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GOZ 2040 - Anlegen von Spanngummi

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Anlegen von Spanngummi, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich € 8,41
Die Leistung nach der Nummer 2030 ist je Sitzung für eine Kieferhälfte oder einen Frontzahnbereich höchstens einmal für besondere Maßnahmen beim Präparieren und höchstens einmal für besondere Maßnahmen beim Füllen von Kavitäten berechnungsfähig.
Vergütung 1988 - 2011 € 8,40
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit. € 11,33

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • Spanngummi zügig anzulegen ist eine Frage der Routine und des Zeitpunkts. Eventuell ist es praktischer, das Gummi erst nach Eröffnung der Kavität zu legen.
    Das ungestörte Arbeiten ohne Speichel kann die Arbeit insgesamt jedoch erheblich vereinfachen und die Qualität leidet in der Regel nicht darunter ;-)
  • Für die Therapie an einem Frontzahn ist es viel schöner, wenn das Spanngummi bis zum 4er oder 5er gelegt wird, dann bleibt Raum zum Absaugen und zum Bewegen der Instrumente. Außerdem ist der geringe Mehraufwand dann gleich angemessener honoriert. Denn für € 8,40 hat man bei normalen Praxiskosten inklusive Vor- und Nachbereitung ja eigentlich nur 2 Minuten Zeit!
  • die 2040 ist schlecht bewertet, sogar die GKV zahlt mehr; wir empfehlen grundsätzlich die abweichende Vereinbarung.

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Die GOZ 2040 wird im Standardfaktor 2,3 schlechter bezahlt als selbst in der GKV als das Mindeste angesehen wird, was eine Zahnarztpraxis zum Überleben braucht.

Für das Vorbereiten des Cofferdam und das Anlegen und die spätere Abnahme selbst steht mit Faktor 2,3 etwas mehr als 1 Minute zur Verfügung.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern, die abweichende Vereinbarung von

Faktor 8,2, damit stehen bis zu 5 Minuten zur Verfügung.

Die Praxis sollte als Regelfaktor 4,1 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0115 - beM - besondere Maßnahmen beim Beschleifen, Abformen oder Füllen.

  • Unser Kommentar
  • Zum Anlegen von Spanngummi wird ein ca. 10 x 10 cm messendes Tuch aus dünnem Gummi mit kleinen Löchern versehen, die ungefähr Zahnabstand haben, aber viel kleiner sind als Zähne.

    Das Tuch wird dann so über die Zähne gezogen, dass die Zahnkronen durch die Öffnungen schauen und das Tuch nun auf dem Zahnfleisch zu liegen kommt.

    Nach einer Befestigung des Tuches an den hintersten Zähnen (mit Klammern, mit Holzkeilchen, Gummistreifen oder Zahnseide) wird das Tuch dann auf einen Rahmen gespannt, so dass die Zähne gut erreichbar sind, um z.B. eine Wurzelbehandlung oder die Klebung einer Einlagefüllung oder von Verblendschalen vornehmen zu können.

    Vorteile des Arbeitens mit Spanngummi (Cofferdam, Kofferdamm):

    • kein Speichel, keine frischen Bakterien im Arbeitsfeld
    • keine Zungenbewegung im Arbeitsfeld
    • erleichtertes Absaugen
    • keine Fremdkörper, keine fies schmeckenden Substanzen in der Mundhöhle, das hält das Spanngummi alles draußen.

    Ob das Spanngummi nur über einen Zahn gezogen wird oder ob viele oder alle Zähne einbezogen werden, bestimmt der Behandler. Je mehr Zähne einbezogen werden, um so aufwendiger wird es, deshalb kann die Position bis zu zwei Mal pro Kiefer abgerechnet werden, nämlich ein Mal pro Kieferhälfte oder Frontzahnbereich.

    Muss das Spanngummi zwischendurch abgenommen werden, um ein Röntgenbild oder einen Toilettenbesuch zu ermöglichen, so macht das erneute Anlegen des Cofferdam ja erneut Arbeit und ist deswegen auch wieder abzurechnen.

  • BZÄK
  • Die Leistung beschreibt die absolute Trockenlegung des Behandlungsgebietes mittels eines Spanngummis (Kofferdam). Die notwendige Ausdehnung des Spanngummis wird durch das trockenzulegende Gebiet bestimmt. Für die Berechnung der Gebührennummer ist nicht die Anzahl und/oder Lage der behandelten Zähne, sondern die Ausdehnung des gelegten Spanngummis entscheidend.

    Die Leistung ist je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich ggf. auch mehrmals pro Sitzung berechenbar, wenn die Behandlungsumstände dies erfordern, bei erneuter absoluter Trockenlegung z. B. nach einer Röntgenaufnahme.

    Das Auftragen von Gingivaprotektoren („flüssiger Kofferdam“) erfüllt nicht den Leistungsinhalt „Anlegen von Spanngummi“, sondern ist analog zu berechnen.

