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GOZ 5270 - Teilunterfütterung einer Prothese

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Teilunterfütterung einer Prothese € 23,28
Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 5270 bis 5310 dürfen Leistungen nach den Nummern 5250 und 5260 nur berechnet werden, wenn es sich um zeitlich getrennte Verrichtungen handelt. Leistungen nach den Nummern 5270 bis 5310 sind nur als Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion einer abnehmbaren Prothese berechnungsfähig. Maßnahmen zur Weichteilstützung sind mit den Leistungen nach den Nummern 5200 bis 5340 abgegolten.
Vergütung 1988 - 2011 € 23,28
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA 100c). € 42,13

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • Abformmaterial zu berechnen,
  • ggf. die Abformung mit individuellem Löffel (Prothese) nach GOZ 5170 zu berechnen,
  • Eigenlaborarbeiten per Eigenbeleg zu berechnen.

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Für die Aufklärung und Erbringung dieser Leistung stehen mit Faktor 2,3 etwa 6 Minuten zur Verfügung.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern die abweichende Vereinbarung von

Faktor 11,9 damit stehen bis zu 20 Minuten zur Verfügung.

Die Praxis sollte als Regelfaktor 6,0 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0706 - WPro - Wiederherstellung von Prothesen.

  • Unser Kommentar
  • Egal, wie viele Stellen teilunterfüttert werden: die 5270 kann nur einmal pro Sitzung und Prothese angesetzt werden.

    Wird die Prothese zur Abformung benutzt, so erfüllt dies die GOZ 5170.

    Wird zunächst eine Reparatur abschließend ausgeführt und danach unterfüttert, so kann die Unterfütterung auch in der gleichen Sitzung zusätzlich berechnet werden.

    Laborarbeiten - auch solche im Eigenlabor natürlich - sind nach § 9 GOZ zusätzlich abzurechnen!

  • BZÄK
  • Teilunterfütterungen können nach Extraktionen oder lokal begrenzten chirurgischen Eingriffen u. Ä. erforderlich sein. Sie gleichen eine Inkongruenz zwischen Prothesenlager und Prothesenbasis aus. Die Maßnahmen umfassen lediglich bestimmte Abschnitte der Basis eines abnehmbaren Zahnersatzes. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine Teil-, Total-, Deck- oder Defektprothese handelt. Bei Leistungen nach dieser Nummer muss kein Funktionsrand angelegt werden.

    Teilunterfütterungen können im direkten Verfahren (mittels Aufbringen von selbsthärtendem Prothesenkunststoff) wie auch im indirekten Verfahren (nach Abformung mit Silikon o. Ä.) durchgeführt werden.

    Die Leistung kann je Prothese/Teilprothese und Sitzung nur einmal berechnet werden.

    Unterfütternde Ergänzungen unter Brückengliedern bei teleskopierenden Brücken werden analog berechnet.

    Teilunterfütterungen können auch mit weichbleibenden (elastischen) Materialien durchgeführt werden.

    Die Berechnung der Nummer 5270 im Zusammenhang mit einer der Nummern 5250, 5260 ist nur dann möglich, wenn die Leistungen zeitlich getrennt, ggf. jedoch auch sitzungsgleich, erbracht werden, d.h., dass der Leistungsinhalt einer der konkurrierenden Gebührennummern vollständig erbracht sein muss, bevor der Leistungsinhalt der anderen Gebührennummer erbracht wird.

