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GOZ 3205a - Zystostomie - BZÄK

Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ - Ziffernvorschlag durch Zahnarztrechnung.info

Beschreibung Kriterium erfüllt?
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? Ja
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? Ja, in keiner enthalten.
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? Ja.
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? Ja.
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? Ja, ist es nicht.
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? Ja, ist nicht immer nötig.

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

Hier finden Sie unser Berechnungsbeispiel...

Das ist natürlich nur ein Beispiel, Sie sollten daran Ihre Werte überprüfen und evtl. eine für Ihre Praxis angemessene Vergleichsposition heraussuchen, je mehr Praxen jedoch die gleichen Ziffern benutzen, um so besser ist die Position der Versicherten.

Näheres zur Erstellung Ihres Katalogs analoger Leistungen finden Sie hier.

Unser Vorschlag für eine Analogposition

Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 141,-. Hierbei haben wir so gerechnet, dass i.d.R. auf einen zusätzlichen OP-Zuschlag verzichtet werden kann.

Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:

Beschreibung Punkte

1 - fach

 2,3-fach

3205a - Zystostomie;

Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer;

entsprechend GOZ 6260: Maßnahmen zum Einordnen eines verlagerten Zahnes in den Zahnbogen;

1100

€ 61,87

€ 142,29

Im einfacher gelagerten Fall kann der Faktor abgesenkt werden.

Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!

  • Unser Kommentar
  • Die Zystostomie ist eine Operationsform für größere Zysten, bei der die den Hohlraum auskleidende Haut nur im Zugangsbereich entfernt wird, der Rest wird zum Schutz des darunter liegenden Knochens belassen, die Zyste wird also eröffnet und offen gelassen.

    Die Operation wird bei großen zystischen Hohlräumen eingesetzt, damit sich der aufgelöste Knochen wieder regenerieren, also nachwachsen kann, ohne einem größeren Risiko einer Wundheilungsstörung ausgesetzt zu werden.

    Der offene Zystenhohlraum muss regelmäßig ausgespült werden, und er muss offen gehalten werden.

    Ist die Zyste größer als 3 Zahnbereiche, so ist statt dieser Analogposition die GOÄ 2657 oder in Verbindung mit einer Zahnentfernung oder Wurzelspitzenresektion (WSR) die GOÄ 2658 mit dem entsprechenden Zuschlag der GOÄ oder GOZ abzurechnen.

    Da die Leistung für einen kleineren Zystenhohlraum in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt in diesem Fall nur die vergleichende Abrechnung.

  • BZÄK
  • Die Bundeszahnärztekammer führt die

    "Zystostomie"

    unter "Abschnitt D - Chirurgie"

    in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

  • GKV & GOZ?
  • Die Zystostomie ist im GKV-System als BEMA 56b - Zy2 oder BEMA 56d - Zy4 Kassenleistung.

Die Zystostomie ist eine Operationsform für größere Zysten, bei der die den Hohlraum auskleidende Haut nur im Zugangsbereich entfernt wird, der Rest wird zum Schutz des darunter liegenden Knochens belassen, die Zyste wird also eröffnet und offen gelassen.

Die Operation wird bei großen zystischen Hohlräumen eingesetzt, damit sich der aufgelöste Knochen wieder regenerieren, also nachwachsen kann, ohne einem größeren Risiko einer Wundheilungsstörung ausgesetzt zu werden.

Der offene Zystenhohlraum muss regelmäßig ausgespült werden, und er muss offen gehalten werden.

Ist die Zyste größer als 3 Zahnbereiche, so ist statt dieser Analogposition die GOÄ 2657 oder in Verbindung mit einer Zahnentfernung oder Wurzelspitzenresektion (WSR) die GOÄ 2658 mit dem entsprechenden Zuschlag der GOÄ oder GOZ abzurechnen.

Da die Leistung für einen kleineren Zystenhohlraum in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt in diesem Fall nur die vergleichende Abrechnung.

Die Bundeszahnärztekammer führt die

"Zystostomie"

unter "Abschnitt D - Chirurgie"

in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

Die Zystostomie ist im GKV-System als BEMA 56b - Zy2 oder BEMA 56d - Zy4 Kassenleistung.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Es ist statt dessen die Position GOZ 3190 / 3200 abzurechnen."

Die Leistungsbeschreibung der GOZ 3190 / 3200 spricht eindeutig von der Entfernung der Zyste, sie muss also komplett entfernt  werden, um diese Leistungsbeschreibung zu erfüllen.

Das ist hier nicht erfolgt, die Zyste wurde gefenstert und teilweise belassen. Die GOZ 3190 / 3200 trifft also zweifelsfrei nicht zu.

Eine Leistung, die das Geschehene treffend bezeichnet, existiert weder in der GOZ noch in der GOÄ, gleichzeitig war die Behandlung medizinisch sinnvoll (notwendig).

Daher erfüllt sie alle Kriterien einer selbständigen Leistung und ist nach § 6 vergleichend (analog) abzurechnen.

Die Bundeszahnärztekammer führt die Leistung ebenso in ihrem Katalog selbständiger analog abzurechnender Leistungen nach GOZ § 6.

Da ich bei Ihnen für die Erstattung von medizinischen Leistungen nach Maßgabe der GOZ und GOÄ versichert bin, fordere ich Sie also auf, ihrer vertraglichen Pflicht nachzukommen und diese korrekt vergleichend abgerechnete Leistung nunmehr zu erstatten.

Die Rechnung meiner Praxis ist korrekt erstellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattung nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.

Mir wurde durch meinen Behandler der Zugang zum Portal www.zahnarztrechnung.info zur Verfügung gestellt, ich konnte dort anhand beispielhafter Berechnungen die Gleichwertigkeit der zum Vergleich herangezogenen Leistung nachvollziehen.

Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.

Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.

Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."

weitere Textbausteine zur medizinischen Notwendigkeit finden Sie hier.