Zahnarztrechnung.info ... gut informiert argumentieren!

Arbeitsanleitung Analogleistungen

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

moderne, zeitgemäße Zahnmedizin - wie geht das ohne Analogleistungen? Wir bei zahnarztrechnung.info können uns das nicht vorstellen.

Denn kostenfreies Arbeiten ist uns untersagt und es ist uns auch nicht möglich: Helferinnen, Vermieter, Banken, Familie - ihnen allen sind wir zur wirtschaftlichen Treue verpflichtet.

Einfach eine andere Position dafür abrechnen oder den Faktor einer anderen Leistung dafür zu erhöhen - das wäre ggf. eine Ordnungswidrigkeit oder - besonders im Serienfall - mindestens in der Nähe des Betrugs, auch wenn es gut gemeint war.

Also: bleiben wir sauber und ehrlich und rechnen das auch ab, was wir zahnärztlich machen: transparent und bitte fair!

Damit alle Zahnärzte in Deutschland am gleichen Strang ziehen, möchten wir Sie dringend bitten, für die Vergleichbarkeit von Analogleistungen den Wortlaut des Katalogs der Analogleistungen der Bundeszahnärztekammer in Ihre Position einzuarbeiten*. Dann haben wir alle gemeinsam die besten Chancen, Erstattungen der Kostenträger zu erwirken und zunehmend weniger Widerstand gegen unser zahnärztliches Tun zu erfahren.

Wir werden auf zahnarztrechnung.info neue Leistungen oder neue Leistungsbeschreibungen jeweils einarbeiten und dies auf der Seite "Was ist neu?" kundtun.

* Auch wir sind mit den teilweise sehr sperrigen Formulierungen der BZÄK nicht glücklich, wir haben dort Änderungen angeregt, manche Mühlen mahlen jedoch langsam... 

Formvorschriften

Welche Kriterien Analogleistungen nach GOZ §6 Abs. 1 erfüllen müssen, ist inzwischen reichlich beschrieben, ansonsten hier noch mal zu finden.

Wie aber muss die Analogziffer beschrieben werden? Hierzu äußert sich GOZ § 10 Abs. 4:

(4) Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 1 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis ”entsprechend” sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.

Also:

  • für Zahlungspflichten verständlich beschrieben
  • "entsprechend GOZ xxxx - Leistungsbeschreibung von xxx"

Wir interpretieren dies so, dass wir in die Vergleichsleistung erst im Rahmen der Leistungsbeschreibung die Gebührenziffer der Vergleichsposition einbauen müssen. Die alte Vorschrift, dass die verglichene Nummer mit einem "a" ergänzt werden muss, ist entfallen. Wir halten uns trotzdem noch daran, denn stören tut das "a" nicht, trägt aber zur Transparenz bei.

Wir "beziffern" das einfach mal :-)

Bitte sehen Sie es uns nach oder besser: machen Sie es uns nach!

Da unterschiedliche Abrechnungsprogramme verschiedene Einschränkungen haben, schlagen wir von Zahnarztrechnung.info vor, die Analogziffer mit einer NEUEN, noch nicht bestehenden Ziffer zu belegen, die wir zusätzlich nach der alten Vorschrift der GOZ`88 mit einem kleinen "a" hinter der Ziffer kennzeichnen, um gleich kenntlich zu machen, dass es sich um eine Analogziffer handelt, das sollte in allen Programmen funktionieren*.

Wenn eine Leistung einer existierenden Leistung sehr, sehr ähnelt, z.B. ein Mundhygienestatus zum fünften Mal innerhalb eines Jahres gemacht wird, was nach GOZ 1000 nicht geht, dann verwenden wir die selbe Positionsziffer+a. DAS HEISST NICHT, dass wir mit der GOZ 1000 vergleichen, die Vergleichsziffer sollte ggf.  eine andere sein, um den Sachbearbeiter gleich wieder vom Holzweg herunter zu holen. Die zum Vergleich herangezogene Ziffer führen wir in der Leistungsbeschreibung an.

Wie Sie unserer Unterteilung im Bereich GOZ entnehmen können, gehen wir einen Schritt weiter als die BZÄK und sortieren die Leistungen zwischen den in der GOZ enthaltenen Leistungen einfach ein. Wir hoffen, dabei thematisch alles ganz gut getroffen zu haben. Wir sind aber der Meinung: Wir brauchen die Analogziffern dort, wo unser Personal und wir selbst die passende Ziffer suchen!

