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GOZ 6080 - Maßnahmen zur Einstellung in den Regelbiss, hoher Umfang

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Maßnahmen zur Einstellung der Kiefer in den Regelbiss während der Wachstumsphase einschließlich Retention, hoher Umfang € 465,68
Bei Maßnahmen von mittlerem Umfang muss mindestens ein Kriterium nach den Buchstaben a) bis c), bei Maßnahmen von hohem Umfang müssen mindestens zwei der Kriterien erfüllt sein: a) Ausmaß der Bissverschiebung: mehr als 4 Millimeter, b) Richtung der durchzuführenden Bissverschiebung, Unterkiefer relativ zum Oberkiefer: dorsal, c) Skelettale Bedingungen: ungünstige Wachstumsvoraussetzungen. Die Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 umfassen alle im Behandlungsplan festgelegten Maßnahmen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu vier Jahren. Die Maßnahmen im Sinne der Nummern 6030 bis 6080 umfassen alle Leistungen zur Kieferumformung und Retention bzw. zur Einstellung des Unterkiefers in den Regelbiss innerhalb eines Zeitraumes von bis zu vier Jahren, unabhängig von den angewandten Behandlungsmethoden oder den verwendeten Therapiegeräten. Neben den Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 sind Leistungen nach den Nummern 6190 bis 6260 nicht berechnungsfähig.
Vergütung 1988 - 2011 € 465,68
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA 120d). € 316,21

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • dass vor der 6080 Diagnostik und Planung und danach evtl. Bebänderung etc. selbständige Leistungen sind!
  • den Hauszahnarzt zwischendurch mal zu unterrichten nach GOÄ 75.

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Für die Erbringung dieser Leistung stehen mit Faktor 2,3 etwa 78 Minuten (1:18 h)zur Verfügung.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern die abweichende Vereinbarung von

Faktor 3,6 damit stehen bis zu 120 Minuten zur Verfügung.

Die Praxis sollte als Regelfaktor 2,3 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0302 - ReBi - Einstellung eines Kiefers in den Regelbiss.

  • Unser Kommentar
  • Die Veränderung der Zahnstellung, der Kieferform- oder Haltung hin zum Regelbiss wird in 3 Schwierigkeitsstufen unterteilt.

    Die mittlere Schwierigkeitsstufe liegt dann vor, wenn mindestens 2 der 3 folgenden Kriterien erfüllt ist:

    a) Ausmaß der Bissverschiebung beträgt mehr als 4 mm,

    b) die Richtung der durchzuführenden Bissverschiebung ist so, dass der Unterkiefer bezogen auf den Oberkiefer nach hinten (dorsal = Rücken-wärts) bewegt werden muss,

    c) es bestehen vom Knochenskelett her ungünstige Wachstumsbedingungen.

    Für die Einstellung in den Regelbiss bei geringem Umfang des Fehlbisses wird die 6060 angesetzt.

    Die Behandlung soll höchstens 4 Jahre betragen, danach würde ein neuer Abrechnungszeitraum beginnen, es könnte also neu die 6060 - 6080 abgerechnet werden.

    Das ist auch korrekt, wenn eine erste Behandlung abgeschlossen war und / oder sich der Befund und dadurch der Behandlungsplan ändert, auch dann kann also auch innerhalb des 4-Jahres - Zeitraums eine neue Behandlung nach 6060 - 6080 beginnen.

    Nicht abrechenbar sind Leistungen der Positionen 6190 bis 6260 im Zusammenhang mit der Kieferumformung.

  • BZÄK
  • Die kieferorthopädischen Maßnahmen zur Einstellung der Kiefer in den Regelbiss während der Wachstumsphase werden mit den Nummern 6060, 6070 und 6080 in drei Klassen mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad eingeteilt.

    Die Maßnahmen zur Erreichung des Behandlungsziels können sich auf einen oder auf beide Kiefer beziehen.

    Die Therapiemaßnahmen sind unabhängig von der Art der Behandlungsmethode, z. B. festsitzende oder abnehmbare Apparaturen und von dem(n) verwendeten Therapiegerät(en).

    Insgesamt werden drei Kriterien genannt, die für die Einstufung des Behandlungsumfangs maßgebend sind.

    Bei einer Behandlungsbedürftigkeit mit hohem Umfang sind die Maßnahmen nach Nummer 6080 zu berechnen.

