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GOZ 1045a - subgingivale nichtchirurgische Belagsentfernung im Rahmen der PZR - BZÄK

Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ - Ziffernvorschlag durch Zahnarztrechnung.info

Beschreibung Kriterium erfüllt?
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? Ja.
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? Ja, in keiner enthalten.
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? Ja.
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? Ja.
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? Ja, ist es nicht.
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? Ja, ist nicht immer nötig.

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • die GOZ 1040 zusätzlich anzusetzen.
  • wir schlagen absichtlich nicht die GOZ 1040 als Vergleichsposition vor, da sie Entfernung subgingival natürlich schwieriger sein wird als supragingival.

Hier finden Sie unser Berechnungsbeispiel...

Das ist natürlich nur ein Beispiel, Sie sollten daran Ihre Werte überprüfen und evtl. eine andere für Ihre Praxis angemessene Vergleichsposition heraussuchen, je mehr Praxen jedoch die gleichen Ziffern benutzen, um so besser ist die Position der Versicherten. Näheres zur Erstellung Ihres Katalogs analoger Leistungen finden Sie hier.

Unser Vorschlag für eine Analogposition

Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 3,60.

Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:

Beschreibung Punkte 1-fach  2,3-fach

1045a - subgingivale nichtchirurgische Belagsentfernung im Rahmen der PZR - pro Zahnposition;

Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer;

entsprechend GOZ 0080: intraorale Oberflächenanästhesie

30 € 1,69 € 3,88

Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!

  • Unser Kommentar
  • Die GOZ und die GOÄ sind in Feinheiten manchmal auslegungsbedürftig, zunächst muss man jedoch den Verordnungstext wörtlich nehmen.

    Der Verordnungsgeber spricht in der GOZ 1040 ausdrücklich von supragingivalen und gingivalen Belägen.

    Wie aber das Implantat in der implantatgetragenen Krone nach GOZ 2200 nicht enthalten ist, ist also die subgingivale Reinigung in der GOZ 1040 nicht enthalten, es wäre daher z.B. nicht statthaft, für diesen Arbeitsschritt, den Faktor der GOZ 1040 zu erhöhen.

    Es bleibt nur die zusätzliche vergleichende Abrechnung.

  • BZÄK
  • Die Bundeszahnärztekammer führt

    "subgingivale nichtchirurgische Belagsentfernung im Rahmen der PZR"

    unter "Abschnitt B - Prophylaxe"

    in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

  • PKV-Verband
  • Der PKV-Verband kommentiert:

    "Der Begriff „gingival“ aus der Leistungsbeschreibung ist wahrscheinlich etwas unglücklich gewählt, da er nicht hinreichend zur Abgrenzung bzw. zur klaren Umschreibung des zu reinigenden Bereiches beiträgt. Da aber beide Begriffe – nämlich supragingival und gingival im Leistungstext erwähnt sind, muss man davon ausgehen, dass diese Begriffe nicht denselben Bereich, sondern unterschiedliche Bereiche beschreiben. Die Definition des supragingivalen Bereiches ist klar – es ist der Bereich des Zahnes gemeint, der oberhalb des Zahnfleisches liegt. Mit dem Begriff gingival hingegen kann nur ein kleiner umschriebener Bereich gemeint sein [A], nämlich der Bereich, der sich unmittelbar um den Zahnfleischsaum herum befindet. Dazu gehört auch der Bereich, der sich unter dem Zahnfleisch befindet, jedoch nur der Teil, der ohne chirurgischen Eingriff zu reinigen ist (i. d. R. bis 2 mm unter dem Zahnfleischsaum). [B] Dieser Bereich ist klinisch erreichbar und dessen Reinigung auch laut § 1 Absatz 5 und 6 des Zahnheilkundegesetzes auch an das qualifizierte Prophylaxepersonal delegierbar. Diese Sichtweise ist auch vom OVG Münster (Az.: 1 A 477/13) bestätigt worden. Hinzu kommt, dass die Entfernung subgingivaler Beläge ein Leistungsmerkmal der professionellen Zahnreinigung ist, was auch in der Patienteninformation der BZÄK/DGZMK zur PZR bestätigt wird. Hier wird als ein Behandlungsschritt die "Vollständige Entfernung aller harten (Zahnstein, Verfärbungen) und weichen (Plaque) Ablagerungen auf Zahn- und erreichbaren Wurzeloberflächen" genannt (http://www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/pati/bzaekdgzmk/2_03_pzr.pdf)."

