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GOZ 2125a - Zahnumformung in Adhäsivtechnik- BZÄK

Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ - Ziffernvorschlag durch Zahnarztrechnung.info

Beschreibung Kriterium erfüllt?
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? Ja.
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? Ja, in keiner enthalten.
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? Ja.
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? Ja.
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? Ja, ist es nicht.
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? Ja, ist nicht immer nötig.

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • dass die Adhäsivtechnik bereits Teil der Leistungsbeschreibung ist, sie sollte nicht zusätzlich berechnet werden. 
  • weitere konservierende Leistungen, wie besondere Maßnahmen nach GOZ 2030 zu berücksichtigen.

Hier finden Sie unser Berechnungsbeispiel...

Das ist natürlich nur ein Beispiel, Sie sollten daran Ihre Werte überprüfen und evtl. eine für Ihre Praxis angemessene Vergleichsposition heraussuchen, je mehr Praxen jedoch die gleichen Ziffern benutzen, um so besser ist die Position der Versicherten.

Näheres zur Erstellung Ihres Katalogs analoger Leistungen finden Sie hier.

Unser Vorschlag für eine Analogposition

Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 84,-.

Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:

Beschreibung Punkte

1 - fach

 2,3-fach

2125a -Zahnumformung in Adhäsivtechnik;

Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer;

entsprechend GOZ 2210: Vollkrone, Hohlkehle oder Stufenpräparation

1678

€ 94,37

€ 217,06

Im einfacher gelagerten Fall kann der Faktor abgesenkt werden. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen dass der Materialverbrauch inbegriffen sein muss, ebenso wie die adhäsive Befestigung!

Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!

  • Unser Kommentar
  • So wie im Bereich der Füllungen bezüglich der gewählten Materialien ein unterschiedlicher Arbeitsaufwand und andere Materialkosten entstehen (was der Verordnungsgeber dort mit 2050 - 2060 z.B. berücksichtigt hat) besteht dieser Mehraufwand auch, wenn Zähne mittels Adhäsivtechnik mit Kompositmaterialien umgeformt werden.

    Die Umformung kann Verschiedenes bezwecken:

    • Schließen der Zahnzwischenräume, um Speiseneinpressen (Speisenimpaktion) zu vermindern,
    • Ausformung der Schneidekanten zur Sprachverbesserung
    • Schutz von Zahnfleisch und Knochen durch schützende Wölbungen nach natürlichem Vorbild,
    • u.a.m.

    Dieses Verfahren ist in der GOZ nicht beschrieben und ist daher nur vergleichend abrechenbar.

  • BZÄK
  • Die Bundeszahnärztekammer führt die

    "Zahnumformung in Adhäsivtechnik"

    im "Abschnitt C - Konservierende Zahnheilkunde"

    in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

  • GKV & GOZ?
  • Dies ist keine GKV-Leistung, es ist privat abzurechnen.

So wie im Bereich der Füllungen bezüglich der gewählten Materialien ein unterschiedlicher Arbeitsaufwand und andere Materialkosten entstehen (was der Verordnungsgeber dort mit 2050 - 2060 z.B. berücksichtigt hat) besteht dieser Mehraufwand auch, wenn Zähne mittels Adhäsivtechnik mit Kompositmaterialien umgeformt werden.

Die Umformung kann Verschiedenes bezwecken:

  • Schließen der Zahnzwischenräume, um Speiseneinpressen (Speisenimpaktion) zu vermindern,
  • Ausformung der Schneidekanten zur Sprachverbesserung
  • Schutz von Zahnfleisch und Knochen durch schützende Wölbungen nach natürlichem Vorbild,
  • u.a.m.

Dieses Verfahren ist in der GOZ nicht beschrieben und ist daher nur vergleichend abrechenbar.

Die Bundeszahnärztekammer führt die

"Zahnumformung in Adhäsivtechnik"

im "Abschnitt C - Konservierende Zahnheilkunde"

in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

Dies ist keine GKV-Leistung, es ist privat abzurechnen.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Eine Zahnumformung muss nach einer existierenden GOZ-Position abgerechnet werden."

Die Zahnumformung mittels Adhäsivtechnik ist weder in der GOZ noch der GOÄ beschrieben, sie war jedoch hier medizinisch notwendig und muss daher nach GOZ § 6 vergleichend abgerechnet werden.

Auch die Bundeszahnärztekammer führt diese Leistung in ihrem Verzeichnis selbständiger analog abzurechnender Leistungen.

Da ich bei Ihnen für die Erstattung medizinisch notwendiger Leistungen nach Maßgabe von GOZ und GOÄ verischert bin, fordere ich Sie also auf, Ihrer vertraglichen Pflicht nunmehr nachzukommen und die korrekt analog abgerechnete Leistung zu erstatten.

Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.

Mir wurde durch meinen Behandler der Zugang zum Portal www.zahnarztrechnung.info zur Verfügung gestellt, ich konnte dort anhand beispielhafter Berechnungen die Gleichwertigkeit der zum Vergleich herangezogenen Leistung nachvollziehen.

Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.

Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.

Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."

weitere Textbausteine zur medizinischen Notwendigkeit finden Sie hier.