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GOZ 0180a - Akupunktur mit Laser (Softlaser) - TEILWEISE BZÄK

Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ - Ziffernvorschlag durch Zahnarztrechnung.info

Beschreibung Kriterium erfüllt?
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? Noch nicht, die BZÄK stellt sie aber in ihrem GOZ-Kommentar als zu analogisierende Leistung dar.
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? Ja, in keiner enthalten.
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? Ja.
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? Ja.
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? Ja, ist es nicht.
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? Ja, ist nicht immer nötig.

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • Eine Befunderhebung und/oder Beratung ggf. als Einzelleistungen auch abzurechnen, sie sind in der Therapie natürlich nicht enthalten!
  • Anschaffungs- und Unterhaltskosten, Personaleinsatz und Zimmerbelegung - gehen Sie mit dem Faktor nur im Ausnahmefall herunter, Sie schreiben sonst schnell rote Zahlen.

Hier finden Sie unser Berechnungsbeispiel...

Das ist natürlich nur ein Beispiel, Sie sollten daran Ihre Werte überprüfen und evtl. eine für Ihre Praxis angemessene Vergleichsposition heraussuchen, je mehr Praxen jedoch die gleichen Ziffern benutzen, um so besser ist die Position der Versicherten.

Näheres zur Erstellung Ihres Katalogs analoger Leistungen finden Sie hier.

Unser Vorschlag für eine Analogposition

Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 47,-.

Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:

Beschreibung Punkte

1 - fach

 2,3-fach

0180a - Akupunktur mit Laser (Softlaser);

Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer;

entsprechend GOZ 5110: Wiederherstellung und Wiedereingliederung einer Brücke, je Pfeiler;

360

€ 20,25

€ 46,57

Im einfacher gelagerten Fall kann der Faktor abgesenkt werden, hier ist allerdings bereits die Leistungserbringung durch Assistenzpersonal zugrunde gelegt.

Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!

  • Unser Kommentar
  • Softlaser (Laser mit Leistung im Milliwatt - Bereich) werden u.a. eingesetzt, um Akupunktur auszuführen.

    Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.

    Die GOÄ 269 oder GOÄ 269a entsprechen

    1. einer Nadelakupunktur
    2. bei Schmerzen.

    Da eine höher bewertete (zu bewertende) Leistung nicht in einer niedriger bewerteten enthalten sein kann und der Leistungstitel der GOÄ 269/269a nicht zutrifft, ist die Akupunktur mittels Laser analog zu berechnen.

  • BZÄK
  • Die Bundeszahnärztekammer beschreibt die

    "Laserakupunktur"

    als analog abzurechnende Leistung.

  • GKV & GOZ?
  • Diese Leistung ist im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten und kann ausschließlich privat berechnet werden.

Softlaser (Laser mit Leistung im Milliwatt - Bereich) werden u.a. eingesetzt, um Akupunktur auszuführen.

Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.

Die GOÄ 269 oder GOÄ 269a entsprechen

  1. einer Nadelakupunktur
  2. bei Schmerzen.

Da eine höher bewertete (zu bewertende) Leistung nicht in einer niedriger bewerteten enthalten sein kann und der Leistungstitel der GOÄ 269/269a nicht zutrifft, ist die Akupunktur mittels Laser analog zu berechnen.

Die Bundeszahnärztekammer beschreibt die

"Laserakupunktur"

als analog abzurechnende Leistung.

Diese Leistung ist im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten und kann ausschließlich privat berechnet werden.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nach GOÄ 269 zu berechnen."

Eine Leistung oder ein Behandlungsschritt sind dann Bestandteil einer anderen Leistung, wenn dies im Leistungstitel oder in der Leistungsbeschreibung wörtlich erwähnt ist, oder immer notwendiger Bestandteil zur Leistungserbringung ist.

Die GOÄ 269 oder GOÄ 269a sind beschrieben als "Akupunktur (Nadelstich.Technik)", die Laserakupnktur stellt ein eigenes Verfahren dar, selbst, wenn zusätzlich Nadeln gesetz werden, denn eine höherwertige Leistung kann nicht in einer niedriger bewerteten enthalten sein.