    Unser Kommentar: Bis zu dem Punkt, an dem wir das "A" eingefügt haben, stimmt auch unserer Auffassung nach der Text des PKV-Verbandes. Dann fängt jedoch das Spekulieren an, es wird unterstellt, der Begriff "supragingival" sei klar, während der Begriff "gingival" unklar sei.

    Der medizinisch korrekte und bekannte Begriff für den Bereich unterhalb des Zahnfleischrandes, den die PKV hier gern gesehen hätte, lautet nämlich "subgingival", während "gingival - auf dem Zahnfleisch sitzend" meint. Diese Begriffe sind seit vielen Jahrzehnten zahnmedizinisch geklärt, die Formulierung in der Leistungsbeschreibung der GOZ 1040 ist eindeutig: subgingivale Reinigung ist nicht erfasst!

    Es bedarf also nicht neuer Übersetzungsversuche der PKV, gingival und subgingival sind unterschiedliche Orte, subgingival ist nicht beschrieben, also ist es auch ausdrücklich nicht inbegriffen!

    Im Folgenden - nach Buchstabe B - folgt etwas, das wir nur als Ablenkungsmanöver deuten können.

    Es ist richtig, dass zahnmedizinisches Fachpersonal zur Erbringung der Leistung durch Delegation befugt ist. Das mag auch das OVG (Oberverwaltungsgericht) bestätigen, diese Auslassung hat aber nichts mit supgingivalen Belägen und Leistungsinhalten zu schaffen. Soll es vielleicht Angst erzeugen, gerichtliche Entscheidungen anzuführen?

    Es ist auch richtig, dass nach zahnärztlicher Auffassung zu einer kompletten PZR auch eine subgingivale Reinigung gehört. Deswegen wird dort ja auch gereinigt, das ist fachlich in Ordnung. Die subgingivale Reinigung ist - abrechnungstechnisch - aber in der GOZ 1040 nicht beschrieben und darf daher nicht mit der Position 1040 abgerechnet werden.

    Beide nach dem "B" aufgeführten Auslassungen haben jedoch mit dem eindeutigen Fehlen der Beschreibung "subgingival" nichts zu tun.

    Die Einfügung suggeriert aber einen Sachzusammenhang; Wenn Sie einmal genau hinsehen, unterlässt es der PKV-Verband jedoch, tatsächlich mit einem Bindewort wie "denn" auch einen Kausalzusammenhang grammatikalisch herzustellen. Somit wäre der Verband wohl kaum juristisch belangbar, wenn jemand einen absichtlichen Täuschungsversuch hierin sähe.

    Auch eine - vom PKV-Verband hier "gnädigerweise" zugestandene - Faktorerhöhung bei der GOZ 1040 für die subgingivale Reinigung ist nicht zulässig, denn die  supragingivale oder gingivale Reinigung werden ja nicht durch eine subgingivale Reinigung erschwert. Die subgingivale Reinigung ist schlicht und ergreifend kein Leistungsbestandteil der GOZ 1040! Sehr wohl jedoch könnte eine verstärkte Blutung durch simultane subgingivale Reinigung auch eine supragingivale Reinigung erschweren, dann wäre eine Faktorerhöhung wegen der Blutung gerechtfertigt, eine subgingivale Reinigung muss jedoch zusätzlich gesondert analog abgerechnet werden.

    Die Argumentation des PKV-Verbandes entlarvt sich selbst: wenn die subgingivale Reinigung Bestandteil der GOZ 1040 sein soll - wieso schlägt der PKV-Verband dann eine Faktoranhebung vor für einen normalen Leistungsinhalt?

  • GKV & GOZ?
  • Diese Leistung ist im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten und kann ausschließlich privat berechnet werden.

