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GOÄ 2671 - operative Entfernung eines Schlotterkamms oder einer Fibromatose mit anderen Plastiken

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
operative Entfernung eines Schlotterkamms oder deiner Fibromatose, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, in Verbindung mit den Leistungen nach den Nummern 2675 bis 2676 € 40,22

Die Schlotterkammentfernung oder Entfernung einer Fibromatose ist nach der GOÄ 2671 abzurechnen, wenn zugleich eine Mundboden- oder Vestibulumplastik nach GOÄ 2675 oder GOÄ 2676 im selben OP-Gebiet ausgeführt wird.

Hierbei fällt der OP-Zuschlag 444 oder 445 an, der durch die GOÄ 2675 oder 2676 ausgelöst wird.

Im Unterschied zur Schleimhautexcision nach GOZ 3070 oder GOZ 3080 wird hier die Grenze eines einzelnen Gewebes oder der Schleimhaut überschritten, daher ist die Leistung offensichtlich nicht identisch, die GOÄ 2671 ist auch höher bewertet.

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Dreht es sich bei der Hauptleistung um eine Privatleistung, so ist der Verband privat abzurechnen.

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • den Zuschlag GOÄ 444 oder 445, der durch die anderen Leistungen ausgelöst wird, anzusetzen,
  • die GOÄ 2675, 2676 auch abzurechnen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Anästhesie nach GOZ 0080, 0085a, 0090, 0100, 0105a
+ OP-Zuschlag 444 oder 445
+ GOÄ 2675, 2676
+ viele andere Leistungen

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die Leistung schließt selbst keine andere Leistung neben sich aus.