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GOZ 3305a - Wundflächenentkeimung, Hämostase, Stoffwechselenhancement mit Laser (Softlaser) - BZÄK

Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ - Ziffernvorschlag durch Zahnarztrechnung.info

Beschreibung Kriterium erfüllt?
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? Ja
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? Ja, in keiner enthalten.
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? Ja.
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? Ja.
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? Ja, ist es nicht.
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? Ja, ist nicht immer nötig.

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • Anschaffungs- und Unterhaltskosten, Personaleinsatz und Zimmerbelegung - gehen Sie mit dem Faktor nur im Ausnahmefall herunter, Sie schreiben sonst schnell rote Zahlen.

Hier finden Sie unser Berechnungsbeispiel...

Das ist natürlich nur ein Beispiel, Sie sollten daran Ihre Werte überprüfen und evtl. eine für Ihre Praxis angemessene Vergleichsposition heraussuchen, je mehr Praxen jedoch die gleichen Ziffern benutzen, um so besser ist die Position der Versicherten.

Näheres zur Erstellung Ihres Katalogs analoger Leistungen finden Sie hier.

Unser Vorschlag für eine Analogposition

Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 16,-.

Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:

Beschreibung Punkte

1 - fach

 1,8-fach

3305a - Wundflächenentkeimung, Hämostase, Stoffwechselenhancement mit Laser (Softlaser);

Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer;

entsprechend GOZ 2380: Amputation der Milchzahnpulpa;

160

€ 9,00

€ 16,20

Im einfacher gelagerten Fall kann der Faktor abgesenkt werden, hier ist allerdings bereits die Leistungserbringung durch Assistenzpersonal zugrunde gelegt.

Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!

  • Unser Kommentar
  • Softlaser (Laser mit Leistung im Milliwatt - Bereich) werden u.a. eingesetzt mit der Absicht, den Stoffwechsel zu verbessern, eine Wiederdurchblutung zu fördern u.a.m.

    Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.

  • BZÄK
  • Die Bundeszahnärztekammer führt die

    "Wundflächenentkeimung, Hämostase, Stoffwechselenhancement mit Laser (Softlaser)"

    unter "Abschnitt D - Chirurgie"

    in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

  • GKV & GOZ?
  • Diese Leistung ist im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten und kann ausschließlich privat berechnet werden.

Softlaser (Laser mit Leistung im Milliwatt - Bereich) werden u.a. eingesetzt mit der Absicht, den Stoffwechsel zu verbessern, eine Wiederdurchblutung zu fördern u.a.m.

Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.

Die Bundeszahnärztekammer führt die

"Wundflächenentkeimung, Hämostase, Stoffwechselenhancement mit Laser (Softlaser)"

unter "Abschnitt D - Chirurgie"

in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

Diese Leistung ist im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten und kann ausschließlich privat berechnet werden.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Die Leistung ist Bestandteil der GOZ-Position XX und nicht gesondert berechenbar."

Eine Leistung oder ein Behandlungsschritt sind dann Bestandteil einer anderen Leistung, wenn dies im Leistungstitel oder in der Leistungsbeschreibung wörtlich erwähnt ist, oder immer notwendiger Bestandteil zur Leistungserbringung ist.

Leistungen aber, die wegen eines eigenen Zeitabschnitts, eigens benötigter Materialien als selbständige Leistungen zu betrachten sind, sind gesondert nach GOÄ oder GOZ abzurechnen, entweder als in der jeweiliegen Gebührenordnung enthaltene Ziffer oder vergleichend (analog) nach § 6 GOZ.

Als einziges wissenschaftlich und fachlich kompetentes und unabhängiges Gremium hat die Bundeszahnärztekammer die "Wundflächenentkeimung, Hämostase, Stoffwechselenhancement mit Laser (Softlaser)"als Analogleistung in ihrem Katalog analog abzurechnender zahnärztlicher Leistungen aufgelistet, da zum einen sowohl die Wirksamkeit, als auch die medizinsiche Notwendigkeit erwiesen sind und zum anderen diese Leistung nicht Bestandteil einer anderen Leistung der GOÄ oder GOZ ist.

Die vergleichende Abrechnung als selbständige Leistung ist daher korrekt, die Rechnung meiner Zahnarztpraxis ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattung nach Tarif.

Kostenerstatter: " Laser darf nur als Zuschlag bei bestimmten Positionen abgerechnet werden."

Wenn der Laser eingesetzt wird, um eine unter dem Laserzuschlag GOZ 0120 erwähnte Leistung zu erbringen, dann ist der Lasereinsatz mit dem Zuschlag 0120 abzurechnen.

Hier wurde eine andere Leistung erbracht. Die Abrechnung eines Laserzuschlages 0120 ist hier daher nicht möglich/nicht legal.

Trotzdem ist der Einsatz des Lasers medizinisch indiziert gewesen.

Die nicht in der GOZ oder GOÄ abgebildete Leistung muss daher vergleichend (analog) nach § 6 GOZ berechnet werden.

Als einziges wissenschaftlich und fachlich kompetentes und unabhängiges Gremium hat die Bundeszahnärztekammer die "Wundflächenentkeimung, Hämostase, Stoffwechselenhancement mit Laser (Softlaser)" als Analogleistung in ihrem Katalog analog abzurechnender zahnärztlicher Leistungen aufgelistet, da zum einen sowohl die Wirksamkeit, als auch die medizinsiche Notwendigkeit erwiesen sind und zum anderen diese Leistung nicht Bestandteil einer anderen Leistung der GOÄ oder GOZ sind.

Die vergleichende Abrechnung nach § 6 der GOZ ist daher korrekt, die Rechnung meiner Zahnarztpraxis ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattung nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die Leistung ist Bestandteil der GOZ-Position 3290 / 3300 und nicht gesondert berechenbar."

Die 3290 ist eine reine Nachkontrolle, die bereits visuell, also mit dem Auge erfolgt. Eine weitere Handlung ist nicht in der Leistung GOZ 3290 inbegriffen.

Die 3300 ist eine einfache Nachbehandlung, z.B. durch Abwischen von Wundbelägen oder Nahtentfernung.

Keinesfalls ist die mehrminütige Softlaserbestrahlung einer Wunde damit gemeint, diese Leistung ist weder im Titel noch in der Leistungsbeschreibung der 3300 benannt und ist wegen des notwendigen Zeitaufwandes und intrumentellen Aufwands auch nicht in einem so geringen Gebührenrahmen abzubilden.

Als einziges wissenschaftlich und fachlich kompetentes und unabhängiges Gremium hat die Bundeszahnärztekammer die "Wundflächenentkeimung, Hämostase, Stoffwechselenhancement mit Laser (Softlaser)" als Analogleistung in ihrem Katalog analog abzurechnender zahnärztlicher Leistungen aufgelistet, da zum einen sowohl die Wirksamkeit, als auch die medizinsiche Notwendigkeit erwiesen sind und zum anderen diese Leistung nicht Bestandteil einer anderen Leistung der GOÄ oder GOZ sind.

Die vergleichende Abrechnung als selbständige Leistung ist daher korrekt, die Rechnung meiner Zahnarztpraxis ist fällig, Gleiches gilt auch für die Erstattung nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.

Mir wurde durch meinen Behandler der Zugang zum Portal www.zahnarztrechnung.info zur Verfügung gestellt, ich konnte dort anhand beispielhafter Berechnungen die Gleichwertigkeit der zum Vergleich herangezogenen Leistung nachvollziehen.

Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.

Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.

Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."

weitere Textbausteine zur medizinischen Notwendigkeit finden Sie hier.