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GOZ 5275a - Unterfütterung von Brückengliedern bei einer teleskopierenden Brücke - BZÄK

Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ - Ziffernvorschlag durch Zahnarztrechnung.info

Beschreibung Kriterium erfüllt?
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? Ja.
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? Ja, in keiner enthalten.
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? Ja.
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? Ja.
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? Ja, ist es nicht.
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? Ja, ist nicht immer nötig.

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • die Kosten für Abformmaterial gesondert zu berechnen. 
  • dass Laborkosten zusätzlich berechenbar sind.

Hier finden Sie unser Berechnungsbeispiel...

Das ist natürlich nur ein Beispiel, Sie sollten daran Ihre Werte überprüfen und evtl. eine für Ihre Praxis angemessene Vergleichsposition heraussuchen, je mehr Praxen jedoch die gleichen Ziffern benutzen, um so besser ist die Position der Versicherten.

Näheres zur Erstellung Ihres Katalogs analoger Leistungen finden Sie hier.

Unser Vorschlag für eine Analogposition

Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 111,-.

Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:

Beschreibung Punkte

1 - fach

 2,3-fach

5275a - Unterfütterung von Brückengliedern bei einer teleskopierenden Brücke;

Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer;

entsprechend GOZ 4133: Gewinnung und Transplantation von Bindegewebe, je Zahnzwischenraum;

880

€ 49,49

€ 113,83

Im einfacher gelagerten Fall kann der Faktor abgesenkt werden.

Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!

  • Unser Kommentar
  • Die teleskopierende Brücke ist eine sehr lange bekannte Versorgungsform, bei der ein Lückengebiss mit einer herausnehmbaren Brücke versorgt wird die i.d.R. kein oder wenig verloren gegangenes Zahnfleisch ersetzt. Die Verankerung erfolgt über Doppelkronensysteme.

    Der Knochen baut sich mit den Jahren jedoch um, Spalten entstehen unter einer solchen Brücke bisweilen ebenso wie unter Prothesen.

    Für Prothesen hat der Verordnungsgeber die Unterfütterung, also die Materialergänzung, die diese Spalträume schließt, mit Abrechnungspositionen beschreiben, nicht jedoch für herausnehmbare Brücken.

    Wegen der erschwerten Befestigung der oft zierlicheren Kunststoffe an der Metallbrücke, wegen der erschwerten Abdrucknahme benötigt diese Unterfütterung häufig mehr Zeit als bei herausnehmbaren Prothesen.

    Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.

  • BZÄK
  • Die Bundeszahnärztekammer führt die

    "Unterfütterung von Brückengliedern bei einer teleskopierenden Brücke"

    unter "Abschnitt F - Prothetik"

    in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

  • GKV & GOZ?
  • Ein solches Provisorium findet sich nicht im Sachleistungskatalog der GKV.

Die teleskopierende Brücke ist eine sehr lange bekannte Versorgungsform, bei der ein Lückengebiss mit einer herausnehmbaren Brücke versorgt wird die i.d.R. kein oder wenig verloren gegangenes Zahnfleisch ersetzt. Die Verankerung erfolgt über Doppelkronensysteme.

Der Knochen baut sich mit den Jahren jedoch um, Spalten entstehen unter einer solchen Brücke bisweilen ebenso wie unter Prothesen.

Für Prothesen hat der Verordnungsgeber die Unterfütterung, also die Materialergänzung, die diese Spalträume schließt, mit Abrechnungspositionen beschreiben, nicht jedoch für herausnehmbare Brücken.

Wegen der erschwerten Befestigung der oft zierlicheren Kunststoffe an der Metallbrücke, wegen der erschwerten Abdrucknahme benötigt diese Unterfütterung häufig mehr Zeit als bei herausnehmbaren Prothesen.

Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.

Die Bundeszahnärztekammer führt die

"Unterfütterung von Brückengliedern bei einer teleskopierenden Brücke"

unter "Abschnitt F - Prothetik"

in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

Ein solches Provisorium findet sich nicht im Sachleistungskatalog der GKV.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Die Leistung ist mit einer anderen GOZ-Position abzurechnen."

Die anderen Unterfütterungspositionen der GOZ haben eindeutig herausnehmbare Prothesen zum Inhalt.

Für eine Unterfütterung einer herausnehmbaren Brücke existiert somit in der GOZ keine zutreffende Abrechnungsposition, denn die Leistungsbeschreibung muss die erbrachte Leistung auch treffend beschreiben.

Die Bundeszahnärztekammer führt diese Leistung in ihrer Liste selbständiger, nicht in GOZ oder GOÄ enthaltener Analogleistungen.

Daher fordere ich Sie auf, entsprechend unseres Versicherungsvertrages diese korrekt nach § 6 GOZ berechnete Leistung auch zu erstatten!

Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.

Mir wurde durch meinen Behandler der Zugang zum Portal www.zahnarztrechnung.info zur Verfügung gestellt, ich konnte dort anhand beispielhafter Berechnungen die Gleichwertigkeit der zum Vergleich herangezogenen Leistung nachvollziehen.

Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.

Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.

Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."

weitere Textbausteine zur medizinischen Notwendigkeit finden Sie hier.