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GOZ 2445a - internes Bleichen (bei medizinischer Notwendigkeit) - BZÄK

Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ - Ziffernvorschlag durch Zahnarztrechnung.info

Beschreibung Kriterium erfüllt?
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? Ja.
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? Ja, in keiner enthalten.
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? Ja.
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? Ja.
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? Ja, ist es nicht.
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? Ja, ist nicht immer nötig.

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • dass die medizinische Notwendigkeit klar belegt sein muss, sonst ist es sicherer, das Bleichen als Verlangensleistung abzurechnen.
  • dass weitere Leistungen aus dem Bereich Endodontie, Stiftversorgung oder Zahnersatzmaßnahmen zusätzlich berechenbar sind.
  • dass Materialkosten in der Analogposition enthalten sein müssen, auch das Legen einer gasdichten Füllung auf die Wurzelfüllung muss berücksichtigt sein.
  • dass die Behandlung evtl. mehrfach ausgeführt werden muss, es kann dann der Faktor z.B. abgesenkt werden, diese sollte aber schon in Heil- und Kostenplan berücksichtigt sein.

Hier finden Sie unser Berechnungsbeispiel...

Das ist natürlich nur ein Beispiel, Sie sollten daran Ihre Werte überprüfen und evtl. eine für Ihre Praxis angemessene Vergleichsposition heraussuchen, je mehr Praxen jedoch die gleichen Ziffern benutzen, um so besser ist die Position der Versicherten.

Näheres zur Erstellung Ihres Katalogs analoger Leistungen finden Sie hier.

Unser Vorschlag für eine Analogposition

Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 72,-.

Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:

Beschreibung Punkte

1 - fach

 2,3-fach

2445a - internes Bleichen (medizinisch notwendig);

Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer;

entsprechend GOZ 2080: Kompositfüllung, zweiflächig;

556

€ 31,27

€ 71,92

Im einfacher gelagerten Fall kann der Faktor abgesenkt werden. Beachten Sie jedoch Ihre Materialkosten!

Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!

  • Unser Kommentar
  • Wenn ein wurzelbehandelter Zahn mit den Jahren dunkel wird, kann dies entstellende Ausmaße annehmen, die eine Überkronung notwendig machen könnten. Alternative dazu kann bisweilen das interne Bleichen, d.h. ein Aufhellen (Bleaching) von innen sein.

    Hierfür muss die Wurzelfüllung bis unter den Knochenrand reduziert und mit einer gasdichten Füllung abgedeckt werden, da beim Bleichen Sauerstoff freigesetzt wird.

    Das Bleichmittel muss in die Bemessung der Analogposition einfließen, da es nicht gesondert berechenbar ist.

    Das Bleichen kann mehrfach erforderlich sein, da das Bleichmittel nur eine gewisse Kapazität hat, die ggf. nicht in einer Runde ausreicht. Bei Wiederholung kann die angebrochene Einheit Bleichmittel eventuell weiter verwendet werden, auch die Füllung im Wurzelkanaleingang muss nicht gewechselt werden, daher kann hier zumeist der Faktor reduziert werden.

    Eine Trepanation nach GOZ 2390 und ein wasserdichter temporärer Verschluss nach GOZ 2020 und i.d.R. der Zuschlag nach GOZ 2197 sind u.a. gesondert berechenbar.

    Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.

  • BZÄK
  • Die Bundeszahnärztekammer führt die

    "internes Bleichen (bei medizinischer Notwendigkeit)"

    unter "Abschnitt C - Konservierende Zahnheilkunde"

    in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

  • GKV & GOZ?
  • Diese Leistung ist im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten und kann ausschließlich privat berechnet werden.

Wenn ein wurzelbehandelter Zahn mit den Jahren dunkel wird, kann dies entstellende Ausmaße annehmen, die eine Überkronung notwendig machen könnten. Alternative dazu kann bisweilen das interne Bleichen, d.h. ein Aufhellen (Bleaching) von innen sein.

Hierfür muss die Wurzelfüllung bis unter den Knochenrand reduziert und mit einer gasdichten Füllung abgedeckt werden, da beim Bleichen Sauerstoff freigesetzt wird.

Das Bleichmittel muss in die Bemessung der Analogposition einfließen, da es nicht gesondert berechenbar ist.

Das Bleichen kann mehrfach erforderlich sein, da das Bleichmittel nur eine gewisse Kapazität hat, die ggf. nicht in einer Runde ausreicht. Bei Wiederholung kann die angebrochene Einheit Bleichmittel eventuell weiter verwendet werden, auch die Füllung im Wurzelkanaleingang muss nicht gewechselt werden, daher kann hier zumeist der Faktor reduziert werden.

Eine Trepanation nach GOZ 2390 und ein wasserdichter temporärer Verschluss nach GOZ 2020 und i.d.R. der Zuschlag nach GOZ 2197 sind u.a. gesondert berechenbar.

Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.

Die Bundeszahnärztekammer führt die

"internes Bleichen (bei medizinischer Notwendigkeit)"

unter "Abschnitt C - Konservierende Zahnheilkunde"

in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

Diese Leistung ist im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten und kann ausschließlich privat berechnet werden.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.

Mir wurde durch meinen Behandler der Zugang zum Portal www.zahnarztrechnung.info zur Verfügung gestellt, ich konnte dort anhand beispielhafter Berechnungen die Gleichwertigkeit der zum Vergleich herangezogenen Leistung nachvollziehen.

Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.

Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.

Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."

weitere Textbausteine zur medizinischen Notwendigkeit finden Sie hier.