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GOZ 2310 - Wiedereingliederung Inlay, Krone, Veneer

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Wiedereingliederung einer Einlagefüllung, einer Teilkrone, eines Veneers oder einer Krone oder Wiederherstellung einer Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz € 18,76
Vergütung 1988 - 2011 € 18,75
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA 24). € 23,94

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • die Abnahme der Krone oder des Inlays, das noch nicht komplett gelöst war (GOZ 2290), ist eine zusätzliche selbständige Maßnahme, die man berechnen sollte, wenn sie anfiel, ggf. mit abgesenktem Faktor.
  • das Wiedereinsetzen eines Implantatpfostens ist nicht in der Leistungsbeschreibung der 2310 enthalten, ggf. ist die 9060 hier anzusetzen.
  • die 2310 ist schlecht bewertet, sogar die GKV zahlt mehr; wir empfehlen grundsätzlich die abweichende Vereinbarung.

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Für die Entfernung der Zementierungsreste sowie eventuell begonnener Karies, Reinigung der Innenfläche der Restauration, Desinfektion udn Trocknung, Anmischen des Befestigungszements, Wiedereingliederng, Aushärtezeit, Entfernen der Zementüberschüsse und ggf. Einstellen des Bisses und Abschlusspolitur stehen mit Faktor 2,3 etwa 3 Minuten zur Verfügung.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern die abweichende Vereinbarung von

Faktor 11,1 damit stehen bis zu 10 Minuten zur Verfügung.

Die Praxis sollte als Regelfaktor 5,6 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist 0431 - WER - Wiedereingliederung einer Restauration.

  • Unser Kommentar
  • Eine gelockerte oder ganz gelöste Krone oder Einlagefüllung muss wieder korrekt befestigt werden, damit der Zahn geschützt und die Kaufunktion wieder hergestellt ist.

    An Implantaten kommt bisweilen die Lockerung einer Schraubverbindung vor. Die BZÄK empfiehlt hier zur Wiederbefestigung der Krone auch die GOZ 2310 und äußert sich in ihrem Kommentar nicht weiter. Wir sehen in der Herausnahme, Reinigung und Inspektion und ggf. dem Wiedereinsetzen eines gelockerten Implantatpfostens zusätzlich die Leistungsbeschreibung nach der GOZ 9060 erfüllt, schließlich ist das eine weitere selbständige Leistung.

    Wird die wieder einzusetzende Restauration zusätzlich repariert, so ist die GOZ 2320 statt der 2310 abzurechnen.

    Repariert der Zahnarzt die Verblendung eines herausnehmbaren Zahnersatzes, so wird diese Leistung ebenfalls nach der GOZ 2310 abgerechnet

  • BZÄK
  • Unter dieser Nummer wird das Wiedereingliedern einer indirekt hergestellten endgültigen Rekonstruktion am Einzelzahn berechnet.

    Die Wiedereingliederung eines gelösten Stiftaufbaus oder einer Wurzelstiftkappe ist nicht Bestandteil der Leistung und muss deshalb analog berechnet werden.

    Die der Wiedereingliederung vorausgehende einfache Reinigung des präparierten Zahnstumpfes und des zahntechnischen Werkstückes, die Desinfektion und relative Trocknung des Zahnes und des zahntechnischen Werkstücks im Bereich der Zementkontaktflächen sowie die Entfernung aller Zement- bzw. Kleberüberschüsse nach der Eingliederung und eine einfache Okklusionskontrolle sind Bestandteil der Leistung.

    Maßnahmen zur Wiederherstellung (einschließlich Wiedereingliederung) werden nach Nummer 2320 berechnet.

    Vorbereitende konservierende Behandlungsmaßnahmen am Zahn sind gesondert berechnungsfähig.

    Das nicht adhäsive Befestigen bzw. Zementieren ist mit der Gebühr abgegolten. Die adhäsive Befestigung löst zusätzlich die Nummer 2197 aus.

