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GOZ 2399a - Einbringen von Farbindikatoren zur Darstellung von Kanaleingängen und Rissen (z.B. Canal Detector®) - BZÄK

Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ - Ziffernvorschlag durch Zahnarztrechnung.info

Beschreibung Kriterium erfüllt?
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? Ja.
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? Ja, in keiner enthalten.
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? Ja.
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? Ja.
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? Ja, ist es nicht.
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? Ja, ist nicht immer nötig.

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • die Leistung als automatische Folgeleistung zu jeder Trepanation einzusetzen und bereiten Sie sie standardmäßig vor.

betriebswirtschaftliche Berechnung

Wer macht was und was kostet wie viel?

 

Helferin macht Termin, andere Helferin baut auf, Zahnarzt klärt auf: 1 Minute

€ 3,-

Materialverbrauch

€ 4,-

Trocknen, Auftragen des Detektors, Einreiben, Ausspülen: 1,5 Minuten

 € 9,-

 Summe 

€ 16,-

 

Unser Vorschlag für eine Analogposition

Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 16,- pro Zahn, bei mehreren Zähnen in einer Sitzung kann der Faktor ggf. abgesenkt werden.

Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:

Beschreibung Punkte

1 - fach

 2,3-fach

2399a - Einbringen von Farbindikatoren zur Darstellung von Kanaleingängen und Rissen (z.B. Canal Detector®);

Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer;

entsprechend GOZ 2197: adhäsive Befestigung

130

€ 7,31

€ 16,82

Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten.
Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!

  • Unser Kommentar
  • Wurzelkanaleingänge sind bisweilen schwer zu erkennen, Canal Detektor® und auch einige Kariesdetektoren konzentrieren sich an den hier vorliegenden zerfallenen Eiweißen.

    Das erfolgreiche Aufsuchen von Kanaleingängen wird dadurch bisnweilen erst möglich, übersehene Kanaleingänge können aber den Erfolg der gesamten Wurzelbehandlung infrage stellen!

    Dieses Verfahren ist in der GOZ nicht beschrieben und ist daher nur vergleichend abrechenbar.

  • BZÄK
  • Die Bundeszahnärztekammer führt die

    "Anwendung Canal Detektor®"

    unter "Abschnitt C - Konservierende Zahnheilkunde"

    in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

  • PKV-Verband
  • Das Anfärben von Wurzelkanaleingängen kommentiert der PKV-Verband so:

    "Die Darstellung der Wurzelkanaleingänge und auch die Frakturdiagnostik ist Teil der Wurzelkanalbehandlung. Ein besonderes Verfahren (das Anfärben) rechtfertigt keine zusätzliche analoge Berechnung (§ 4 Absatz 2)."

     

    Das Anfärben ist jedoch keinesfalls die Regel, das Aufsuchen der Kanaleingänge oder von Wurzelsprüngen ist auch in keiner Leistung beschreiben, es bedarf aber besonerer Materialien und beansprucht einen eigenen Zeitraum. Daher hat die BUndeszahnärztekammer recht: dies ist ein eselbständige, analog abzurechnende Leistung!

  • GKV & GOZ?
  • Diese Leistung ist im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten und kann ausschließlich privat berechnet werden.

Wurzelkanaleingänge sind bisweilen schwer zu erkennen, Canal Detektor® und auch einige Kariesdetektoren konzentrieren sich an den hier vorliegenden zerfallenen Eiweißen.

Das erfolgreiche Aufsuchen von Kanaleingängen wird dadurch bisnweilen erst möglich, übersehene Kanaleingänge können aber den Erfolg der gesamten Wurzelbehandlung infrage stellen!

Dieses Verfahren ist in der GOZ nicht beschrieben und ist daher nur vergleichend abrechenbar.

Die Bundeszahnärztekammer führt die

"Anwendung Canal Detektor®"

unter "Abschnitt C - Konservierende Zahnheilkunde"

in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

Das Anfärben von Wurzelkanaleingängen kommentiert der PKV-Verband so:

"Die Darstellung der Wurzelkanaleingänge und auch die Frakturdiagnostik ist Teil der Wurzelkanalbehandlung. Ein besonderes Verfahren (das Anfärben) rechtfertigt keine zusätzliche analoge Berechnung (§ 4 Absatz 2)."

