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GOZ 3130 Hemisektion, Teilentfernung Zahn

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Hemisektion und Teilextraktion eines mehrwurzeligen Zahnes € 36,22
Vergütung 1988 - 2011 € 36,21
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA 47b - Hem). € 81,60

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • auch eine Wurzelfüllung und vorbereitende prothetische Maßnahmen abzurechnen.
  • Nahtmaterial und Materialien zur Blutstillung sind zusätzlich abrechenbar!

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Diese Leistung wird im Standardfaktor 2,3 schlechter bezahlt als selbst in der GKV als das Mindeste angesehen wird, was eine Zahnarztpraxis zum Überleben braucht.

Um die Höhe der Sozialversicherung zu erreichen, braucht es schon Faktor 5,5.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern, die abweichende Vereinbarung von

Faktor 11,0, die Praxis sollte als Regelfaktor 5,5 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0503 - Hem - Hemisektion, Prämolarisierung oder Wurzelamputation.

  • Unser Kommentar
  • Eine Hemisektion mit Teilentfernung ist ein Eingriff, bei dem eine Wurzel eines mehrwurzeligen Zahnes abgetrennt und entfernt wird. Hierdurch kann eine abgebrochene Wurzel entfernt, der Zahn jedoch belassen werden oder ein Knochenabbau zwischen Wurzeln wird besser pflegbar.

    Das Durchtrennen und das Glätten der Trennstellen sind inbegriffen.

    Werden die vordere(n) und hintere)n) Wurzel(n) eines unteren großen Backenzahnes (Molaren) nur voneinander getrennt, alle Wurzeln werden jedoch belassen, so ist die Leistungsbeschreibung der Hemisektion nicht erfüllt, denn es fehlt ja die Zahnentfernung. Dieses als Prämolarisierung (Prämolar = kleiner Backenzahn) bezeichnete Verfahren ist nicht in der GOZ enthalten und daher vergleichend nach GOZ § 6 Abs. 1 abzurechnen.

    Viele Leistungen sind zusätzlich erbringbar und abrechenbar.

    Der Einsatz eines OP-Mikroskops ist hier grundsätzlich sinnvoll, kann jedoch nur vergleichend nach GOZ § 6 Abs. 1 abgerechnet werden!

  • BZÄK
  • Abtrennung an einem mehrwurzeligen Zahn einschließlich der komplikationslosen Entfernung des abgetrennten Zahnteils.

    Die Prämolarisierung eines Zahnes wird von dieser Gebührennummer nicht umfasst und wird daher nach § 6 Abs. 1 berechnet.

    Sofern bei einer Hemisektion eine Wurzel tief frakturiert ist, ist die Entfernung dieses Zahnteils zusätzlich nach der Nummer 3020 zu berechnen.

    Ist die Entfernung des abgetrennten Zahnteils nur durch eine Osteotomie möglich, ist zusätzlich die Nummer 3030 ansatzfähig.

    Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0500 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Problematische Kreislaufverhältnisse
    • Vermeidung von Wundheilungsstörungen/Kiefernekrosen (ONJ) infolge
      Allgemeinmedikation z. B. Bisphosphonattherapie oder Systemerkrankungen
    • Erhöhte Blutungsneigung (z. B. hämorrhagische Diathese, gerinnungshemmende Medikation)
    • Erhöhter Schwierigkeitsgrad bei Eingriff im entzündlich veränderten Gebiet
    • Ankylotische Verbindungen zwischen Knochen und Zahn
    • Erhöhter Aufwand bei avitalem Zahn
    • Operationsfeld in Gefäßnähe
    • Operation in Kieferhöhlennähe
    • Stark gekrümmte bzw. abnorm geformte Wurzel
    • Extrem harter und kompakter Knochen
    • Zusätzliche Entfernung von Granulationsgewebe
    • Entfernung von mehr als einer Wurzel an einem Zahn
    • u. v. m.
  • GKV & GOZ?
  • Die Privatabrechnung der Hemisektion ist beim GKV-Versicherten nur statthaft, wenn die Versorgung das Maß der ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung überschreitet oder nicht richtlinienkonform wäre.

    Unter bstimmten Bedingungen ist die Hemisektion und Teilentfernung mit der BEMA 47b - Hem Kassenleistung.

Eine Hemisektion mit Teilentfernung ist ein Eingriff, bei dem eine Wurzel eines mehrwurzeligen Zahnes abgetrennt und entfernt wird. Hierdurch kann eine abgebrochene Wurzel entfernt, der Zahn jedoch belassen werden oder ein Knochenabbau zwischen Wurzeln wird besser pflegbar.

Das Durchtrennen und das Glätten der Trennstellen sind inbegriffen.