    Material- und Laborkosten sind auch bei direkter Teilunterfütterung berechnungsfähig.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Erschwertes Vorgehen wegen divergierender, konvergierender oder elongierter Zähne
    • Erschwertes Vorgehen bei Würgereiz, eingeschränkter Mundöffnung usw.
    • Erschwertes Vorgehen bei Mundtrockenheit, Sklerodermie usw.
    • Erschwertes Vorgehen bei Vorliegen eines Schlotterkamms
    • Erschwertes Vorgehen bei parodontal ungünstigen Verhältnissen
    • Ausschleifen des Unterfütterungsareals
    • Notwendigkeit zu besonders umfangreicher Weichteilstützung
    • Herstellung eines Funktionsrandes
    • Verwendung weichbleibender Unterfütterungsmaterialien
    • u. v. m.
  • GKV & GOZ?
  • -

Egal, wie viele Stellen teilunterfüttert werden: die 5270 kann nur einmal pro Sitzung und Prothese angesetzt werden.

Wird die Prothese zur Abformung benutzt, so erfüllt dies die GOZ 5170.

Wird zunächst eine Reparatur abschließend ausgeführt und danach unterfüttert, so kann die Unterfütterung auch in der gleichen Sitzung zusätzlich berechnet werden.

Laborarbeiten - auch solche im Eigenlabor natürlich - sind nach § 9 GOZ zusätzlich abzurechnen!

Teilunterfütterungen können nach Extraktionen oder lokal begrenzten chirurgischen Eingriffen u. Ä. erforderlich sein. Sie gleichen eine Inkongruenz zwischen Prothesenlager und Prothesenbasis aus. Die Maßnahmen umfassen lediglich bestimmte Abschnitte der Basis eines abnehmbaren Zahnersatzes. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine Teil-, Total-, Deck- oder Defektprothese handelt. Bei Leistungen nach dieser Nummer muss kein Funktionsrand angelegt werden.

Teilunterfütterungen können im direkten Verfahren (mittels Aufbringen von selbsthärtendem Prothesenkunststoff) wie auch im indirekten Verfahren (nach Abformung mit Silikon o. Ä.) durchgeführt werden.

Die Leistung kann je Prothese/Teilprothese und Sitzung nur einmal berechnet werden.

Unterfütternde Ergänzungen unter Brückengliedern bei teleskopierenden Brücken werden analog berechnet.

Teilunterfütterungen können auch mit weichbleibenden (elastischen) Materialien durchgeführt werden.

Die Berechnung der Nummer 5270 im Zusammenhang mit einer der Nummern 5250, 5260 ist nur dann möglich, wenn die Leistungen zeitlich getrennt, ggf. jedoch auch sitzungsgleich, erbracht werden, d.h., dass der Leistungsinhalt einer der konkurrierenden Gebührennummern vollständig erbracht sein muss, bevor der Leistungsinhalt der anderen Gebührennummer erbracht wird.

Material- und Laborkosten sind auch bei direkter Teilunterfütterung berechnungsfähig.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Erschwertes Vorgehen wegen divergierender, konvergierender oder elongierter Zähne
  • Erschwertes Vorgehen bei Würgereiz, eingeschränkter Mundöffnung usw.
  • Erschwertes Vorgehen bei Mundtrockenheit, Sklerodermie usw.
  • Erschwertes Vorgehen bei Vorliegen eines Schlotterkamms
  • Erschwertes Vorgehen bei parodontal ungünstigen Verhältnissen
  • Ausschleifen des Unterfütterungsareals
  • Notwendigkeit zu besonders umfangreicher Weichteilstützung
  • Herstellung eines Funktionsrandes
  • Verwendung weichbleibender Unterfütterungsmaterialien
  • u. v. m.

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typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Typische Probleme sind uns hier nicht bekannt.

Sollten Sie hier Probleme haben, lassen Sie es uns bitte wissen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Zahnentfernungen nach GOZ 3000 ff.
+ Beseitigung von scharfen Zahnkanten nach GOZ 4030
+ Beseitigung grober Vorkontakte nach GOZ 4040
+ Abformung mit individuellem Löffel nach GOZ 5170
+ Wiederherstellungsmaßnahmen nur zeitlich getrennt nach GOZ 5250, 5260
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die GOZ 5270 schließt die gleichzeitige Prothesenwiederherstellung nach GOZ 5250, 5260 aus!