 "Modellgussprothese ausschließlich auf Implantaten" gehört also direkt neben die "5210 - Modellguss-Teilprothese", finden wir.

Daher vergeben wir da mal die Ziffer "GOZ 5213a".

Das müssen Sie nicht so machen. Irgend eine Ziffer oder Buchstabenbezeichnung brauchen Sie aber für die Leistungseingabe, wenn es Sie nicht stört, nehmen Sie unsere Vorschläge an, dann sind es um so mehr, die am gleichen Strang ziehen.

* So hoffen wir auch das Problem zu umschiffen, dass der Verordnungsgeber später evtl. weitere Ziffern (ohne "a") ergänzt.

Neue Nummern? Ist das denn korrekt?

Ja, das ist korrekt!

Selbst manchen Abrechnungsunternehmen ist entgangen, dass der § 6 GOZ neu gefasst wurde, nicht einmal mehr das kleine "a" wird verlangt.

Die neue vierstellige Nummerierungsart eröffnet die Möglichkeit, nicht enthaltene Leistungen einfach in den Gebührenkanon dort einzufügen, wo sie Sinn machen.

Die Benennung einer Vergleichsposition ist gefordert, es ist aber nicht festgelegt, wo dies zu geschehen hat. Wir meinen, dass unsere Vorgehensweise die Transparenz und die Sachlichkeit fördert:

  • neue Ziffer + kleines "a": dies ist eine neue Leistung, dies ist eine Analogabrechnung nach § 6 GOZ,
  • Leistungsinhalt: hier wird kurz umrissen, was der Inhalt ist,
  • Vergleich: hier wird die Vergleichsvorschrift nach § 6 GOZ erfüllt, die gleichwertige Leistung wird benannt.

technisches Vorgehen

4.

1. 2. 3. finden Sie hier.

Nun haben vermutlich alle Abrechnungsprogramme eine Leistungstabelle, die sich bearbeiten lässt, d.h., dass man Leistungen löschen kann (was man besser sein lässt*), man kann Leistungen verändern und man kann Leistungen hinzufügen.

Bevor Sie Änderungen an dieser Liste machen, sollten Sie eine Sicherung Ihrer Datenbank ausführen - nur für den Fall der Fälle.

Lesen Sie ggf. im Handbuch Ihres Abrechnungsprogrammes nach oder kontaktieren Sie ggf. die Hotline.

Nun arbeiten Sie unsere Analogleistungen ein, am besten von vorn nach hinten, Sie werden im Normalfall insgesamt weniger als 2 Stunden brauchen.

A) Eine Analogleistung, die Sie schon ähnlich benutzt haben, können Sie überschreiben, löschen Sie sie nicht komplett!**

  • überschreiben Sie die vergebene Abrechnungsziffer
  • markieren Sie im Portal den Text der Leistungsbeschreibung, klicken Sie mit der rechten Maustaste darauf, wählen Sie "kopieren-copy". Wechseln Sie zu Ihrem Abrechnungsprogramm und markieren Sie dort die bisherige Leistungsbeschreibung, klicken Sie mit der rechen Maustaste darauf, wählen Sie "Einfügen-insert".
    Sollte dieses Verfahren so nicht klappen, löschen Sie die Leistungsbeschreibung in Ihrem Abrechnungsprogramm und tippen Sie unsere Leistungsbeschreibung dort ein.
  • Nun müssen Sie noch die Punktzahl unserer Analogziffer im entsprechenden Feld angeben und i.d.R. anklicken, dass es sich um eine Leistung der GOZ handelt und ob sie je Zahn, je Tag, je Leistung u.Ä. abgerechnet werden kann.

