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GOZ 5155a - Teilleistung Adhäsivbrücke - BZÄK

Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ - Ziffernvorschlag durch Zahnarztrechnung.info

Beschreibung Kriterium erfüllt?
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? Ja.
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? Ja, in keiner enthalten.
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? Ja.
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? Ja.
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? Ja, ist es nicht.
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? Ja, ist nicht immer nötig.

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • Die Laborkosten abzurechnen so weit sie fertig gestellt sind.
  • Eine Begründung zur erlebten Erschwernis anzugeben, dann ist auch bei der Teilleistung Faktor 2,3 oder höher nachvollziehbar!

Unser Vorschlag für eine Analogposition

Wir finden es transparent, wenn die zugehörige Adhäsivbrücken - Position selbst als Vergleichsposition herangezogen wird und durch Faktorabsenkung an den Stand der Arbeiten angepasst wird. Hierbei ist durchaus vorstellbar, dass Faktor 2,3 erreicht oder überschritten wird, dann nämlich, wenn die abgeschlossene Leistung auch über 2,3 abzurechnen gewesen wäre.

Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:

Beschreibung Punkte

1 - fach

 2,3-fach

5155a - Teilleistung Adhäsivbrücke;

Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer;

entsprechend GOZ 5150: Adhäsivbrücke, erste Spanne

730

€ 41,06

€ 94,43

Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!

  • Unser Kommentar
  • Es gibt verschiedene Möglichkeiten, warum eine Behandlung vorzeitig beendet wird. Hierzu gehören natürlich der Tod des Patienten oder des Behandlers, jedoch auch eine längere Krankheit oder die Kündigung des Behandlungsvertrages aus einem wichtigen Grund. Dies könnte zum Beispiel der Verlust des Vertrauens auf einer der beiden Vertragsseiten sein, denn ohne Vertrauen ist eine Behandlung nicht durchführbar.

    Auch der Umzug der Praxis oder des Patienten können die Teilleistung begründen.

    Außerdem kann es sein, dass eine Behandlung in absehbarer Zeit nicht fortgesetzt werden wird, weil zunächst der Erfolg anderer Behandlungen abgewartet werden muss.

    Der Verordnungsgeber hat versäumt, Teilleistungen für Adhäsivbrücken zu berücksichtigen, obwohl der Aufwand absolut vergleichbar ist mit den Geschehnissen bei den Positionen für Kronen nach GOZ 2200, 2210, 2220 u.a.m.

    Daher bleibt nur die vergleichende Abrechnung, die wir der Einfachheit halber an die Positionen für Adhäsivbrücke anlehnen, so wird es über den Faktor möglich, transparent den Grad der bereits abgeschlossenen Arbeiten zu berücksichtigen.

  • BZÄK
  • Die Bundeszahnärztekammer führt die

    "Teilleistung Adhäsivbrücke"

    unter "Abschnitt F - Prothetik"

    in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

  • GKV & GOZ?
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Es gibt verschiedene Möglichkeiten, warum eine Behandlung vorzeitig beendet wird. Hierzu gehören natürlich der Tod des Patienten oder des Behandlers, jedoch auch eine längere Krankheit oder die Kündigung des Behandlungsvertrages aus einem wichtigen Grund. Dies könnte zum Beispiel der Verlust des Vertrauens auf einer der beiden Vertragsseiten sein, denn ohne Vertrauen ist eine Behandlung nicht durchführbar.

Auch der Umzug der Praxis oder des Patienten können die Teilleistung begründen.

Außerdem kann es sein, dass eine Behandlung in absehbarer Zeit nicht fortgesetzt werden wird, weil zunächst der Erfolg anderer Behandlungen abgewartet werden muss.

Der Verordnungsgeber hat versäumt, Teilleistungen für Adhäsivbrücken zu berücksichtigen, obwohl der Aufwand absolut vergleichbar ist mit den Geschehnissen bei den Positionen für Kronen nach GOZ 2200, 2210, 2220 u.a.m.

Daher bleibt nur die vergleichende Abrechnung, die wir der Einfachheit halber an die Positionen für Adhäsivbrücke anlehnen, so wird es über den Faktor möglich, transparent den Grad der bereits abgeschlossenen Arbeiten zu berücksichtigen.

Die Bundeszahnärztekammer führt die

"Teilleistung Adhäsivbrücke"

unter "Abschnitt F - Prothetik"

in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

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