis zum Überleben braucht.

Um die Höhe der Sozialversicherung zu erreichen, braucht es schon Faktor 5,0.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern, die abweichende Vereinbarung von

Faktor 10,0, die Praxis sollte als Regelfaktor 5,0 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0430 - Res - Restauration mittels Krone, Teilkrone oder Veneer.

  • Unser Kommentar
  • Wenn ein Zahn im Kindesalter durch eine Karies oder einen Unfall zu stark geschädigt ist, kann es notwendig werden, ihn mit einer zu versorgen, damit die Kaufähigkeit wieder hergestellt wird.

    Die Position ist nicht nur für Milchzähne gedacht, sondern soll auch Anwendung finden, wenn ein bleibender Zahn mit einer vorgefertigten Krone versorgt werden soll.

    Hierfür werden konfektionierte Kronen unterschiedlicher Größen und Materialien von der Industrie angeboten. In der Praxis muss dann die korrekte Größe ausgesucht werden und der Zahn so beschliffen werden, dass die Krone sich ohne Erhöhung der Bisslage aufsetzen lässt.

    Das Zementieren ist mit der Position abgegolten, die adhäsive Befestigung ist mit der GOZ 2197 gesondert zu berechnen.

    Das spätere Entfernen einer solchen Krone kann nach der Nummer GOZ 2290 berechnet werden.

     

  • BZÄK
  • Bei umfangreichem Verlust an Zahnhartsubstanz, bei unvollständiger Ausbildung eines Zahnes oder als Unfallfolge kann es erforderlich werden, einen Zahn/Milchzahn mit einer konfektionierten Krone zu versehen.

    Die Leistung ist nicht auf die Versorgung von Milchzähnen begrenzt. Bei noch nicht abgeschlossenem Kieferwachstum kann eine konfektionierte Krone auch an einem bleibenden Zahn angezeigt sein, sofern nicht ein Langzeitprovisorium nach Nummer 7080 indiziert ist.

    Diese Maßnahme dient der Vermeidung weiteren Substanzverlustes und/oder der Vorbeugung vor Stützzonenverlust bzw. Zahnwanderungen oder - kippungen.

    Vor Eingliederung einer konfektionierten Krone kann die konservierende und/oder endodontische Behandlung des Zahnes notwendig sein. Mit der Gebühr für diese Nummer sind die Auswahl der Krone, das Anpassen sowie die Eingliederung abgegolten.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Eingeschränkte Kooperationsbereitschaft
    • Klinisch kurze Krone 
    • Eingeschränkte Platzverhältnisse, hypermobile Zunge oder Lippen, starke Salivation usw.
    • Anpassung an vorhandene kieferorthopädische Apparaturen
    • Notwendigkeit umfangreicher Präparationsmaßnahmen vor Eingliederung
    • u. v. m.
  • GKV & GOZ?
  • Die Tangentialkrone kann mit GKV-Versicherten im Rahmen einer gleich- oder andersartigen Versorgung vereinbart werden, hierbei sind alle die Begleitleistungen als BeMa-Leistungen abgerechnet werden, die auch bei Erbringung der Kassenleistung angefallen wären.

    Die adhäsive Befestigung nach GOZ 2197 ist im Erbringungsfall zusätzlich vereinbarungsfähig.

Wenn ein Zahn im Kindesalter durch eine Karies oder einen Unfall zu stark geschädigt ist, kann es notwendig werden, ihn mit einer zu versorgen, damit die Kaufähigkeit wieder hergestellt wird.

Die Position ist nicht nur für Milchzähne gedacht, sondern soll auch Anwendung finden, wenn ein bleibender Zahn mit einer vorgefertigten Krone versorgt werden soll.

Hierfür werden konfektionierte Kronen unterschiedlicher Größen und Materialien von der Industrie angeboten. In der Praxis muss dann die korrekte Größe ausgesucht werden und der Zahn so beschliffen werden, dass die Krone sich ohne Erhöhung der Bisslage aufsetzen lässt.

Das Zementieren ist mit der Position abgegolten, die adhäsive Befestigung ist mit der GOZ 2197 gesondert zu berechnen.

Das spätere Entfernen einer solchen Krone kann nach der Nummer GOZ 2290 berechnet werden.

 

Bei umfangreichem Verlust an Zahnhartsubstanz, bei unvollständiger Ausbildung eines Zahnes oder als Unfallfolge kann es erforderlich werden, einen Zahn/Milchzahn mit einer konfektionierten Krone zu versehen.

Die Leistung ist nicht auf die Versorgung von Milchzähnen begrenzt. Bei noch nicht abgeschlossenem Kieferwachstum kann eine konfektionierte Krone auch an einem bleibenden Zahn angezeigt sein, sofern nicht ein Langzeitprovisorium nach Nummer 7080 indiziert ist.

Diese Maßnahme dient der Vermeidung weiteren Substanzverlustes und/oder der Vorbeugung vor Stützzonenverlust bzw. Zahnwanderungen oder - kippungen.

Vor Eingliederung einer konfektionierten Krone kann die konservierende und/oder endodontische Behandlung des Zahnes notwendig sein. Mit der Gebühr für diese Nummer sind die Auswahl der Krone, das Anpassen sowie die Eingliederung abgegolten.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Eingeschränkte Kooperationsbereitschaft
  • Klinisch kurze Krone 
  • Eingeschränkte Platzverhältnisse, hypermobile Zunge oder Lippen, starke Salivation usw.
  • Anpassung an vorhandene kieferorthopädische Apparaturen
  • Notwendigkeit umfangreicher Präparationsmaßnahmen vor Eingliederung
  • u. v. m.

Die Tangentialkrone kann mit GKV-Versicherten im Rahmen einer gleich- oder andersartigen Versorgung vereinbart werden, hierbei sind alle die Begleitleistungen als BeMa-Leistungen abgerechnet werden, die auch bei Erbringung der Kassenleistung angefallen wären.

Die adhäsive Befestigung nach GOZ 2197 ist im Erbringungsfall zusätzlich vereinbarungsfähig.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Typische Probleme sind uns hier nicht bekannt.

Sollten Sie hier Probleme haben, lassen Sie es uns bitte wissen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Vitalitätsprüfung 0070
+ Anäshtesie nach GOZ 0080, 0090, 0100
+ lokale Fluoridierung, je Sitzung GOZ 1020
+ besondere Maßnahmen GOZ 2030
+ Spanngummi GOZ 2040
+ Aufbaufüllung GOZ 2180
+ Stiftaufbauten nach GOZ 2190 und 2195
+ adhäsive Befestigung GOZ 2197
+ indirekte / direkte Überkappung GOZ 2330, 2340
+ Amputation der Milchzahnpulpa GOZ 2380
+ Aufbereitung eines Wurzelkanals GOZ 2410
+ Füllung eines Wurzelkanals GOZ 2440
+ Excision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe GOZ 3070
+ Einschleifen von Vorkontakten GOZ 4040 (anderer Zahn!)
+ Beseitigung scharfer Zahnkanten GOZ 4030
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- Füllung nach GOZ 2070, 2080, 2090, 2010, 2011, 2012 sind im (direkten zeitlichen) Zusammenhang mit der GOZ 2250 ausgeschlossen