    Die Materialkosten sind nicht gesondert berechenbar.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Zusätzliche Benutzung von Klammern, Ligaturen, Fäden, Interdentalkeilen
    • Erschwerte Retention bei kurzer klinischer Krone
    • u. v. m.
  • GKV & GOZ?
  • Die GOZ 2040 ist nach BEMA in der Position 12 - bMF enthalten. Wird also bei einer Kassenbehandlung Spanngummi gelegt und es werden zusätzlich weitere besondere Maßnahmen beim Füllen erbracht, hat sich das Team viel Arbeit für wenig Honorar gemacht, denn das Spanngummi ist nicht extra abrechenbar.

    Wird aber eine Privatleistung erbracht, zu der das Anlegen von Spanngummi zuzuordnen ist, so kann die GOZ 2040 zusätzlich vereinbart werden.

Zum Anlegen von Spanngummi wird ein ca. 10 x 10 cm messendes Tuch aus dünnem Gummi mit kleinen Löchern versehen, die ungefähr Zahnabstand haben, aber viel kleiner sind als Zähne.

Das Tuch wird dann so über die Zähne gezogen, dass die Zahnkronen durch die Öffnungen schauen und das Tuch nun auf dem Zahnfleisch zu liegen kommt.

Nach einer Befestigung des Tuches an den hintersten Zähnen (mit Klammern, mit Holzkeilchen, Gummistreifen oder Zahnseide) wird das Tuch dann auf einen Rahmen gespannt, so dass die Zähne gut erreichbar sind, um z.B. eine Wurzelbehandlung oder die Klebung einer Einlagefüllung oder von Verblendschalen vornehmen zu können.

Vorteile des Arbeitens mit Spanngummi (Cofferdam, Kofferdamm):

  • kein Speichel, keine frischen Bakterien im Arbeitsfeld
  • keine Zungenbewegung im Arbeitsfeld
  • erleichtertes Absaugen
  • keine Fremdkörper, keine fies schmeckenden Substanzen in der Mundhöhle, das hält das Spanngummi alles draußen.

Ob das Spanngummi nur über einen Zahn gezogen wird oder ob viele oder alle Zähne einbezogen werden, bestimmt der Behandler. Je mehr Zähne einbezogen werden, um so aufwendiger wird es, deshalb kann die Position bis zu zwei Mal pro Kiefer abgerechnet werden, nämlich ein Mal pro Kieferhälfte oder Frontzahnbereich.

Muss das Spanngummi zwischendurch abgenommen werden, um ein Röntgenbild oder einen Toilettenbesuch zu ermöglichen, so macht das erneute Anlegen des Cofferdam ja erneut Arbeit und ist deswegen auch wieder abzurechnen.

Die Leistung beschreibt die absolute Trockenlegung des Behandlungsgebietes mittels eines Spanngummis (Kofferdam). Die notwendige Ausdehnung des Spanngummis wird durch das trockenzulegende Gebiet bestimmt. Für die Berechnung der Gebührennummer ist nicht die Anzahl und/oder Lage der behandelten Zähne, sondern die Ausdehnung des gelegten Spanngummis entscheidend.

Die Leistung ist je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich ggf. auch mehrmals pro Sitzung berechenbar, wenn die Behandlungsumstände dies erfordern, bei erneuter absoluter Trockenlegung z. B. nach einer Röntgenaufnahme.

Das Auftragen von Gingivaprotektoren („flüssiger Kofferdam“) erfüllt nicht den Leistungsinhalt „Anlegen von Spanngummi“, sondern ist analog zu berechnen.

Die Materialkosten sind nicht gesondert berechenbar.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Zusätzliche Benutzung von Klammern, Ligaturen, Fäden, Interdentalkeilen
  • Erschwerte Retention bei kurzer klinischer Krone
  • u. v. m.

Die GOZ 2040 ist nach BEMA in der Position 12 - bMF enthalten. Wird also bei einer Kassenbehandlung Spanngummi gelegt und es werden zusätzlich weitere besondere Maßnahmen beim Füllen erbracht, hat sich das Team viel Arbeit für wenig Honorar gemacht, denn das Spanngummi ist nicht extra abrechenbar.

Wird aber eine Privatleistung erbracht, zu der das Anlegen von Spanngummi zuzuordnen ist, so kann die GOZ 2040 zusätzlich vereinbart werden.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "das Anlegen von Spanngummi ist nur ein mal pro Sitzung je Kieferhälfte/Frontzahnbereich abrechenbar."

Die Abrechnungsbestimmung zur Gebührenbeschreibung sagt eindeutig aus, dass das Anlegen von Spanngummi nach GOZ 2040 je Sitzung einmal für das Präparieren und einmal für das Legen der Füllung abrechenbar ist. Dieser Fall kann dann eintreten, wenn der Cofferdam zwischendurch z.B. für eine Röntgenaufnahme oder aus anderen Gründen abgenommen werden musste.

Diese Ansicht vertritt auch die Bundeszahnärztekammer.

Die Rechnungslegung ist also korrekt, die Zahlung ist fällig und die Erstattung nach Tarif ist es ebenso.

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."

weitere Textbausteine zur medizinischen Notwendigkeit finden Sie hier.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ besondere Maßnahmen GOZ 2030
+ Gingivaprotektoren zur aboluten Trockenlegung vergleichend nach § 6 GOZ
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die Position GOZ 2040 schließt selbst keine Leistungen neben sich aus