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GOZ 4017a - FMD - Full-mouth-disinfection - BZÄK

Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ - Ziffernvorschlag durch Zahnarztrechnung.info

Beschreibung Kriterium erfüllt?
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? Ja.
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? Ja, in keiner enthalten.
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? Ja.
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? Ja.
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? Ja, ist es nicht.
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? Ja, ist nicht immer nötig.

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • die FMD biete sich vor jedem größeren operativen Eingriff an.
  • Eine professionelle Zahnreinigung in gleicher oder vorgeschalteter Sitzung vervollständigt die Keimreduktion.

Hier finden Sie unser Berechnungsbeispiel...

Das ist natürlich nur ein Beispiel, Sie sollten daran Ihre Werte überprüfen und evtl. eine andere für Ihre Praxis angemessene Vergleichsposition heraussuchen, je mehr Praxen jedoch die gleichen Ziffern benutzen, um so besser ist die Position der Versicherten. Näheres zur Erstellung Ihres Katalogs analoger Leistungen finden Sie hier.

Unser Vorschlag für eine Analogposition

Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 141,-.

Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:

Beschreibung Punkte

1-fach

 2,3-fach

4017a - FMD - Full-mouth-disinfection;

Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer;

entsprechend GOZ 2150: Einlagefüllung, einflächig

1141

€ 64,17

€ 147,60

Bei geringerem Aufwand kann ggf. im Faktor nach unten abgewichen werden.

Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!

  • Unser Kommentar
  • Nicht nur die Zähne oder Zahnersatz bilden Brutgelegenheiten für Krankheitskeime, auch die Mundschleimhaut und die Zunge bieten Lebensräume und die Zahnfleischtaschen, d.h. der Bereich, der zwischen Zahn und Zahnfleisch frei zugänglic ist.

    Mit der Full-outh-disinfection (FMD) wird versucht, für einen gewissen Zeitraum krankhafte Keime aus dem Mundbereich so weit zurückzudrängen (Desinfektin=Keimreduzierung, NICHT Sterilisation=Keimfreiheit), dass eine gesunde Bewohnung sich etablieren kann.

    Im Rahmen der Parodontitis-Therapie wird bisweilen nur eine Hälfte der htherapiebedürftigen Taschenbereiche oder sogar nur ein Viertel (Quadrant) therapiert, der Rest bleibt bis zu nächsten Behandlung 7 - 14 Tage später unbehandelt. Nun kann es zu einer Querinfektion kommen.

    Die Full-mouth-disinfection (Desinfektion des gesamten Mundes) wird von Fachgesellschaften daher empfohlen, um solche Risiken möglichst weit zu reduzieren.

    Da die GOZ hierfür keine Position vorsieht, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.

  • BZÄK
  • Die Bundeszahnärztekammer führt die

    "FMD - Full-mouth-disinfection"

    unter "Abschnitt E - Zahnfleischbehandlung"

    in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

  • PKV-Verband
  • Der PKV-Verband kommentiert:

    "Es gibt bisher keine wissenschaftlich anerkannten Studien (Stand 17.6.2015), die eine signifikante Verbesserung der Behandlungsergebnisse nach FMD belegen. Die Autoren einer Studie zur Wirksamkeit der Full Mouth Disinfection der Cochrane Review Groups (CRGs) stellten beim Vergleich von drei Behandlungsmodalitäten fest, dass die FMD keinen Vorteil gegenüber dem konventionellen Vorgehen biete (vgl. Eberhard J1, Jepsen S, Jervøe-Storm PM, Needleman I, Worthington HV, Full-mouth disinfection for the treatment of adult chronic periodontitis, Cochrane Database Syst Rev. 2008 Jan 23;(1):CD004622. doi: 10.1002/14651858.CD004622.pub2). Bei einem Update der Studie konnten fünf weitere randomisierte, klinische Studien eingeschlossen werden, was jedoch die Schlussfolgerung des früheren Reviews nicht verändert hat. Als häufige Nebenwirkung der FMD wurde sogar eine erhöhte Körpertemperatur festgestellt, sodass bei einer geplanten Behandlung der Allgemeinzustand des Patienten berücksichtigt werden muss (vgl. Eberhard J, Jepsen S, Jervøe-Storm PM, Needleman I, Worthington HV, Full-mouth treatment modalities (within 24 hours) for chronic periodontitis in adults, Cochrane Database Syst Rev. 2015 Apr 17;4:CD004622. doi: 10.1002/14651858.CD004622.pub3). Da hiernach die Wirksamkeit und der Nutzen dieser Verfahren nicht belegt sind, diese Methode vielmehr als experimentell bezeichnet werden muss, dürfte sie den Anforderungen an die Berechnungsfähigkeit gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 GOZ nicht entsprechen und somit auch nicht die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 der MB/KK erfüllen. Vielmehr muss das Verfahren im Sinne des § 1 Absatz 2, Satz 1 und § 2 Absatz 3 GOZ als Verlangensleistung berechnet werden. Der Zahnarzt/-ärztin müsste, sofern er diese Verfahren anwenden möchte, den Patienten ausdrücklich auf den experimentellen Charakter dieser Methode hinweisen und auch darüber aufklären, dass eine Übernahme der Kosten durch seine Private Krankenversicherung oder Beihilfekostenstellen nicht gesichert ist und mit welchen voraussichtlichen Kosten errechnen muss (vgl. § 630 c Abs. 3 BGB). Es kommt häufig vor, dass eine Mundspülung mit antibakteriellen Substanzen als Analogleistung "Full Mouth Disinfection" berechnet wird. Zum einen entspricht eine isolierte Mundspüllösung ohne gleichzeitige Wurzeloberflächenreinigung innerhalb 24 Stunden nicht dem Therapiekonzept der FMD und zum anderen ist die Wirksamkeit dieser Therapie wissenschaftlich nicht ausreichend belegt (s.o.). Bei einer großzügigen Auslegung der GOZ mag bei einer fachgerecht durchgeführten FMD (Wurzeloberflächenreinigung mittels Deep Scaling und Root Planing und Mundspülung/Desinfektion aller Schleimhäute innerhalb 24 Stunden) die Anpassung des Steigerungsfaktors der parodontalchirurgischen Leistung gerechtfertigt sein. Als Spülung zur Desinfektion vor einer zahnärztlichchirurgischen Maßnahme handelt es sich nicht um eine selbstständige Leistung. Die allgemeinen Hygienemaßnahmen zur Vermeidung einer Kontamination im Rahmen eines operativen Eingriffes gehören, unabhängig von der Dauer und den angewandten Spüllösungen, zur sachgerechten Durchführung einer Operation und sind Bestandteil der ärztlichen Sorgfaltspflicht."

    Ja, grundsätzlich fehlt nur noch der Satz, da ja eigentlich alles der ärztlichen Sorgfaltspflicht unterliegt, solle jede Behandlung in der Zielleistung GOÄ1-Beratung inbegriffen sein.

    So hat der Verordnungsgeber das aber nicht gedacht, es gilt das Einzelleistungsprinzip und da die FMD nirgends beschrieben ist und - entgegen der einseitigen Zitierungsweise des PKV-Verbands -

    • sehr wohl für einen gewissen Zeitraum wirksam ist und
    • i.d.R. zumindest Aussicht auf Linderung besteht,
    • eigene Instrumente, Materialien und
    • ein eigener Zeitraum beansprucht wird, der hier sogar recht ausgedehnt ist,

    ist es weder mit einer Faktorerhöhung bei einer sachfremden Leistung getan (das wäre auch nicht verordnungskonform) noch ist diese selbständige Leistung mit einer anderen Leistung abgegolten.

    Diese Leistung nicht als Einzelleistung zu honorieren, würde dazu führen, dass die Leistung nicht kostendeckend erbracht werden kann, daher ist die Einordnung der BZÄK als selbständige Leistung auch nach unserem Dafürhalten vollkommen richtig.

  • GKV & GOZ?
  • Diese Leistung ist im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten und kann ausschließlich privat berechnet werden.