 

Das Anfärben ist jedoch keinesfalls die Regel, das Aufsuchen der Kanaleingänge oder von Wurzelsprüngen ist auch in keiner Leistung beschreiben, es bedarf aber besonerer Materialien und beansprucht einen eigenen Zeitraum. Daher hat die BUndeszahnärztekammer recht: dies ist ein eselbständige, analog abzurechnende Leistung!

Diese Leistung ist im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten und kann ausschließlich privat berechnet werden.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Die Anwendung von Canal Detektor® ist entweder Verlangensleistung, Teil einer Zeilleistung X und mit ihr abgegolten."

Für die Entscheidung, ob eine Leistung Teil einer anderen Leistung der Gebührenordnung ist, gibt es verschiedene Kriterien.
Zunächst ist eine Leistung dann Teil der anderen Leistung, wenn sie in der Leistungsbeschreibung benannt ist. Die Anwendung von Canal Detector® ist in keiner Leistung der GOZ oder GOÄ benannt.

Dann ist entscheidend, ob es sich um einen immer zur anderen Leistung gehörenden Behandlungsschritt handelt. Die Anwendung von Canal Detektor® ist jedoch nicht die Regel, sie ist auch nicht zwingend notwendig, jedoch medizinisch sinnvoll (medizinisch notwendig), da sie die Therapie verbessert und Leiden unwahrscheinlicher macht oder lindern hilft.

Die Anwendung von Canal Detektor® ist also nicht Bestandteil einer anderen Leistung.

Der Begriff "Zielleistung" umschreibt, dass eine kleine Leistung Teil der notwendigen Behandlungsschritte ist, um eine größere Leistung, die das Ziel ist, zu erbringen.
Das bedeutet, dass die Zielleistung in der Regel nicht ohne diese kleine Leistung erreichbar ist und/oder dass die Einzelleistung in der Leistungsbeschreibung der "Zielleistung" enthalten ist.

"Zielleistung" heißt nicht, dass alle in einer Sitzung erbrachten Leistungen einer einzigen abzurechnenden Leistung zuzuordnen wären.

Des Prinzip der Einzelleistungsvergütung besagt hingegen, dass selbständige und nicht in einer anderen Leistung inbegriffene Leistungen nebeneinander abzurechnen sind, um am Ende für einen fairen Interessenausgleich zu sorgen, während die Ausübung der Medizin nicht durch Kostengesichtspunkte behindert werden soll.

Auch die Bundeszahnärztekammer führt diese Leistung in ihrem Katalog selbständiger, analog zu berechnender zahnärztlicher Leistungen auf.

Wenn Sie also die Erstattung dieser Leistung verweigern wollen, sehe ich Sie in der Pflicht mir zu begründen, warum Sie § 6 GOZ hier als nicht zutreffend ansehen wollen oder ein unabhängiges Kammergutachten zu veranlassen, das Ihre Behauptung stützt, die Befragung eines wiederholt durch Sie bezahlten Zahnarztes kann nicht als neutral aufgefasst werden.

Daher fordere ich Sie auf, die korrekt analog berechnete Leistung zu erstatten oder mir nachzuweisen, dass die Anwendung von Kariesdetektor im Text einer Leistungsbeschreibung enthalten ist.

Die Rechnung meiner Zahnarztpraxis ist korrekt erstellt, sie ist somit fällig, Gleiches gilt auch für die Erstattung nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.

Mir wurde durch meinen Behandler der Zugang zum Portal www.zahnarztrechnung.info zur Verfügung gestellt, ich konnte dort anhand beispielhafter Berechnungen die Gleichwertigkeit der zum Vergleich herangezogenen Leistung nachvollziehen.

Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.

Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.

Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."

weitere Textbausteine zur medizinischen Notwendigkeit finden Sie hier.