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§ 7 - Gebühren bei stationärer Behandlung

(1) Bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatzahnärztlichen Leistungen sind die nach dieser Verordnung berechneten Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 vom Hundert zu mindern. Abweichend davon beträgt die Minderung für Leistungen und Zuschläge nach Satz 1 von Belegzahnärzten oder niedergelassenen anderen Zahnärzten 15 vom Hundert. Ausgenommen von dieser Minderungspflicht ist der Zuschlag nach Buchstabe J in Abschnitt B V des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte.

(2) Neben den nach Absatz 1 geminderten Gebühren darf der Zahnarzt Kosten nicht berechnen; die §§ 8 und 9 bleiben unberührt.

  • Unser Kommentar
  • Wenn zusätzliche Kosten für stationäre Unterbringung erhoben werden, dann wird dem Zahnarzt dafür ein Teil seines Honorars gestrichen, denn seine Kosten für Räume und Sprechstundenbedarf sollen daruch gesunken sein.

    Das trifft sicher nicht immer zu. Trotzdem muss es irgendwie geregelt sein, das hatte der Verordnungsgeber hier im Sinn.

  • BZÄK
  • 1. Da liquidationsberechtigte Krankenhauszahnärzte keine Praxiskosten tragen müssen, haben sie bei wahlzahnärztlichen Leistungen Abschläge hinzunehmen. Bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatzahnärztlichen Leistungen sind daher die nach GOZ berechneten Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 Prozent zu mindern.

    2. Belegzahnärzten oder niedergelassenen anderen Zahnärzten setzen eigenes Personal und eigene Geräte ein. Gleichwohl haben diese - abweichend von der Regelung in Satz 1 – ihre Gebühren und um 15 Prozent zu mindern.

    3. Ausgenommen von dieser Minderungspflicht ist der Zuschlag nach Buchstabe J in Abschnitt B V des Gebührenverzeichnisses der GOÄ: „Zuschlag zur Visite bei Vorhalten eines vom Belegarzt zu vergütenden ärztlichen Bereitschaftsdienstes, je Tag“

    4. Neben den nach Absatz 1 geminderten Gebühren darf der Zahnarzt Entschädigungen nach § 8 und Auslagen nach § 9 GOZ berechnen. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Kosten ist ihm indes verwehrt.

  • Bundesregierung
  • Die Überschrift wird der entsprechenden Regelung der GOÄ (§ 6a GOÄ) angepasst. Damit wird ein redaktionelles Versehen korrigiert.

    Absatz 1, Sätze 1 und 2

    Mit den Ergänzungen in den Sätzen 1 und 2 wird in Angleichung an die entsprechende Regelung in § 6a der GOÄ klargestellt, dass sich die Minderungspflicht auch auf die im Gebührenverzeichnis als Zuschläge bezeichneten Gebührenpositionen bezieht.

    Absatz 1 Satz 3 neu

    Mit dem neuen Satz 3 wird im Hinblick auf die Ergänzungen in den Sätzen 1 und 2 – wie in der GOÄ – klargestellt, dass sich die Minderungspflicht nicht auf den Zuschlag

    Absatz 2

    Mit dem neuen Absatz 2 wird in Angleichung an die Formulierung in der GOÄ klargestellt, dass trotz Nichtabgeltung der von der Gebührenminderung nicht erfassten Kosten eine gesonderte Berechnung durch den liquidierenden Zahnarzt zu unterbleiben hat. Entschädigungen und Auslagen können daneben nach den §§ 8 und 9 berechnet werden.

Wenn zusätzliche Kosten für stationäre Unterbringung erhoben werden, dann wird dem Zahnarzt dafür ein Teil seines Honorars gestrichen, denn seine Kosten für Räume und Sprechstundenbedarf sollen daruch gesunken sein.

Das trifft sicher nicht immer zu. Trotzdem muss es irgendwie geregelt sein, das hatte der Verordnungsgeber hier im Sinn.

1. Da liquidationsberechtigte Krankenhauszahnärzte keine Praxiskosten tragen müssen, haben sie bei wahlzahnärztlichen Leistungen Abschläge hinzunehmen. Bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatzahnärztlichen Leistungen sind daher die nach GOZ berechneten Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 Prozent zu mindern.

2. Belegzahnärzten oder niedergelassenen anderen Zahnärzten setzen eigenes Personal und eigene Geräte ein. Gleichwohl haben diese - abweichend von der Regelung in Satz 1 – ihre Gebühren und um 15 Prozent zu mindern.

3. Ausgenommen von dieser Minderungspflicht ist der Zuschlag nach Buchstabe J in Abschnitt B V des Gebührenverzeichnisses der GOÄ: „Zuschlag zur Visite bei Vorhalten eines vom Belegarzt zu vergütenden ärztlichen Bereitschaftsdienstes, je Tag“

4. Neben den nach Absatz 1 geminderten Gebühren darf der Zahnarzt Entschädigungen nach § 8 und Auslagen nach § 9 GOZ berechnen. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Kosten ist ihm indes verwehrt.

Die Überschrift wird der entsprechenden Regelung der GOÄ (§ 6a GOÄ) angepasst. Damit wird ein redaktionelles Versehen korrigiert.

Absatz 1, Sätze 1 und 2

Mit den Ergänzungen in den Sätzen 1 und 2 wird in Angleichung an die entsprechende Regelung in § 6a der GOÄ klargestellt, dass sich die Minderungspflicht auch auf die im Gebührenverzeichnis als Zuschläge bezeichneten Gebührenpositionen bezieht.

Absatz 1 Satz 3 neu

Mit dem neuen Satz 3 wird im Hinblick auf die Ergänzungen in den Sätzen 1 und 2 – wie in der GOÄ – klargestellt, dass sich die Minderungspflicht nicht auf den Zuschlag

Absatz 2

Mit dem neuen Absatz 2 wird in Angleichung an die Formulierung in der GOÄ klargestellt, dass trotz Nichtabgeltung der von der Gebührenminderung nicht erfassten Kosten eine gesonderte Berechnung durch den liquidierenden Zahnarzt zu unterbleiben hat. Entschädigungen und Auslagen können daneben nach den §§ 8 und 9 berechnet werden.