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GOZ 8090 - diagnost. Aufbau Funktionsflächen natürl. Gebiss

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Diagnostischer Aufbau von Funktionsflächen am natürlichen Gebiss, am festsitzenden und/oder herausnehmbaren Zahnersatz, je Sitzung € 32,34
Vergütung 1988 - 2011 € 25,87
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit. -

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • die Aufbauten pro Zahn ggf. mit Flächen zu dokumentieren!
  • bei einer Beratung auch die GOÄ 1 anzusetzen.

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Für die Erbringung dieser Leistung stehen mit Faktor 2,3 etwa 5:25 Minuten zur Verfügung.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern die abweichende Vereinbarung von

Faktor 12,1 damit stehen bis zu 30 Minuten zur Verfügung.

Die Praxis sollte als Regelfaktor 6,1 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0031 - fuDi - funktionsdiagnostische Maßnahmen.

  • Unser Kommentar
  • Die Leistungsbeschreibung gibt nicht klar an, ob das pro Sitzung einmalig oder pro Zahn zu berechnen sei. Die Bundeszahnärztekammer vertritt die Auffassung, dass es einen Unterschied machen muss, ob 2 Zähne oder 20 Zähne aufgebaut werden und versteht die Position daher als pro Sitzung UND Zahn abzurechnen.

    Vergleicht man die Honorare für Füllungen nach GOZ 2060, 2080, 2100, 2120 und berücksichtigt, dass das Excavieren entfällt, die Politur jedoch nicht, so kann man hier der BZÄK nur beipflichten: pro Zahn pro Sitzung.

    Da die adhäsive Befestigung nicht beschrieben ist, wäre sie nach der GOZ 2197 zusätzlich anzusetzen. Dies würde zudem die oben dargestellte Auffassung der BZÄK unterstreichen.

    Das Entfernen solcher Aufbauten ist richtig Arbeit, da sie abgeschliffen werden müssen ohne die Zähne zu verletzen. Eine Position in der GOZ gibt es dafür nicht, daher bleibt nur die vergleichende Abrechnung.

    Beschrieben sind hier nur diagnostische Aufbauten. Therapeutische Aufbauten können also nicht mit der GOZ 8090 abgerechnet werden, sie sind vergleichend nach GOZ § 6 Abs. 1 anzusetzen, werden sie indirekt, also über Laborarbeiten gemacht, ist das noch eine andere Sache, die BZÄK schlägt dafür eine weitere Analogposition "indirekter Aufbau von Funktionsflächen" vor.

  • BZÄK
  • Der diagnostische Aufbau einer neuen Funktionsfläche dient der Beurteilung einer neuen okklusalen Beziehung. Jede neue Funktionsfläche präzisiert hierbei die Lage und Bewegung der Kiefergelenke sowie die Programmierung des neuromuskulären Systems.

    Die Leistung bezieht sich auf die Diagnostik an einem funktionsgestörten Gebiss und findet im Vorfeld einer definitiven Versorgung statt.

    Der diagnostische Aufbau von Funktionsflächen erfolgt in der Regel mittels kunststoffplastischem Material in Säureätz-Adhäsivtechnik.

    Die Leistung wird je Sitzung berechnet, auch bei Aufbauten an mehreren Funktionsflächen und/oder mehreren Zähnen.

    Funktionsflächen können an natürlichen oder ersetzten Zähnen angebracht werden.

    Die Höhe der Honorierung lässt keinen anderen Schluss zu als die Leistungsbewertung pro Zahn, weil die Behandlung zahnbezogen erfolgt. Der mögliche Umfang der Leistungserbringung variiert so stark, dass eine Berechnung pro Sitzung unangemessen sein kann.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Anatomische Besonderheiten
    • Dysgnathien
    • Abrasionsgebiss
    • Bruxismus
    • Elongationen
    • Anzahl der nötigen Korrekturen
    • u. v. m.
  • Bundesregierung
  • Die Leistungen nach den Nummern 8080 und 8090 werden unter Anpassung der Bewertung zur Klarstellung auf eine Sitzung bezogen.

