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GOZ 2410 - Aufbereitung eines Wurzekanals

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Aufbereitung eines Wurzelkanals auch retrograd, je Kanal, gegebenenfalls in mehreren Sitzungen € 50,71
Die Leistung nach der Nummer 2410 ist für denselben Wurzelkanal nur dann erneut berechnungsfähig, wenn der Wurzelkanal nach der ersten Aufbereitung definitiv versorgt worden ist. Wenn auf Grund anatomischer Besonderheiten eine Aufbereitung in einer Sitzung nicht erfolgen kann, ist die Leistung nach der Nummer 2410 für denselben Wurzelkanal erneut berechnungsfähig. Dies ist in der Rechnung zu begründen. Je Aufbereitung eines Wurzelkanals ist die Leistung in diesem Fall höchstens zweimal berechnungsfähig.
Vergütung 1988 - 2011 € 36,21 - jedoch vielfach pro Kanal berechenbar!
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA 32 - WK). € 32,87

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • die 2410 ist je Kanal bis zu 2 Mal insgesamt abrechenbar, die zweite Abrechnung muss mit "anatomische Schwierigkeit" begründet werden.
  • Es ist nicht statthaft, für Entfernung von alter Füllung, Instrumentenreste oder den Perforationsverschluss den Faktor zu erhöhen, denn diese Dinge sind weder Bestandteil der Leistung(sbeschreibung) noch sind sie besondere Ausführungsart. Es sind selbständige Leistungen! Sie müssen vergleichend nach § 6 GOZ abgerechnet werden.
  • auf jeden Fall die verbrauchten Nickel-Titan-Instrumente abzurechnen (Hersteller und Typ stören auf der Rechnung nicht; Versicherer haben aber keinen Anspruch auf Rechnungskopien o.ä.)
  • Wir empfehlen, die abweichende Vereinbarung um dem gestiegenen Aufwand Rechnung zu tragen!

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Für die Aufbereitung des Wurzelkanals, stehen mit Faktor 2,3 etwa 8 Minuten zur Verfügung.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern die abweichende Vereinbarung von

Faktor 5,5 damit stehen bis zu 20 Minuten zur Verfügung.

Die Praxis sollte als Regelfaktor 2,8 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0442 - WkA - Wurzelkanal - Aufbereitung.

  • Unser Kommentar
  • Um Wurzelkanalaufbereitungen gibt es viel Streit.

    Der Grund ist: Wurzelkanalaufbereitungen haben sich deutlich weiter entwickelt, sie machen erheblich mehr zeitlichen und instrumentellen Aufwand, wenn sie den heutigen Regeln der Kunst genügen sollen!

    Der Verordnungsgeber hat aber das Honorar gegenüber 1988 sogar gekürzt, indem er die Anzahl der Aufbereitungssitzungen auf eine, höchstens aber 2 begrenzt hat.

    Auch Faktorerhöhungen für besondere Aufbereitungsarten (chemisch, maschinell, etc.) können sich so nur noch sehr begrenzt auswirken.

    Daher muss die Praxis eine abweichende Vereinbarung des Faktors dringend in Betracht ziehen!

    Der Laserzuschlag ist an die zahlenmäßig begrenzte GOZ 2410 gebunden, kann also regulär auch in höchstens zwei Sitzungen als GOZ 0120 berechnet werden, außerdem kann er, wie wir hier zeigen, die Kosten nicht einmal decken.

    Wird der Laser daher nicht zur Aufbereitung benutzt (Er-YAG-Laser tragen als einzige nennenswert Substanz ab), sondern zur Desinfektion, so ist er schon sachlich ausschließlich analog nach GOZ 2049a abzurechnen!