    Die Wachstumsphase ist nicht an ein bestimmtes Alter gebunden.

    Behandlungen zur Einstellung der Okklusion durch alveolären Ausgleich bei abgeschlossener Wachstumsphase fallen nicht unter diese Gebührennummer, sondern werden nach der Nummer 6090 berechnet.

    Zur Berechnung dieser Leistung müssen mindestens zwei der genannten Kriterien nach den Buchstaben a) bis c) erfüllt sein.

    Die Berechnung der Leistung bezieht sich auf einen Zeitraum von bis zu vier Jahren. Sofern die Behandlung vor Ablauf von vier Jahren beendet ist und später infolge Befundänderung – auch vor Ablauf dieses Zeitraumes – eine neue Behandlung erforderlich wird, kann eine neue Therapie nach den Nummern 6060 bis 6080 berechnet werden.

    Im Zusammenhang mit dieser Umformungs- bzw. Einstellungsmaßnahme können weitere kieferorthopädische Einzelleistungen, die in den Nummern 6190 bis 6260 beschrieben sind, nicht berechnet werden.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Lateralbewegung des Kiefers
    • Schwierige Motivation, Compliance
    • Erschwerte Abformbedingungen
    • Erschwerte Verankerung der Behandlungsapparaturen
    • Verzögerte Reaktionslage der Gewebe
    • u.v.m.
  • Bundesregierung
  • Der Leistungsinhalt der Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 wird näher beschrieben, um in der Anwendungspraxis aufgetretene Unklarheiten zu vermeiden.

    Die Ergänzung des dritten Absatzes der Abrechnungsbestimmung stellt klar, dass die Gebührennummern 6030 bis 6080 auch dann nur einmal in einem Vier-Jahres-Zeitraum abgerechnet werden dürfen, wenn besondere Behandlungsmethoden angewandt oder besondere Therapiegeräte (z.B. Loops, Bögen, Attachments bei Alignern, festsitzenden Retainer oder Kunststoffschienen) verwendet werden.

    Der vierte Absatz der Abrechnungsbestimmung stellt klar, dass neben den Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 die Leistungen nach den Nummern 6190 bis 6260 nicht berechnungsfähig sind. Damit können die übrigen Leistungen des Abschnitts G sowie diagnostische Leistungen außerhalb dieses Abschnitts (z.B. Abformungen, Röntgen) neben den Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 berechnet werden.

  • GKV & GOZ?
  • Im GKV-System ähnelt die BEMA 120 dieser Leistung.

Die Veränderung der Zahnstellung, der Kieferform- oder Haltung hin zum Regelbiss wird in 3 Schwierigkeitsstufen unterteilt.

Die mittlere Schwierigkeitsstufe liegt dann vor, wenn mindestens 2 der 3 folgenden Kriterien erfüllt ist:

a) Ausmaß der Bissverschiebung beträgt mehr als 4 mm,

b) die Richtung der durchzuführenden Bissverschiebung ist so, dass der Unterkiefer bezogen auf den Oberkiefer nach hinten (dorsal = Rücken-wärts) bewegt werden muss,

c) es bestehen vom Knochenskelett her ungünstige Wachstumsbedingungen.

Für die Einstellung in den Regelbiss bei geringem Umfang des Fehlbisses wird die 6060 angesetzt.

Die Behandlung soll höchstens 4 Jahre betragen, danach würde ein neuer Abrechnungszeitraum beginnen, es könnte also neu die 6060 - 6080 abgerechnet werden.

Das ist auch korrekt, wenn eine erste Behandlung abgeschlossen war und / oder sich der Befund und dadurch der Behandlungsplan ändert, auch dann kann also auch innerhalb des 4-Jahres - Zeitraums eine neue Behandlung nach 6060 - 6080 beginnen.

Nicht abrechenbar sind Leistungen der Positionen 6190 bis 6260 im Zusammenhang mit der Kieferumformung.

Die kieferorthopädischen Maßnahmen zur Einstellung der Kiefer in den Regelbiss während der Wachstumsphase werden mit den Nummern 6060, 6070 und 6080 in drei Klassen mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad eingeteilt.

Die Maßnahmen zur Erreichung des Behandlungsziels können sich auf einen oder auf beide Kiefer beziehen.

Die Therapiemaßnahmen sind unabhängig von der Art der Behandlungsmethode, z. B. festsitzende oder abnehmbare Apparaturen und von dem(n) verwendeten Therapiegerät(en).