Nicht nur die Zähne oder Zahnersatz bilden Brutgelegenheiten für Krankheitskeime, auch die Mundschleimhaut und die Zunge bieten Lebensräume und die Zahnfleischtaschen, d.h. der Bereich, der zwischen Zahn und Zahnfleisch frei zugänglic ist.

Mit der Full-outh-disinfection (FMD) wird versucht, für einen gewissen Zeitraum krankhafte Keime aus dem Mundbereich so weit zurückzudrängen (Desinfektin=Keimreduzierung, NICHT Sterilisation=Keimfreiheit), dass eine gesunde Bewohnung sich etablieren kann.

Im Rahmen der Parodontitis-Therapie wird bisweilen nur eine Hälfte der htherapiebedürftigen Taschenbereiche oder sogar nur ein Viertel (Quadrant) therapiert, der Rest bleibt bis zu nächsten Behandlung 7 - 14 Tage später unbehandelt. Nun kann es zu einer Querinfektion kommen.

Die Full-mouth-disinfection (Desinfektion des gesamten Mundes) wird von Fachgesellschaften daher empfohlen, um solche Risiken möglichst weit zu reduzieren.

Da die GOZ hierfür keine Position vorsieht, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.

Die Bundeszahnärztekammer führt die

"FMD - Full-mouth-disinfection"

unter "Abschnitt E - Zahnfleischbehandlung"

in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

Der PKV-Verband kommentiert:

"Es gibt bisher keine wissenschaftlich anerkannten Studien (Stand 17.6.2015), die eine signifikante Verbesserung der Behandlungsergebnisse nach FMD belegen. Die Autoren einer Studie zur Wirksamkeit der Full Mouth Disinfection der Cochrane Review Groups (CRGs) stellten beim Vergleich von drei Behandlungsmodalitäten fest, dass die FMD keinen Vorteil gegenüber dem konventionellen Vorgehen biete (vgl. Eberhard J1, Jepsen S, Jervøe-Storm PM, Needleman I, Worthington HV, Full-mouth disinfection for the treatment of adult chronic periodontitis, Cochrane Database Syst Rev. 2008 Jan 23;(1):CD004622. doi: 10.1002/14651858.CD004622.pub2). Bei einem Update der Studie konnten fünf weitere randomisierte, klinische Studien eingeschlossen werden, was jedoch die Schlussfolgerung des früheren Reviews nicht verändert hat. Als häufige Nebenwirkung der FMD wurde sogar eine erhöhte Körpertemperatur festgestellt, sodass bei einer geplanten Behandlung der Allgemeinzustand des Patienten berücksichtigt werden muss (vgl. Eberhard J, Jepsen S, Jervøe-Storm PM, Needleman I, Worthington HV, Full-mouth treatment modalities (within 24 hours) for chronic periodontitis in adults, Cochrane Database Syst Rev. 2015 Apr 17;4:CD004622. doi: 10.1002/14651858.CD004622.pub3). Da hiernach die Wirksamkeit und der Nutzen dieser Verfahren nicht belegt sind, diese Methode vielmehr als experimentell bezeichnet werden muss, dürfte sie den Anforderungen an die Berechnungsfähigkeit gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 GOZ nicht entsprechen und somit auch nicht die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 der MB/KK erfüllen. Vielmehr muss das Verfahren im Sinne des § 1 Absatz 2, Satz 1 und § 2 Absatz 3 GOZ als Verlangensleistung berechnet werden. Der Zahnarzt/-ärztin müsste, sofern er diese Verfahren anwenden möchte, den Patienten ausdrücklich auf den experimentellen Charakter dieser Methode hinweisen und auch darüber aufklären, dass eine Übernahme der Kosten durch seine Private Krankenversicherung oder Beihilfekostenstellen nicht gesichert ist und mit welchen voraussichtlichen Kosten errechnen muss (vgl. § 630 c Abs. 3 BGB). Es kommt häufig vor, dass eine Mundspülung mit antibakteriellen Substanzen als Analogleistung "Full Mouth Disinfection" berechnet wird. Zum einen entspricht eine isolierte Mundspüllösung ohne gleichzeitige Wurzeloberflächenreinigung innerhalb 24 Stunden nicht dem Therapiekonzept der FMD und zum anderen ist die Wirksamkeit dieser Therapie wissenschaftlich nicht ausreichend belegt (s.o.). Bei einer großzügigen Auslegung der GOZ mag bei einer fachgerecht durchgeführten FMD (Wurzeloberflächenreinigung mittels Deep Scaling und Root Planing und Mundspülung/Desinfektion aller Schleimhäute innerhalb 24 Stunden) die Anpassung des Steigerungsfaktors der parodontalchirurgischen Leistung gerechtfertigt sein. Als Spülung zur Desinfektion vor einer zahnärztlichchirurgischen Maßnahme handelt es sich nicht um eine selbstständige Leistung. Die allgemeinen Hygienemaßnahmen zur Vermeidung einer Kontamination im Rahmen eines operativen Eingriffes gehören, unabhängig von der Dauer und den angewandten Spüllösungen, zur sachgerechten Durchführung einer Operation und sind Bestandteil der ärztlichen Sorgfaltspflicht."