    Das Entfernen einer alten, endgültigen Wurzelfüllung macht erheblich Arbeit in einem eigens dafür notwendigen Zeitabschnitt, es ist nicht in der Leistung beschrieben, es ist auch nicht immer erforderlich und bedarf ggf. zusätzlicher Instrumente und Verfahren. Daher handelt es sich um eine selbständige, nicht beschriebene Leistung, die folglich nach GOZ § 6 Abs. 1 vergleichend (analog) nach GOZ 2395a zu berechnen ist.

    Gleiches gilt für

    • den Aufbau der teilweise zerstörten Zahnkrone zur Ermöglichung eines hygienischen Vorgehens (präendodontischer Aufbau nach GOZ 2391a),
    • für das Entfernen abgebrochener Wurzelkanalinstrumente nach GOZ 2397a, auch, wenn der Bruch während dieser Behandlung geschah, denn es handelt sich dabei um ein normales Risiko der Wurzelkanalbehandlung,
    • für das Verschließen einer seitlichen Wurzelkanalöffnung nach GOZ 2433a (Via Falsa - falscher Weg)
    • u.v.m.

    Bezüglich dieser vom Verordnungsgeber "vergessenen" Positionen bleibt nur die Analogabrechnung, die Versicherungen fast immer bestreiten. Näheres dazu im entsprechenden Kapitel.

  • BZÄK
  • Die Wurzelkanalaufbereitung besteht aus der mechanischen Erweiterung und Reinigung des Wurzelkanals mit dem Ziel der Reduktion von Keimen durch Substanzabtrag mittels unterschiedlicher Verfahren.

    Die Berechnung erfolgt je Kanal, ggf. mehrfach je Wurzel.

    Ist zur Aufbereitung eine weitere Sitzung erforderlich, kann dies nur bei Vorliegen anatomischer Besonderheiten erneut berechnet werden und ist bei der Rechnungslegung zu begründen.

    Die Aufbereitung darf nur zweimal je behandeltem Wurzelkanal berechnet werden.

    Kanalaufbereitungen in weiteren Sitzungen finden bei der Bemessung des Gebührenfaktors Berücksichtigung.

    Die Entfernung von vorhandenem definitivem Wurzelfüllmaterial ist nicht Bestandteil dieser Gebührennummer.

    Die erneute Aufbereitung im Rahmen der Revision wird nach dieser Gebührennummer berechnet.

    Die Wurzelkanalaufbereitung nach Reinfektion stellt einen neuen Behandlungsfall dar.

    Die retrograde Aufbereitung des apikalen Kanalanteils im Rahmen einer Wurzelspitzenresektion wird zusätzlich mit dieser Gebührennummer berechnet.

    Eine retrograde Wurzelfüllung sowie der retrograde Verschluss mittels Füllung sind gesondert berechnungsfähig.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Besonderer instrumenteller und/oder apparativer Aufwand (z. B. drehmomentkontrollierte maschinell- rotative Aufbereitung, schall- oder ultraschallunterstützte Aufbereitung)
    • Zusätzliche chemische Aufbereitung z. B. mit Chelatoren
    • Verengte, verlegte oder obliterierte Wurzelkanaleingänge
    • Gekrümmte, verengte oder obliterierte Wurzelkanäle
    • Stufenbildung, Blockaden
    • Aufbereitung des Kanals in mehr als zwei Sitzungen
    • Zeitaufwendige Wurzelkanalspülung, Spülprotokoll
    • Besonderer Zeitaufwand beim Trocknen des Wurzelkanals
    • u. v. m.
  • Bundesregierung
  • Die Aufbereitung eines Wurzelkanals nach der Nummer 2410 ist als Gesamtleistung auch bei Durchführung in mehreren Sitzungen grundsätzlich nur einmal berechnungsfähig. Hiervon kann in zwei Fällen abgewichen werden. Erfolgt nach der Aufbereitung eine definitive Versorgung des Kanals und ist danach eine weitere Aufbereitung notwendig, kann die Leistung nach der Nummer 2410 erneut berechnet werden. Bei anatomischen Besonderheiten kann eine Aufbereitung des Wurzelkanals ggf. nicht in einer Sitzung erfolgen. Nach Angaben der BZÄK liegen solche Besonderheiten in rd. 10% der Wurzelkanalaufbereitungen vor. Auch in diesen Fällen kann die Leistung nach der Nummer 2410 erneut berechnet werden. Die Berechnung der Nummer 2410 ist aber bei dieser Fallkonstellation auf höchstens zweimal je Aufbereitung eines Kanals - bezogen auf den gesamten Aufbereitungsvorgang bis zur definitiven Füllung - begrenzt. Im Einzelfall darüber hinausgehende erheblich höhere Aufwände können einzelfallbezogen bei der Bemessung des Honorars im Gebührenrahmen berücksichtigt werden.

