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GOÄ 5 - Symptom - bezogene Untersuchung

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Symptom - bezogene Untersuchung € 10,72
Die Leistung nach Nummer 5 ist neben den Leistungen nach den Nummern 6 bis 8 nicht berechnungsfähig.

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • dass eine Untersuchung prinzipiell schweigend erfolgt, wird beraten, dann ist das eine Beratung nach GOÄ 1, 3 oder 34.
  • tiefer gehende Untersuchungen nach anderen GOZ-Ziffern als der 0010 oder GOÄ 6 sind grundsätzlich erlaubt, z.B. GOZ 4000, GOZ 4005,  GOZ 8000.
  • ggf. das Thema der Untersuchung oder "anderer Behandler" im Feld für Begründungen zu dokumentieren, falls die Prophylaxehelferin am gleichen Tag tätig war, um unnötigen Schriftverkehr zu vermeiden.
  • Unser Kommentar
  • Die Symptom - bezogene Untersuchung ist darauf ausgerichtet, eine Erscheinung (Symptom) einer Erkrankung auf ihre Ursache hin zu untersuchen.

    Im Bereich der Zahnmedizin wäre dies z.B. dann der Fall, wenn wegen Zahnschmerzen ein Klopftest oder eine Bisskontrolle mittels Farbpapier oder Okklusionsfolie vorgenommen wird. Jedoch sind nicht alle Untersuchungen inbegriffen, der Kältetest nach GOZ 0070 z.B. ist bereits einzeln beschrieben und ggf. zusätzlich berechenbar.

    Die Erhebung von Indizes nach GOZ 4005 oder der Funktionsstatus nach GOZ 8000 oder der Parodontalstatus nach GOZ 4000 sind natürlich ebenso nicht inbegriffen, sie sind als Einzelleistungen beschrieben, werden einzeln erbracht und sind nach dem Prinzip der Einzelleistungsvergütung daher auch einzeln abzurechnen.

    Die symptombezogene Untersuchung ist nicht neben der eingehenden Untersuchung nach GOZ 0010 oder nach der Untersuchung eines Organsystems nach GOÄ6 berechenbar, denn darin ist sie enthalten.

    Grundsätzlich gilt aber: eine Untersuchung ist prinzipiell aus Handgriffen, Fühlen, Tasten, etc., die Beratung ist nicht eingeschlossen und ist z.B. nach GOÄ 1, GOÄ 3 oder GOÄ 34 berechenbar.

  • BZÄK
  • Die Leistung nach der GOÄ Nr. 0005 ist neben Leistungen nach den Abschnitten C. bis O. der GOÄ im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig. Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes. Eine neue, andere Erkrankung oder eine wesentliche Veränderung der ursprünglichen Erkrankung begründet einen neuen Behandlungsfall und berechtigt zur erneuten Berechnung der GOÄ Nr. 0005 neben Leistungen der Abschnitte C. bis O. der GOÄ. Eine entsprechende Dokumentation ist erforderlich und eine Nennung der Diagnose und Angabe „neuer Behandlungsfall“ in der Liquidation zur Vermeidung von Rückfragen sinnvoll. Eine derartige Beschränkung zur Berechnung der GOÄ Nr. 0005 neben Leistungen der GOZ existiert im Unterschied zur Beschränkung bei der Anwendung der GOÄ Nr. 0003 nicht. Daher ist eine mehrfache Berechnung auch innerhalb desselben Behandlungsfalles dann möglich, wenn keine zusätzlichen Leistungen aus den Abschnitten C. bis O. der GOÄ erbracht werden, z. B. bei einer Verlaufskontrolle.

    Zu beachten ist allerdings, dass die GOÄ Nr. 0005 aufgrund § 4 Abs. 2 GOZ/§ 4 Abs. 2a GOÄ nicht den Leistungsinhalt oder einen Leistungsbestandteil einer sitzungsgleich berechneten Gebührennummer der GOZ abbilden darf. Eine entsprechende Dokumentation des Gegenstands und der Art der symptombezogenen Untersuchung ist dringend zu empfehlen.

    Nebeneinanderberechnung
    Die Leistung ist neben den Geb.-Nrn. 0001, 0003 berechenbar.

    Wenn die Leistung bei einem Kind bis zum vollendeten 4. Lebensjahr erbracht wird, ist der Zuschlag K1
    berechenbar.