  • GKV & GOZ?
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Die Leistungsbeschreibung gibt nicht klar an, ob das pro Sitzung einmalig oder pro Zahn zu berechnen sei. Die Bundeszahnärztekammer vertritt die Auffassung, dass es einen Unterschied machen muss, ob 2 Zähne oder 20 Zähne aufgebaut werden und versteht die Position daher als pro Sitzung UND Zahn abzurechnen.

Vergleicht man die Honorare für Füllungen nach GOZ 2060, 2080, 2100, 2120 und berücksichtigt, dass das Excavieren entfällt, die Politur jedoch nicht, so kann man hier der BZÄK nur beipflichten: pro Zahn pro Sitzung.

Da die adhäsive Befestigung nicht beschrieben ist, wäre sie nach der GOZ 2197 zusätzlich anzusetzen. Dies würde zudem die oben dargestellte Auffassung der BZÄK unterstreichen.

Das Entfernen solcher Aufbauten ist richtig Arbeit, da sie abgeschliffen werden müssen ohne die Zähne zu verletzen. Eine Position in der GOZ gibt es dafür nicht, daher bleibt nur die vergleichende Abrechnung.

Beschrieben sind hier nur diagnostische Aufbauten. Therapeutische Aufbauten können also nicht mit der GOZ 8090 abgerechnet werden, sie sind vergleichend nach GOZ § 6 Abs. 1 anzusetzen, werden sie indirekt, also über Laborarbeiten gemacht, ist das noch eine andere Sache, die BZÄK schlägt dafür eine weitere Analogposition "indirekter Aufbau von Funktionsflächen" vor.

Der diagnostische Aufbau einer neuen Funktionsfläche dient der Beurteilung einer neuen okklusalen Beziehung. Jede neue Funktionsfläche präzisiert hierbei die Lage und Bewegung der Kiefergelenke sowie die Programmierung des neuromuskulären Systems.

Die Leistung bezieht sich auf die Diagnostik an einem funktionsgestörten Gebiss und findet im Vorfeld einer definitiven Versorgung statt.

Der diagnostische Aufbau von Funktionsflächen erfolgt in der Regel mittels kunststoffplastischem Material in Säureätz-Adhäsivtechnik.

Die Leistung wird je Sitzung berechnet, auch bei Aufbauten an mehreren Funktionsflächen und/oder mehreren Zähnen.

Funktionsflächen können an natürlichen oder ersetzten Zähnen angebracht werden.

Die Höhe der Honorierung lässt keinen anderen Schluss zu als die Leistungsbewertung pro Zahn, weil die Behandlung zahnbezogen erfolgt. Der mögliche Umfang der Leistungserbringung variiert so stark, dass eine Berechnung pro Sitzung unangemessen sein kann.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Anatomische Besonderheiten
  • Dysgnathien
  • Abrasionsgebiss
  • Bruxismus
  • Elongationen
  • Anzahl der nötigen Korrekturen
  • u. v. m.

Die Leistungen nach den Nummern 8080 und 8090 werden unter Anpassung der Bewertung zur Klarstellung auf eine Sitzung bezogen.

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typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Typische Probleme sind uns hier nicht bekannt.

Sollten Sie hier Probleme haben, lassen Sie es uns bitte wissen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Heil- und Kostenplan nach GOZ 0030, 0040
+ adhäsive Befestigung nach GOZ 2197
+ Leistungen zu Aufbissbehelfen nach GOZ 7000 ff.
+ Funktionsanalyse, Funktionstherapie nach GOZ 8000 ff.
+ Duplikate und Sägemodelle als zahntechnische Leistung
+ Entfernung eines diagnostischen Aufbaus vergleichend nach GOZ § 6 Abs. 1
+ therapeutischer Aufbau von Funktionsflächen (z.B. Repositionsonlays und -veneers) vergleichend nach GOZ §6 Abs. 1
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die GOZ 8090 schließt selbst keine Leistung neben sich aus.