Leistungen aber, die wegen eines eigenen Zeitabschnitts, eigens benötigter Materialien als selbständige Leistungen zu betrachten sind, sind gesondert nach GOÄ oder GOZ abzurechnen, entweder als in der jeweiliegen Gebührenordnung enthaltene Ziffer oder vergleichend (analog) nach § 6 GOZ.

Als einziges wissenschaftlich und fachlich kompetentes und unabhängiges Gremium hat die Bundeszahnärztekammer die Laserakupunktur als analog abzurechnende zahnärztliche Leistungen beschrieben, da zum einen sowohl die Wirksamkeit, als auch die medizinsiche Notwendigkeit dieser mehr als 4000 Jahre alten Medizin hinreichend erwiesen sind und zum anderen diese Leistung nicht Bestandteil einer anderen Leistung der GOÄ oder GOZ ist.

Die vergleichende Abrechnung als selbständige Leistung ist daher korrekt, die Rechnung meiner Zahnarztpraxis ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattung nach Tarif.

Kostenerstatter: " Laser darf nur als Zuschlag bei bestimmten Positionen abgerechnet werden."

Wenn der Laser eingesetzt wird, um eine unter dem Laserzuschlag GOZ 0120 erwähnte Leistung zu erbringen, dann ist der Lasereinsatz mit dem Zuschlag 0120 abzurechnen.

Hier wurde eine andere Leistung erbracht. Die Abrechnung eines Laserzuschlages 0120 ist hier daher nicht möglich/nicht legal.

Trotzdem ist der Einsatz des Lasers medizinisch indiziert gewesen.

Die nicht in der GOZ oder GOÄ abgebildete Leistung muss daher vergleichend (analog) nach § 6 GOZ berechnet werden.

Als einziges wissenschaftlich und fachlich kompetentes und unabhängiges Gremium hat die Bundeszahnärztekammer die "Laserakupunktur" als analog abzurechnende Leistung beschrieben, da zum einen sowohl die Wirksamkeit, als auch die medizinsiche Notwendigkeit hinreichend erwiesen sind und zum anderen diese Leistung nicht Bestandteil einer anderen Leistung der GOÄ oder GOZ sind.

Die vergleichende Abrechnung nach § 6 der GOZ ist daher korrekt, die Rechnung meiner Zahnarztpraxis ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattung nach Tarif.

Kostenerstatter: "Nur fortgebildete Zahnärzte dürfen akupunktieren, wir erstatten nur bei Vorlage eines Zeugnisses."

Für die Ausführung einer Akupunktur, die man wohl als weniger invasiv als Operationen oder Verordnung eines systemisch wirkenden Medikaments ansehen kann, bedarf es zwar eventuell einer speziellen Schulung, die Approbation als Zahnarzt wie auch die Approbation als Arzt befähigt aber grundsätzlich bereits zur Ausführung dieser Therapie.

Einer Vorlage eines Fortbildungszeugnisses bedarf es daher nicht.

Auch für die GOÄ 269 bestünde kein Anlass, solch eine kuriose Forderung aufzustellen, da die Position für den zahnärztlichen Zugriff geöffnet ist. Ihr Versuch, sich um eine Erstattung zu drücken, emfpinde ich als eine Frechheit!

Die Rechnung ist ordnungsgemäß erstellt, sie ist somit fällig und ich erwarte die umgehende Erstattung nach Tarif!

 

Anmerkung von Zahnarztrechnung.info:

Wir emfpinden diese offensichtlich jeder Grundlage entbehrenden Versuche der Privatversicherer als mindestens bewusste Irreführung durch Finanzdienstleister. Wir denken, dass dies den legalen Rahmen überschreiten dürfte. Wir bitten Sie daher, uns die Rechnung und das Versicherungsschreiben nicht-anonymisiert zuzuleiten. Nur nicht anonymisiert können die Dokumente ggf. vor Gericht verwendet werden.

Wir sammeln diese Fälle und werden zu gegebener Zeit die entsprechend handelnden Unternehmen bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin - Aufsicht über Versicherer) zur Anzeige bringen.

 

Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.

Mir wurde durch meinen Behandler der Zugang zum Portal www.zahnarztrechnung.info zur Verfügung gestellt, ich konnte dort anhand beispielhafter Berechnungen die Gleichwertigkeit der zum Vergleich herangezogenen Leistung nachvollziehen.

Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.

Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.

Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."

weitere Textbausteine zur medizinischen Notwendigkeit finden Sie hier.