Ja, grundsätzlich fehlt nur noch der Satz, da ja eigentlich alles der ärztlichen Sorgfaltspflicht unterliegt, solle jede Behandlung in der Zielleistung GOÄ1-Beratung inbegriffen sein.

So hat der Verordnungsgeber das aber nicht gedacht, es gilt das Einzelleistungsprinzip und da die FMD nirgends beschrieben ist und - entgegen der einseitigen Zitierungsweise des PKV-Verbands -

  • sehr wohl für einen gewissen Zeitraum wirksam ist und
  • i.d.R. zumindest Aussicht auf Linderung besteht,
  • eigene Instrumente, Materialien und
  • ein eigener Zeitraum beansprucht wird, der hier sogar recht ausgedehnt ist,

ist es weder mit einer Faktorerhöhung bei einer sachfremden Leistung getan (das wäre auch nicht verordnungskonform) noch ist diese selbständige Leistung mit einer anderen Leistung abgegolten.

Diese Leistung nicht als Einzelleistung zu honorieren, würde dazu führen, dass die Leistung nicht kostendeckend erbracht werden kann, daher ist die Einordnung der BZÄK als selbständige Leistung auch nach unserem Dafürhalten vollkommen richtig.

Diese Leistung ist im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten und kann ausschließlich privat berechnet werden.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Die Leistung ist in einer anderen Zielleistung inbegriffen."

Der Begriff "Zielleistung" umschreibt, dass eine kleine Leistung Teil der notwendigen Behandlungsschritte ist, um eine größere Leistung, die das Ziel ist, zu erbringen.

Das bedeutet, dass die Zielleistung in der Regel nicht ohne diese kleine Leistung erreichbar ist und/oder dass die Einzelleistung in der Leistungsbeschreibung der "Zielleistung" enthalten ist.

"Zielleistung" heißt nicht, dass alle in einer Sitzung erbrachten Leistungen einer einzigen abzurechnenden Leistung zuzuordnen wären.

Des Prinzip der Einzelleistungsvergütung besagt hingegen, dass selbständige und nicht in einer anderen Leistung inbegriffene Leistungen nebeneinander abzurechnen sind, um am Ende für einen fairen Interessenausgleich zu führen, während die Ausübung der Medizin nicht durch Kostengesichtspunkte behindert werden soll.

Die Full-mouth-disinfection ist in keiner Leistungsbeschreibung von GOZ oder GOÄ abgebildet, auch ist sie nicht regelmäßig zur Erbringung einer anderen Leistung erforderlich, sie kann also nicht Teil einer anderen Zielleistung sein. Sie ist ein eigenständiges Verfahren.

Die Rechnung meiner Zahnarztpraxis ist daher korrekt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattung nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.

Mir wurde durch meinen Behandler der Zugang zum Portal www.zahnarztrechnung.info zur Verfügung gestellt, ich konnte dort anhand beispielhafter Berechnungen die Gleichwertigkeit der zum Vergleich herangezogenen Leistung nachvollziehen.

Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.

Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.

Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."

weitere Textbausteine zur medizinischen Notwendigkeit finden Sie hier.