  • GKV & GOZ?
  • Wenn die Wurzelbehandlung im Einzelfall den Behandlungsrichtlinien widerspricht und die Wurzelbehandlung dadurch keine Kassenleistung mehr ist, ist sie komplett privat berechenbar, vereinbarungsfähig. Eine gleichzeitige Abrechnung der ähnlichen BeMa 32 - WK scheidet dann aus!

Um Wurzelkanalaufbereitungen gibt es viel Streit.

Der Grund ist: Wurzelkanalaufbereitungen haben sich deutlich weiter entwickelt, sie machen erheblich mehr zeitlichen und instrumentellen Aufwand, wenn sie den heutigen Regeln der Kunst genügen sollen!

Der Verordnungsgeber hat aber das Honorar gegenüber 1988 sogar gekürzt, indem er die Anzahl der Aufbereitungssitzungen auf eine, höchstens aber 2 begrenzt hat.

Auch Faktorerhöhungen für besondere Aufbereitungsarten (chemisch, maschinell, etc.) können sich so nur noch sehr begrenzt auswirken.

Daher muss die Praxis eine abweichende Vereinbarung des Faktors dringend in Betracht ziehen!

Der Laserzuschlag ist an die zahlenmäßig begrenzte GOZ 2410 gebunden, kann also regulär auch in höchstens zwei Sitzungen als GOZ 0120 berechnet werden, außerdem kann er, wie wir hier zeigen, die Kosten nicht einmal decken.

Wird der Laser daher nicht zur Aufbereitung benutzt (Er-YAG-Laser tragen als einzige nennenswert Substanz ab), sondern zur Desinfektion, so ist er schon sachlich ausschließlich analog nach GOZ 2049a abzurechnen!

Das Entfernen einer alten, endgültigen Wurzelfüllung macht erheblich Arbeit in einem eigens dafür notwendigen Zeitabschnitt, es ist nicht in der Leistung beschrieben, es ist auch nicht immer erforderlich und bedarf ggf. zusätzlicher Instrumente und Verfahren. Daher handelt es sich um eine selbständige, nicht beschriebene Leistung, die folglich nach GOZ § 6 Abs. 1 vergleichend (analog) nach GOZ 2395a zu berechnen ist.

Gleiches gilt für

  • den Aufbau der teilweise zerstörten Zahnkrone zur Ermöglichung eines hygienischen Vorgehens (präendodontischer Aufbau nach GOZ 2391a),
  • für das Entfernen abgebrochener Wurzelkanalinstrumente nach GOZ 2397a, auch, wenn der Bruch während dieser Behandlung geschah, denn es handelt sich dabei um ein normales Risiko der Wurzelkanalbehandlung,
  • für das Verschließen einer seitlichen Wurzelkanalöffnung nach GOZ 2433a (Via Falsa - falscher Weg)
  • u.v.m.

Bezüglich dieser vom Verordnungsgeber "vergessenen" Positionen bleibt nur die Analogabrechnung, die Versicherungen fast immer bestreiten. Näheres dazu im entsprechenden Kapitel.