    Die Wiederbefestigung einer Krone auf einem Implantat im Rahmen des Auswechselns eines Implantataufbauteils im Reparaturfall kann ebenfalls nach dieser Nummer berechnet werden.

    Auch die Wiederbefestigung einer Krone auf Grund einer gelockerten Verschraubung fällt ebenfalls unter diese Leistung.

    Die Wiederbefestigung von alio loco angefertigten provisorischen Kronen, provisorischen Stiftkronen oder Einlagefüllungen wird nach § 6 Abs. 1 berechnet.

    Ein weiterer Anwendungsbereich der Nummer 2310 ist die Wiederherstellung von Verblendungen an herausnehmbarem Zahnersatz. Die erforderlichen Laborkosten können gesondert in Rechnung gestellt werden.

    Die Nummer 2310 wird je Zahn bzw. je Verblendung berechnet, bei Teleskop- und Konuskronen ggf. auch zweimal, wenn an der Außenkrone zusätzlich eine Verblendung wiederhergestellt wird.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Ungünstige Retentionsform des Kronenstumpfes
    • Besonders umfangreiche Entfernung alter Zementreste vom Zahn oder aus der Krone vor der Eingliederung
    • Umfangreiche Reinigung und Desinfektion des Zahnes bzw. der Restauration/Rekonstruktion
    • Erschwerte relative Trockenlegung
    • Engstände
    • u. v. m.
  • Bundesregierung
  • In die Leistungen nach den Nummern 2310 und 2320 werden die Wiedereingliederung bzw. das Wiederherstellen einer Teilkrone und eines Veneer als vergleichbare Leistungen aufgenommen.

  • GKV & GOZ?
  • Wenn es sich bei der wieder einzugliedernden Versorgung nicht um eine vertragszahnärztliche Versorgungsform handelt, ist die 2310 vereinbarungsfähig.

    Im GKV - System ist die BEMA 24 ähnlich.

Eine gelockerte oder ganz gelöste Krone oder Einlagefüllung muss wieder korrekt befestigt werden, damit der Zahn geschützt und die Kaufunktion wieder hergestellt ist.

An Implantaten kommt bisweilen die Lockerung einer Schraubverbindung vor. Die BZÄK empfiehlt hier zur Wiederbefestigung der Krone auch die GOZ 2310 und äußert sich in ihrem Kommentar nicht weiter. Wir sehen in der Herausnahme, Reinigung und Inspektion und ggf. dem Wiedereinsetzen eines gelockerten Implantatpfostens zusätzlich die Leistungsbeschreibung nach der GOZ 9060 erfüllt, schließlich ist das eine weitere selbständige Leistung.

Wird die wieder einzusetzende Restauration zusätzlich repariert, so ist die GOZ 2320 statt der 2310 abzurechnen.

Repariert der Zahnarzt die Verblendung eines herausnehmbaren Zahnersatzes, so wird diese Leistung ebenfalls nach der GOZ 2310 abgerechnet

Unter dieser Nummer wird das Wiedereingliedern einer indirekt hergestellten endgültigen Rekonstruktion am Einzelzahn berechnet.

Die Wiedereingliederung eines gelösten Stiftaufbaus oder einer Wurzelstiftkappe ist nicht Bestandteil der Leistung und muss deshalb analog berechnet werden.

Die der Wiedereingliederung vorausgehende einfache Reinigung des präparierten Zahnstumpfes und des zahntechnischen Werkstückes, die Desinfektion und relative Trocknung des Zahnes und des zahntechnischen Werkstücks im Bereich der Zementkontaktflächen sowie die Entfernung aller Zement- bzw. Kleberüberschüsse nach der Eingliederung und eine einfache Okklusionskontrolle sind Bestandteil der Leistung.

Maßnahmen zur Wiederherstellung (einschließlich Wiedereingliederung) werden nach Nummer 2320 berechnet.

Vorbereitende konservierende Behandlungsmaßnahmen am Zahn sind gesondert berechnungsfähig.