Die GOZ und die GOÄ sind in Feinheiten manchmal auslegungsbedürftig, zunächst muss man jedoch den Verordnungstext wörtlich nehmen.

Der Verordnungsgeber spricht in der GOZ 1040 ausdrücklich von supragingivalen und gingivalen Belägen.

Wie aber das Implantat in der implantatgetragenen Krone nach GOZ 2200 nicht enthalten ist, ist also die subgingivale Reinigung in der GOZ 1040 nicht enthalten, es wäre daher z.B. nicht statthaft, für diesen Arbeitsschritt, den Faktor der GOZ 1040 zu erhöhen.

Es bleibt nur die zusätzliche vergleichende Abrechnung.

Die Bundeszahnärztekammer führt

"subgingivale nichtchirurgische Belagsentfernung im Rahmen der PZR"

unter "Abschnitt B - Prophylaxe"

in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

Der PKV-Verband kommentiert:

"Der Begriff „gingival“ aus der Leistungsbeschreibung ist wahrscheinlich etwas unglücklich gewählt, da er nicht hinreichend zur Abgrenzung bzw. zur klaren Umschreibung des zu reinigenden Bereiches beiträgt. Da aber beide Begriffe – nämlich supragingival und gingival im Leistungstext erwähnt sind, muss man davon ausgehen, dass diese Begriffe nicht denselben Bereich, sondern unterschiedliche Bereiche beschreiben. Die Definition des supragingivalen Bereiches ist klar – es ist der Bereich des Zahnes gemeint, der oberhalb des Zahnfleisches liegt. Mit dem Begriff gingival hingegen kann nur ein kleiner umschriebener Bereich gemeint sein [A], nämlich der Bereich, der sich unmittelbar um den Zahnfleischsaum herum befindet. Dazu gehört auch der Bereich, der sich unter dem Zahnfleisch befindet, jedoch nur der Teil, der ohne chirurgischen Eingriff zu reinigen ist (i. d. R. bis 2 mm unter dem Zahnfleischsaum). [B] Dieser Bereich ist klinisch erreichbar und dessen Reinigung auch laut § 1 Absatz 5 und 6 des Zahnheilkundegesetzes auch an das qualifizierte Prophylaxepersonal delegierbar. Diese Sichtweise ist auch vom OVG Münster (Az.: 1 A 477/13) bestätigt worden. Hinzu kommt, dass die Entfernung subgingivaler Beläge ein Leistungsmerkmal der professionellen Zahnreinigung ist, was auch in der Patienteninformation der BZÄK/DGZMK zur PZR bestätigt wird. Hier wird als ein Behandlungsschritt die "Vollständige Entfernung aller harten (Zahnstein, Verfärbungen) und weichen (Plaque) Ablagerungen auf Zahn- und erreichbaren Wurzeloberflächen" genannt (http://www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/pati/bzaekdgzmk/2_03_pzr.pdf)."

Unser Kommentar: Bis zu dem Punkt, an dem wir das "A" eingefügt haben, stimmt auch unserer Auffassung nach der Text des PKV-Verbandes. Dann fängt jedoch das Spekulieren an, es wird unterstellt, der Begriff "supragingival" sei klar, während der Begriff "gingival" unklar sei.

Der medizinisch korrekte und bekannte Begriff für den Bereich unterhalb des Zahnfleischrandes, den die PKV hier gern gesehen hätte, lautet nämlich "subgingival", während "gingival - auf dem Zahnfleisch sitzend" meint. Diese Begriffe sind seit vielen Jahrzehnten zahnmedizinisch geklärt, die Formulierung in der Leistungsbeschreibung der GOZ 1040 ist eindeutig: subgingivale Reinigung ist nicht erfasst!

Es bedarf also nicht neuer Übersetzungsversuche der PKV, gingival und subgingival sind unterschiedliche Orte, subgingival ist nicht beschrieben, also ist es auch ausdrücklich nicht inbegriffen!

Im Folgenden - nach Buchstabe B - folgt etwas, das wir nur als Ablenkungsmanöver deuten können.