Die Wurzelkanalaufbereitung besteht aus der mechanischen Erweiterung und Reinigung des Wurzelkanals mit dem Ziel der Reduktion von Keimen durch Substanzabtrag mittels unterschiedlicher Verfahren.

Die Berechnung erfolgt je Kanal, ggf. mehrfach je Wurzel.

Ist zur Aufbereitung eine weitere Sitzung erforderlich, kann dies nur bei Vorliegen anatomischer Besonderheiten erneut berechnet werden und ist bei der Rechnungslegung zu begründen.

Die Aufbereitung darf nur zweimal je behandeltem Wurzelkanal berechnet werden.

Kanalaufbereitungen in weiteren Sitzungen finden bei der Bemessung des Gebührenfaktors Berücksichtigung.

Die Entfernung von vorhandenem definitivem Wurzelfüllmaterial ist nicht Bestandteil dieser Gebührennummer.

Die erneute Aufbereitung im Rahmen der Revision wird nach dieser Gebührennummer berechnet.

Die Wurzelkanalaufbereitung nach Reinfektion stellt einen neuen Behandlungsfall dar.

Die retrograde Aufbereitung des apikalen Kanalanteils im Rahmen einer Wurzelspitzenresektion wird zusätzlich mit dieser Gebührennummer berechnet.

Eine retrograde Wurzelfüllung sowie der retrograde Verschluss mittels Füllung sind gesondert berechnungsfähig.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Besonderer instrumenteller und/oder apparativer Aufwand (z. B. drehmomentkontrollierte maschinell- rotative Aufbereitung, schall- oder ultraschallunterstützte Aufbereitung)
  • Zusätzliche chemische Aufbereitung z. B. mit Chelatoren
  • Verengte, verlegte oder obliterierte Wurzelkanaleingänge
  • Gekrümmte, verengte oder obliterierte Wurzelkanäle
  • Stufenbildung, Blockaden
  • Aufbereitung des Kanals in mehr als zwei Sitzungen
  • Zeitaufwendige Wurzelkanalspülung, Spülprotokoll
  • Besonderer Zeitaufwand beim Trocknen des Wurzelkanals
  • u. v. m.

Die Aufbereitung eines Wurzelkanals nach der Nummer 2410 ist als Gesamtleistung auch bei Durchführung in mehreren Sitzungen grundsätzlich nur einmal berechnungsfähig. Hiervon kann in zwei Fällen abgewichen werden. Erfolgt nach der Aufbereitung eine definitive Versorgung des Kanals und ist danach eine weitere Aufbereitung notwendig, kann die Leistung nach der Nummer 2410 erneut berechnet werden. Bei anatomischen Besonderheiten kann eine Aufbereitung des Wurzelkanals ggf. nicht in einer Sitzung erfolgen. Nach Angaben der BZÄK liegen solche Besonderheiten in rd. 10% der Wurzelkanalaufbereitungen vor. Auch in diesen Fällen kann die Leistung nach der Nummer 2410 erneut berechnet werden. Die Berechnung der Nummer 2410 ist aber bei dieser Fallkonstellation auf höchstens zweimal je Aufbereitung eines Kanals - bezogen auf den gesamten Aufbereitungsvorgang bis zur definitiven Füllung - begrenzt. Im Einzelfall darüber hinausgehende erheblich höhere Aufwände können einzelfallbezogen bei der Bemessung des Honorars im Gebührenrahmen berücksichtigt werden.

Wenn die Wurzelbehandlung im Einzelfall den Behandlungsrichtlinien widerspricht und die Wurzelbehandlung dadurch keine Kassenleistung mehr ist, ist sie komplett privat berechenbar, vereinbarungsfähig. Eine gleichzeitige Abrechnung der ähnlichen BeMa 32 - WK scheidet dann aus!

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Die Wurzelkanalaufbereitung nach GOZ 2410 darf nur ein mal berechnet werden."

Die Wurzelkanalbehandlung ist pro Kanal bis zu zwei mal berechenbar.