Werden die vordere(n) und hintere)n) Wurzel(n) eines unteren großen Backenzahnes (Molaren) nur voneinander getrennt, alle Wurzeln werden jedoch belassen, so ist die Leistungsbeschreibung der Hemisektion nicht erfüllt, denn es fehlt ja die Zahnentfernung. Dieses als Prämolarisierung (Prämolar = kleiner Backenzahn) bezeichnete Verfahren ist nicht in der GOZ enthalten und daher vergleichend nach GOZ § 6 Abs. 1 abzurechnen.

Viele Leistungen sind zusätzlich erbringbar und abrechenbar.

Der Einsatz eines OP-Mikroskops ist hier grundsätzlich sinnvoll, kann jedoch nur vergleichend nach GOZ § 6 Abs. 1 abgerechnet werden!

Abtrennung an einem mehrwurzeligen Zahn einschließlich der komplikationslosen Entfernung des abgetrennten Zahnteils.

Die Prämolarisierung eines Zahnes wird von dieser Gebührennummer nicht umfasst und wird daher nach § 6 Abs. 1 berechnet.

Sofern bei einer Hemisektion eine Wurzel tief frakturiert ist, ist die Entfernung dieses Zahnteils zusätzlich nach der Nummer 3020 zu berechnen.

Ist die Entfernung des abgetrennten Zahnteils nur durch eine Osteotomie möglich, ist zusätzlich die Nummer 3030 ansatzfähig.

Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0500 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Problematische Kreislaufverhältnisse
  • Vermeidung von Wundheilungsstörungen/Kiefernekrosen (ONJ) infolge
    Allgemeinmedikation z. B. Bisphosphonattherapie oder Systemerkrankungen
  • Erhöhte Blutungsneigung (z. B. hämorrhagische Diathese, gerinnungshemmende Medikation)
  • Erhöhter Schwierigkeitsgrad bei Eingriff im entzündlich veränderten Gebiet
  • Ankylotische Verbindungen zwischen Knochen und Zahn
  • Erhöhter Aufwand bei avitalem Zahn
  • Operationsfeld in Gefäßnähe
  • Operation in Kieferhöhlennähe
  • Stark gekrümmte bzw. abnorm geformte Wurzel
  • Extrem harter und kompakter Knochen
  • Zusätzliche Entfernung von Granulationsgewebe
  • Entfernung von mehr als einer Wurzel an einem Zahn
  • u. v. m.

Die Privatabrechnung der Hemisektion ist beim GKV-Versicherten nur statthaft, wenn die Versorgung das Maß der ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung überschreitet oder nicht richtlinienkonform wäre.

Unter bstimmten Bedingungen ist die Hemisektion und Teilentfernung mit der BEMA 47b - Hem Kassenleistung.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Typische Probleme sind uns hier nicht bekannt.

Sollten Sie hier Probleme haben, lassen Sie es uns bitte wissen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Schmerzausschaltung nach GOZ 0080, 0090, 0100
+ OP-Zuschlag 0500
+ rückwärtige (retrograde) Füllung nach GOZ 2050
+ Aufbaumaßnahmen nach GOZ 2180, 2190, 2195
+ provisorische Krone/Brückenpfeiler nach GOZ 2270, 5120
+ Abnahme Krone/Brücke, Durchtrennen Brücke/Steg nach GOZ 2290
+ endodontische Maßnahmen nach GOZ 2360 - 2440
+ Osteotomie eines Zahn(teil)s nach GOZ 3030
+ Stillung einer Blutung nach GOZ 3050, 3060
+ plasticher Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle nach GOZ 3090
+ plastische Deckung nach GOZ 3100
+ Wurzelspitzenresektion nach GOZ 3120
+ Operation einer Zyste nach GOZ 3190, 3200
+ Belagentfernung nach GOZ 4055
+ parodontalchirurgische Maßnahmen nach GOZ 4070
+ Auffüllen parodontaler Knochendefekte an verbliebenen Wurzeln nach GOZ 4110
+ semipermanente (vorübergehende) Schienung nach GOZ 7070
+ konsiliarisches Gespräch nach GOÄ 60
+ Eingliederung einer Verbandsplatte nach GOÄ 2700
+ Röntgendiagnostik nach GOÄ 5000 ff.
+ Auffüllen der Alveole mit Knochenersatzmaterial bergleichend nach GOZ § 6 Abs. 1
+ Anwendung OP-Mikroskop vergleichend nach § 6 Abs. 1
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die GOZ 3130 schließt selbst keine Leistung neben sich aus
- es ist nur ein OP-Zuschlag GOZ 0500-0530, GOÄ 442 - 445 pro Sitzung möglich