Es ist richtig, dass zahnmedizinisches Fachpersonal zur Erbringung der Leistung durch Delegation befugt ist. Das mag auch das OVG (Oberverwaltungsgericht) bestätigen, diese Auslassung hat aber nichts mit supgingivalen Belägen und Leistungsinhalten zu schaffen. Soll es vielleicht Angst erzeugen, gerichtliche Entscheidungen anzuführen?

Es ist auch richtig, dass nach zahnärztlicher Auffassung zu einer kompletten PZR auch eine subgingivale Reinigung gehört. Deswegen wird dort ja auch gereinigt, das ist fachlich in Ordnung. Die subgingivale Reinigung ist - abrechnungstechnisch - aber in der GOZ 1040 nicht beschrieben und darf daher nicht mit der Position 1040 abgerechnet werden.

Beide nach dem "B" aufgeführten Auslassungen haben jedoch mit dem eindeutigen Fehlen der Beschreibung "subgingival" nichts zu tun.

Die Einfügung suggeriert aber einen Sachzusammenhang; Wenn Sie einmal genau hinsehen, unterlässt es der PKV-Verband jedoch, tatsächlich mit einem Bindewort wie "denn" auch einen Kausalzusammenhang grammatikalisch herzustellen. Somit wäre der Verband wohl kaum juristisch belangbar, wenn jemand einen absichtlichen Täuschungsversuch hierin sähe.

Auch eine - vom PKV-Verband hier "gnädigerweise" zugestandene - Faktorerhöhung bei der GOZ 1040 für die subgingivale Reinigung ist nicht zulässig, denn die  supragingivale oder gingivale Reinigung werden ja nicht durch eine subgingivale Reinigung erschwert. Die subgingivale Reinigung ist schlicht und ergreifend kein Leistungsbestandteil der GOZ 1040! Sehr wohl jedoch könnte eine verstärkte Blutung durch simultane subgingivale Reinigung auch eine supragingivale Reinigung erschweren, dann wäre eine Faktorerhöhung wegen der Blutung gerechtfertigt, eine subgingivale Reinigung muss jedoch zusätzlich gesondert analog abgerechnet werden.

Die Argumentation des PKV-Verbandes entlarvt sich selbst: wenn die subgingivale Reinigung Bestandteil der GOZ 1040 sein soll - wieso schlägt der PKV-Verband dann eine Faktoranhebung vor für einen normalen Leistungsinhalt?

Diese Leistung ist im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten und kann ausschließlich privat berechnet werden.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Noch sind uns hier keine Probleme bekannt.

Tatsächlich steht im GOZ - Text, dass sie supragingivale Reinigung (Reinigung von Flächen oberhalb des Zahnfleischrandes) und die gingivale Reinigung (Reinigung der Zahnfleischoberfläche) inbegriffen sind. Ausdrücklich fehlt der Begriff "subgingival".

Die Auslassungen im "Kommentar praxisrelevanter Analogabrechnungen" des PKV-Verbandes sind mir bekannt und ich weise den Versuch der Umdeutung des Begriffes "gingival" zu "subgingival" zurück! Zahnmedizinisch sind diese Begriffe klar unterschieden.
Natürlich gehört zu einer kompletten professionellen Zahnreinigung - fachlich gesehen - auch die subgingivale Reinigung.

Die Abrechnung einer subgingivalen Reinigung nach GOZ 1040 ist jedoch durch die eindeutige Leistungsbeschreibung der 1040 nicht statthaft, denn dies ist dort kein Leistungsbestandteil.

Auch wird die supragingivale oder gingivale Reinigung nicht durch eine subgingivale Reinigung erschwert, daher wäre auch eine Faktorerhöhung der GOZ 1040 mit der Begründung "wegen subgingivaler Reinigung" nicht statthaft.

Die Bundeszahnärztekammer führt die "subgingivale nichtchirurgische Belangsentfernung im Rahmen der PZR" in ihrem Katalog selbständiger, analog zu berechnender Leistungen, da diese Leistung in keiner GOZ- oder GOÄ-Position abgebildet ist. Die Analogabrechnung ist daher korrekt und die Rechnung somit fällig.

Wollen Sie dies bestreiten, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.
Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.