Da eine Aufbereitung in einer Sitzung hier aus anatomischen Gründen (Gründen des Zahnaufbaus, der Zahnform) nicht möglich war, wurde die Aufbereitung auf zwei Sitzungen verteilt. Nach der Abrechnungsbestimmung zur GOZ 2410 ist dies dann auch bis zu zweimal pro Kanal berechenbar.

Kostenerstatter: " Es sind nur Einmalinstrumente abrechenbar."

Einmal verwendbare Nickel-Titan-Feilen sind gesondert berechenbar. Hierdurch wollte der Verordnungsgeber eine Übervorteilung der Praxis durch diese teuren Instrumente verhindern, denn die Folge wäre, dass Praxen aus wirtschaftlichen Gründen nur pereiswertere Stahlinstrumente verwenden könnten, die fallabhängig deutlich schlechtere Ergebnisse und mehr Komplikationen mit sich bringen können.

Die vom Verordnungsgeber hiermit geäußerte Absicht wird zugleich durch die Unzumutbarkeitsregel abgedeckt, nach der es der Praxis nach bereits länger einschlägiger Rechtsprechung nicht zugemutet werden kann, Materialkosten zu tragen, die zwischen 25% des 1-fach-Wertes und 75 % des 2,3-fach-Wertes der zugeordneten Position betragen. Hierzu gibt es diverse Gerichtsurteile, daher sind die Werte so stark gespreizt.

Die 2410 ist im Einfachwert mit € 15,75 bewertet. Hiervon entsprächen € 3,94 den zumutbaren 25% des Einfachwertes, € 48,30 entsprächen 75% des 2,3-fach-Wertes.

Ich war dabei, als die Instrumente aus den Blisterverpackungen entnommen wurden und kann aus der Behandlungssituation schließen, dass die Instrumente nach der Behandlung ordnungsgemäß entsorgt wurden, sie wurden also tatsächlich nur einmalig verwendet.

Die berechneten Kosten übersteigen mit € _____ erheblich selbst den höchsten zumutbaren Betrag, daher ist die Abrechnung vollkommen korrekt erfolgt, daher habe ich auch Anspruch auf Erstattung nach unserem Versicherungsvertrag.

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."

weitere Textbausteine zur medizinischen Notwendigkeit finden Sie hier.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Anästhesieleistungen nach GOZ 0080, 0090, 0100
+ OP-Mikroskop nach GOZ 0110
+ Laseranwendung nach GOZ 0120
+ Anlegen von Spanngummi GOZ 2040
+ adhäsive Befestigung nach GOZ 2197
+ temporärer Verschluss nach GOZ 2020
+ Vitalamputation nach GOZ 2350
+ Vitalexstirpation nach GOZ 2360
+ Mortalaputation der Milchzahnpulpa nach GOZ 2380
+ Trepanation eines Zahnes nach GOZ 2390
+ endodontische Maßnahmen nach GOZ 2400, 2420, 2430, 2440
+ Wurzelkanalaufbereitung nach GOZ 2410 2. Sitzung (mit Begründung)
+ Wurzelkanalaufbereitung retrograd nach GOZ 2410
+ Resektion der Wurzelspitze nach GOZ 3110, 3120
+ präendodontischer Aufbau vergleichend nach § 6 Abs. 1 GOZ
+ Entfernen vorhandenen Wurzelfüllmaterials aus dem Kanal vergleichend nach § 6 Abs. 1 GOZ
+ Entfernung abgebrochener Wurzelkanalinstrumente vergleichend nach § 6 Abs. 1 GOZ
+ Kanalsterilisation z.B. mittels Laser in separater Sitzung (nach Abschluss der Aufbereitung nach GOZ 4410) vergleichend nach § 6 Abs. 1 GOZ
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die Position GOZ 2410 darf nur einmal pro Kanal berechnet werden, bis zu zwei Mal bei anatomischen Schwierigkeiten