  • GKV & GOZ?
  • Eine Untersuchung ist ggf. auch Gegenstand der BEMA 01 - U oder der BEMA 01k, jedoch kommt es darauf an, was untersucht wird.

    Dreht es sich überwiegend um Privatleistungen, so ist die Beratungsgebühr privat abzurechnen.

Die Symptom - bezogene Untersuchung ist darauf ausgerichtet, eine Erscheinung (Symptom) einer Erkrankung auf ihre Ursache hin zu untersuchen.

Im Bereich der Zahnmedizin wäre dies z.B. dann der Fall, wenn wegen Zahnschmerzen ein Klopftest oder eine Bisskontrolle mittels Farbpapier oder Okklusionsfolie vorgenommen wird. Jedoch sind nicht alle Untersuchungen inbegriffen, der Kältetest nach GOZ 0070 z.B. ist bereits einzeln beschrieben und ggf. zusätzlich berechenbar.

Die Erhebung von Indizes nach GOZ 4005 oder der Funktionsstatus nach GOZ 8000 oder der Parodontalstatus nach GOZ 4000 sind natürlich ebenso nicht inbegriffen, sie sind als Einzelleistungen beschrieben, werden einzeln erbracht und sind nach dem Prinzip der Einzelleistungsvergütung daher auch einzeln abzurechnen.

Die symptombezogene Untersuchung ist nicht neben der eingehenden Untersuchung nach GOZ 0010 oder nach der Untersuchung eines Organsystems nach GOÄ6 berechenbar, denn darin ist sie enthalten.

Grundsätzlich gilt aber: eine Untersuchung ist prinzipiell aus Handgriffen, Fühlen, Tasten, etc., die Beratung ist nicht eingeschlossen und ist z.B. nach GOÄ 1, GOÄ 3 oder GOÄ 34 berechenbar.

Die Leistung nach der GOÄ Nr. 0005 ist neben Leistungen nach den Abschnitten C. bis O. der GOÄ im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig. Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes. Eine neue, andere Erkrankung oder eine wesentliche Veränderung der ursprünglichen Erkrankung begründet einen neuen Behandlungsfall und berechtigt zur erneuten Berechnung der GOÄ Nr. 0005 neben Leistungen der Abschnitte C. bis O. der GOÄ. Eine entsprechende Dokumentation ist erforderlich und eine Nennung der Diagnose und Angabe „neuer Behandlungsfall“ in der Liquidation zur Vermeidung von Rückfragen sinnvoll. Eine derartige Beschränkung zur Berechnung der GOÄ Nr. 0005 neben Leistungen der GOZ existiert im Unterschied zur Beschränkung bei der Anwendung der GOÄ Nr. 0003 nicht. Daher ist eine mehrfache Berechnung auch innerhalb desselben Behandlungsfalles dann möglich, wenn keine zusätzlichen Leistungen aus den Abschnitten C. bis O. der GOÄ erbracht werden, z. B. bei einer Verlaufskontrolle.

Zu beachten ist allerdings, dass die GOÄ Nr. 0005 aufgrund § 4 Abs. 2 GOZ/§ 4 Abs. 2a GOÄ nicht den Leistungsinhalt oder einen Leistungsbestandteil einer sitzungsgleich berechneten Gebührennummer der GOZ abbilden darf. Eine entsprechende Dokumentation des Gegenstands und der Art der symptombezogenen Untersuchung ist dringend zu empfehlen.

Nebeneinanderberechnung
Die Leistung ist neben den Geb.-Nrn. 0001, 0003 berechenbar.

Wenn die Leistung bei einem Kind bis zum vollendeten 4. Lebensjahr erbracht wird, ist der Zuschlag K1
berechenbar.

Eine Untersuchung ist ggf. auch Gegenstand der BEMA 01 - U oder der BEMA 01k, jedoch kommt es darauf an, was untersucht wird.

Dreht es sich überwiegend um Privatleistungen, so ist die Beratungsgebühr privat abzurechnen.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

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In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Beratungen nach GOÄ 1, GOÄ 3, GOÄ 34
+ und viele andere mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
GOZ 0010
GOÄ 6 (GOÄ 7, GOÄ 8 sind für Zahnärzte sowieso gesperrt)