Insgesamt werden drei Kriterien genannt, die für die Einstufung des Behandlungsumfangs maßgebend sind.

Bei einer Behandlungsbedürftigkeit mit hohem Umfang sind die Maßnahmen nach Nummer 6080 zu berechnen.

Die Wachstumsphase ist nicht an ein bestimmtes Alter gebunden.

Behandlungen zur Einstellung der Okklusion durch alveolären Ausgleich bei abgeschlossener Wachstumsphase fallen nicht unter diese Gebührennummer, sondern werden nach der Nummer 6090 berechnet.

Zur Berechnung dieser Leistung müssen mindestens zwei der genannten Kriterien nach den Buchstaben a) bis c) erfüllt sein.

Die Berechnung der Leistung bezieht sich auf einen Zeitraum von bis zu vier Jahren. Sofern die Behandlung vor Ablauf von vier Jahren beendet ist und später infolge Befundänderung – auch vor Ablauf dieses Zeitraumes – eine neue Behandlung erforderlich wird, kann eine neue Therapie nach den Nummern 6060 bis 6080 berechnet werden.

Im Zusammenhang mit dieser Umformungs- bzw. Einstellungsmaßnahme können weitere kieferorthopädische Einzelleistungen, die in den Nummern 6190 bis 6260 beschrieben sind, nicht berechnet werden.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Lateralbewegung des Kiefers
  • Schwierige Motivation, Compliance
  • Erschwerte Abformbedingungen
  • Erschwerte Verankerung der Behandlungsapparaturen
  • Verzögerte Reaktionslage der Gewebe
  • u.v.m.

Der Leistungsinhalt der Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 wird näher beschrieben, um in der Anwendungspraxis aufgetretene Unklarheiten zu vermeiden.

Die Ergänzung des dritten Absatzes der Abrechnungsbestimmung stellt klar, dass die Gebührennummern 6030 bis 6080 auch dann nur einmal in einem Vier-Jahres-Zeitraum abgerechnet werden dürfen, wenn besondere Behandlungsmethoden angewandt oder besondere Therapiegeräte (z.B. Loops, Bögen, Attachments bei Alignern, festsitzenden Retainer oder Kunststoffschienen) verwendet werden.

Der vierte Absatz der Abrechnungsbestimmung stellt klar, dass neben den Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 die Leistungen nach den Nummern 6190 bis 6260 nicht berechnungsfähig sind. Damit können die übrigen Leistungen des Abschnitts G sowie diagnostische Leistungen außerhalb dieses Abschnitts (z.B. Abformungen, Röntgen) neben den Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 berechnet werden.

Im GKV-System ähnelt die BEMA 120 dieser Leistung.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Typische Probleme sind uns hier nicht bekannt.

Sollten Sie hier Probleme haben, lassen Sie es uns bitte wissen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Eingehende Untersuchung nach GOZ 0010
+ Abformung oder Teilabformung eines Kiefers für ein Situationsmodell einschließlich Auswertung nach GOZ 0050
+ Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle und einfache Bissfixierung einschließlich Auswertung zur Diangose und Planung nach GOZ 0060
+ Optisch-elektronische Abformung einschließlich vorbereitender Maßnahmen, einfache digitale Bissregistrierung und Archivierung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich nach GOZ 0065
+ Vorbereitende Maßnahmen, z.B. Separieren nach GOZ 2030
+ Anlegen von Spanngummi nach GOZ 2040
+ anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel nach GOZ 5170
+ Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers nach GOZ 6030 - 6050
+ Eingliederung von Klebebrackets nach GOZ 6100
+ Entfernung eines Klebebrackets nach GOZ 6110
+ Entfernung eines Klebebrackets nach GOZ 6120
+ Eintfernung eines Bandes nach GOZ 6130
+ Eingliederung eines Teilbogens nach GOZ 6140
+ Eingliederung eines ungeteilten Bogens nach GOZ 6150
+ Eingliederung intra-/extraoraler Verankerungsapparaturen nach GOZ 6160
+ Maßnahmen zur Wiederherstellung nach GOZ 6180
+ Entfernung fon Bögen bzw. Teilbögen nach GOÄ 2702
+ Lingualretainer nach GOÄ 2698
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die GOZ 6080 schließt die 6190, 6200, 6210, 6220, 6230, 6240, 6250, 6260 neben sich aus, wenn die Behandlungen zusammenhängen.