Das nicht adhäsive Befestigen bzw. Zementieren ist mit der Gebühr abgegolten. Die adhäsive Befestigung löst zusätzlich die Nummer 2197 aus.

Die Wiederbefestigung einer Krone auf einem Implantat im Rahmen des Auswechselns eines Implantataufbauteils im Reparaturfall kann ebenfalls nach dieser Nummer berechnet werden.

Auch die Wiederbefestigung einer Krone auf Grund einer gelockerten Verschraubung fällt ebenfalls unter diese Leistung.

Die Wiederbefestigung von alio loco angefertigten provisorischen Kronen, provisorischen Stiftkronen oder Einlagefüllungen wird nach § 6 Abs. 1 berechnet.

Ein weiterer Anwendungsbereich der Nummer 2310 ist die Wiederherstellung von Verblendungen an herausnehmbarem Zahnersatz. Die erforderlichen Laborkosten können gesondert in Rechnung gestellt werden.

Die Nummer 2310 wird je Zahn bzw. je Verblendung berechnet, bei Teleskop- und Konuskronen ggf. auch zweimal, wenn an der Außenkrone zusätzlich eine Verblendung wiederhergestellt wird.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Ungünstige Retentionsform des Kronenstumpfes
  • Besonders umfangreiche Entfernung alter Zementreste vom Zahn oder aus der Krone vor der Eingliederung
  • Umfangreiche Reinigung und Desinfektion des Zahnes bzw. der Restauration/Rekonstruktion
  • Erschwerte relative Trockenlegung
  • Engstände
  • u. v. m.

In die Leistungen nach den Nummern 2310 und 2320 werden die Wiedereingliederung bzw. das Wiederherstellen einer Teilkrone und eines Veneer als vergleichbare Leistungen aufgenommen.

Wenn es sich bei der wieder einzugliedernden Versorgung nicht um eine vertragszahnärztliche Versorgungsform handelt, ist die 2310 vereinbarungsfähig.

Im GKV - System ist die BEMA 24 ähnlich.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Die 2310 oder 2320 sind nicht für Brückenpfeiler abrechenbar, hier muss die 5110 berechent werden."

So wie bei der Eingliederung einer verblockten Kronen - Brückenkonstruktion nur für die Brückenpfeiler, die neben den Lücken stehen, Brückenankerpositionen nach GOZ 5000 ff. zu berechnen sind, während weitere verblockte Einzelkronen, die nicht als Brückenpfeiler dienen, nach 2200 ff. abzurechnen sind (Gleiches gilt für die provisorische Versorgung), so ist auch für die Wiedereingliederung von verblockten Einzelkronen, die keinen Brückenpfeiler darstellen, nicht die GOZ 5110 sondern die GOZ 2310 oder 2320 zuständig, schließlich stellt dies auch mehr Arbeit dar.

Meine Darstellung deckt sich mit der Abrechnung meines Zahnarztes und dem Kommentar der Bundeszahnärztekammer.
Daher bitte ich Sie um Überprüfung Ihrer Auffassung und Nacherstattung.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Vitalitätsprobe GOZ 0070
+ Zahnreinigung GOZ 1040, 4050
+ Aufbaufüllung GOZ 2180
+ Stiftaufbauten nach GOZ 2190 und 2195
+ adhäsive Befestigung GOZ 2197
+ Abnahme der Konstruktion nach GOZ 2290
+ Reparatur einer Verblendung an herausnehmbarem Zahnersatz nach GOZ 2310
+ konservierende und endodontische Leistungen nach GOZ 2330 - 2440
+ Wiedereingliederung benachbarter Kronen nach GOZ 2310, 2320
+ Wiedereingliederung benachbarter Brücken nach GOZ 5110
+ funktionswiederherstellende Maßnahmen an Prothesen GOZ 5250, 5260
+ Wiedereingliederung / Wechsel eines Implantatpfostens nach GOZ 9060
+ Röntgen nach GOÄ 5000 ff.
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die GOZ 2310 schließt selbst keine Leistung neben sich aus