B) Eine Analogleistung, die neu für Sie ist, legen Sie neu an:

  • irgendwo haben sie eine Schaltfläche, die Sie anklicken müssen, um eine neue Leistung anzulegen, klicken Sie darauf, es sollte eine Eingabemaske mit leeren Feldern erscheinen.
  • Tragen Sie die Abrechnungsziffer in das entsprechende Feld ein.
  • markieren Sie im Portal den Text der Leistungsbeschreibung, klicken Sie mit der rechten Maustaste darauf, wählen Sie "kopieren-copy". Wechseln Sie zu Ihrem Abrechnungsprogramm und klicken Sie mit der rechen Maustaste in das Feld, das die Beschreibung aufnehmen soll, wählen Sie "Einfügen-insert".
    Sollte dieses Verfahren so nicht klappen, tippen Sie unsere Leistungsbeschreibung dort einfach ein.
  • Nun müssen Sie noch die Punktzahl unserer Analogziffer im entsprechenden Feld angeben und i.d.R. anklicken, dass es sich um eine Leistung der GOZ handelt und ob sie je Zahn, je Tag, je Leistung u.Ä. abgerechnet werden kann.

Wenn Sie die erste Analogposition eingearbeitet haben, werden Sie sehen, dass es eigentlich ganz einfach ist. Eventuell haben Sie das aber auch schon mal gemacht, z.B. wenn Sie auch bisher schon mit Analogleistungen gearbeitet haben.

Ab heute können Sie die neuen Analogziffern im Behandlungsalltag ganz normal verwenden, kommt ein Patient mit einem Versicherungsschreiben, verweisen Sie ihn freundlich auf dieses Portal.

Besprechen Sie bitte umgehend die "neuen" Analogleistungen mit Ihrem Team, z.B., anhand des Portals. Die baldige Umsetzung wird sich sofort in Ihren Statistiken bemerkbar machen!

Arbeiten Sie diese Analogziffern in die Vorlagen für Heil- und Kostenpläne ein, die Sie verwenden!

Falls Sie noch nicht mit Vorlagen arbeiten, ist es höchste Zeit, damit anzufangen, es erleichtert die tägliche Arbeit sehr und hilft, nichts zu vergessen. Wir werden im Bereich Behandlungskomplexe in den folgenden Monaten hierzu weitere Vorschläge auf Zahnarztrechnung.info machen.

Zunächst aber geht es für Sie - wenn Sie wollen - noch weiter mit Punkt 5: abweichend vereinbaren.

* Eine Leistung, die Sie irgendwann einmal berechnet haben und im Nachhinein aus der Vorgaben-Tabelle löschen, kann Ihre Datenbank evtl. instabil machen!
Überarbeiten geht, so lange Sie den "Primärschlüssel" nicht ändern. Bitte fragen Sie im Zweifelsfall Ihren Softwarehersteller!

** eine alte Analogziffer, die Sie nicht mehr verwenden wollen, können Sie an das Ende Ihrer GOZ-Liste bringen, indem Sie die ersten Ziffern z.B. durch ZZ ersetzen, dann werden diese Positionen demnächst immer ganz am Ende Ihrer Listen stehen und Sie im Alltag nicht mehr stören. Bitte niemals alte Ziffern komplett löschen, das könnte arge Probleme geben!

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • die Ziffer, die Sie zum Vergleich heranziehen, muss auf der Rechnung als Vergleichsziffer nach §6 Abs. 1 GOZ gekennzeichnet sein,
  • die zum Vergleich herangezogene Ziffer muss gleichWERTig sein, eine weitere Faktorsteigerung sollte eine echte Ausnahme sein, dokumentieren Sie ggf. Zeit- oder Instrumentenbedarf,
  • einen besonderen Zeitbedarf, einen überdurchschnittlichen Ausbildungsstand und die Kosten für Verbrauchsmaterialien zu berücksichtigen, denn sie dürfen bei der Analogabrechnung nicht zusätzlich berechnet werden.
  • notwendige Investitionskosten, notwendige Ausbildungs- und Anleitungskosten, notwendige Instandhaltungs- oder Entsorgungskosten zu berücksichtigen.
  • die zum Vergleich herangezogene Ziffer darf auch in Art und Kapitel ähnlich sein.
  • die Abrechnungsbestimmungen der verglichenen Ziffer ("je Kiefer", "nur 4 mal im Jahr", "nur/nicht in Verbindung mit den Leistungen...") finden KEINE Anwendung; das wissen Versicherungssachbearbeiter regelmäßig nicht, daher besser unbeschränkte Leistungen als Vergleichsziffer verwenden, nicht zu Ähnliches vergleichen, sonst: "Holzweg - Gefahr".
  • weitere Leistungen sind zusätzlich berechenbar, auch weitere Analogleistungen.