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§ 11 - Übergangsvorschrift

Die Gebührenordnung für Zahnärzte in der vor dem … (einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 3) geltenden Fassung gilt weiter für

1. Leistungen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung vom … (einsetzen: Datum und Fundstelle dieser Verordnung) erbracht worden sind,

2. vor dem Inkrafttreten der Verordnung vom … (einsetzen: Datum und Fundstelle dieser Verordnung) begonnene Leistungen nach den Nummern 215 bis 222, 500 bis 523 und 531 bis 534 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenverordnung für Zahnärzte in der vor dem … (einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 3) geltenden Fassung, wenn sie erst nach Inkrafttreten der Verordnung vom … (einsetzen: Datum und Fundstelle dieser Verordnung) beendet werden,

3. Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte in der vor dem … (einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 3) geltenden Fassung, die auf Grund einer vor dem Inkrafttreten der Verordnung vom (einsetzen: Datum und Fundstelle dieser Verordnung) geplanten und begonnenen kieferorthopädischen Behandlung bis zum Behandlungsabschluss, längstens jedoch bis zum Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung, erbracht werden.

  • Unser Kommentar
  • ... wir hätten die Übergangsvorschrift vermisst ...

  • BZÄK
  • 1. Die GOZ 2012 tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Sie findet daher grundsätzlich für alle nach diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen Anwendung. Für alle vor dem Stichtag erbrachte Leistungen gilt die GOZ 1988. Setzt sich eine Behandlung aus Leistungen zusammen, die teilweise vor, teilweise nach dem Stichtag erbracht wurden, sind die Leistungen jeweils nach GOZ 1988 bzw. GOZ 2012 gesondert zu berechnen.

    Auch für Leistungen, die vor dem Stichtag begonnen, aber erst nach dem Stichtag beendet (erbracht) wurden, gilt die GOZ 2012, es sei denn es handelt sich um die § 11 Ziffer 2 gesondert genannten Leistungen (zu diesen siehe unten Anmerkung 2) Unerheblich ist der Zeitpunkt der Behandlungsplanung. Die Behandlungsplanung hat mit dem Behandlungsbeginn nichts zu tun. Von einem vor dem 1.1.2012 auf der Grundlage der GOZ 1988 erstellten Heil- und Kostenplan kann und muss – begründet durch die Novelle der GOZ – abgewichen werden.

    2. Der Grundsatz, dass auch Leistungen, die vor dem Stichtag begonnen, aber erst nach dem Stichtag beendet (erbracht) wurden, die GOZ 2012 gilt, wird für die Geb.-Nrn. 2150 bis 2220, 5000 bis 5230 und 5310 bis 5340 aufgehoben. Wurden diese Leistungen vor dem Stichtag begonnen und erst nach diesem beendet, gilt die GOZ 1988 weiter.

    3. Eine weitere Ausnahme bildet Ziffer 3 für kieferorthopädische Behandlungen. Wurden diese vor dem Stichtag geplant und begonnen, gilt auch für diese – längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2015 – die GOZ 1988 fort.

  • Bundesregierung
  • Mit dem neuen § 11 wird die bereits weggefallene Berlin-Klausel durch eine Übergangsvorschrift ersetzt. Nummer 1 stellt klar, dass für die Abrechnung von Leistungen, die vor Inkrafttreten der neuen Gebührenordnung erbracht worden sind, weiterhin die Gebührenordnung in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden ist.

    In Nummer 2 wird eine Übergangsregelung getroffen für Fälle, in denen die Behandlung vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen, aber erst nach deren Inkrafttreten beendet werden. Für die in den genannten Gebührenpositionen zusammengefassten Komplexleistungen, deren Erbringung sich typischerweise über einen Zeitraum von mehreren Sitzungen erstrecken kann, wird die Weitergeltung der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Verordnung bestimmt, wenn die Leistung vor dem Inkrafttreten begonnen und noch nicht beendet wurde.

    In Nummer 3 wird für Leistungen, die im Rahmen einer vor Inkrafttreten dieser Verordnung geplanten und begonnenen kieferorthopädischen Behandlung erbracht werden, die Weitergeltung der bisher geltenden GOZ bis zum Behandlungsabschluss oder längstens bis zum Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung angeordnet.

... wir hätten die Übergangsvorschrift vermisst ...

1. Die GOZ 2012 tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Sie findet daher grundsätzlich für alle nach diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen Anwendung. Für alle vor dem Stichtag erbrachte Leistungen gilt die GOZ 1988. Setzt sich eine Behandlung aus Leistungen zusammen, die teilweise vor, teilweise nach dem Stichtag erbracht wurden, sind die Leistungen jeweils nach GOZ 1988 bzw. GOZ 2012 gesondert zu berechnen.

Auch für Leistungen, die vor dem Stichtag begonnen, aber erst nach dem Stichtag beendet (erbracht) wurden, gilt die GOZ 2012, es sei denn es handelt sich um die § 11 Ziffer 2 gesondert genannten Leistungen (zu diesen siehe unten Anmerkung 2) Unerheblich ist der Zeitpunkt der Behandlungsplanung. Die Behandlungsplanung hat mit dem Behandlungsbeginn nichts zu tun. Von einem vor dem 1.1.2012 auf der Grundlage der GOZ 1988 erstellten Heil- und Kostenplan kann und muss – begründet durch die Novelle der GOZ – abgewichen werden.

2. Der Grundsatz, dass auch Leistungen, die vor dem Stichtag begonnen, aber erst nach dem Stichtag beendet (erbracht) wurden, die GOZ 2012 gilt, wird für die Geb.-Nrn. 2150 bis 2220, 5000 bis 5230 und 5310 bis 5340 aufgehoben. Wurden diese Leistungen vor dem Stichtag begonnen und erst nach diesem beendet, gilt die GOZ 1988 weiter.

3. Eine weitere Ausnahme bildet Ziffer 3 für kieferorthopädische Behandlungen. Wurden diese vor dem Stichtag geplant und begonnen, gilt auch für diese – längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2015 – die GOZ 1988 fort.

Mit dem neuen § 11 wird die bereits weggefallene Berlin-Klausel durch eine Übergangsvorschrift ersetzt. Nummer 1 stellt klar, dass für die Abrechnung von Leistungen, die vor Inkrafttreten der neuen Gebührenordnung erbracht worden sind, weiterhin die Gebührenordnung in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden ist.

In Nummer 2 wird eine Übergangsregelung getroffen für Fälle, in denen die Behandlung vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen, aber erst nach deren Inkrafttreten beendet werden. Für die in den genannten Gebührenpositionen zusammengefassten Komplexleistungen, deren Erbringung sich typischerweise über einen Zeitraum von mehreren Sitzungen erstrecken kann, wird die Weitergeltung der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Verordnung bestimmt, wenn die Leistung vor dem Inkrafttreten begonnen und noch nicht beendet wurde.

In Nummer 3 wird für Leistungen, die im Rahmen einer vor Inkrafttreten dieser Verordnung geplanten und begonnenen kieferorthopädischen Behandlung erbracht werden, die Weitergeltung der bisher geltenden GOZ bis zum Behandlungsabschluss oder längstens bis zum Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung angeordnet.