Zahnarztrechnung.info ... gut informiert argumentieren!

GOZ 2197 - adhäsive Befestigung

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.) € 16,82
Vergütung 1988 - 2011 -
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit. -

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • die GOZ 2197 ist eine selbständige Leistung, die bei jeder Anwendung anfällt. Wird z.B. ein Glasfaserstift in den Wurzelkanal eingeklebt, danach ein Röntgenbild gemacht (Verschmutzung der Klebeoberfläche) dann eine Aufbaufüllung adhäsiv befestigt und später die Rekonstruktion adhäsiv befestigt, ist eine dreimalige Erbringung angemessen.
  • die Position auch anzusetzen, wenn es sich nicht um eine Befestigung an einem Zahn handelt, sondern z.B. um ein Implantat.
  • die Position ist relativ schlecht bewertet! Kontrollieren Sie mal die Materialkosten von Silan (50,-/2ml?), Bondings (50,- /5 ml?, dualhärtenden Zementen (90,- / Tübchen?)!
    Man verbraucht leicht Material im Wert von 10 Euro oder mehr. Auch Ihre Arbeitszeit und Rüstzeit müssen bezahlt sein, wenn es keine roten Zahlen sein sollen. Es kann Sinn machen, die Position grundsätzlich mit höherem Faktor abweichend zu vereinbaren.
  • Aufbaufüllungen aus Kunststoff sind nicht nach 2180 zu berechnen und adhäsiv zu befestigen!  -> 2180
  • Wenn Sie etwas nach § 6 Abs. 1 vergleichend abrechnen (wie z.B. die Aufbaufüllung mittels Komposit), dann ist es Ihnen überlassen, ob Sie die adhäsive Befestigung in die neue Leistungsbeschreibung integrieren oder nicht.
    Lassen Sie sie raus, ist die Erstattung der 2197 in der Regel einfacher. Bauen Sie die adhäsive Befestigung mit ein, geraten Sie nicht so schnell in finanzielle Schwierigkeiten. Daher empfehlen wir, die verglichene Position großzügiger auszulegen und die Befestigung schriftlich mit einzubauen.

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Für die Reinigung, Anätzung (30 - 120 Sekunden), das Abspülen (30 - 60 Sekunden) ggf. Trocknen, Auftragen eines Dentinprimers, das Verblasen des Lösemittels, das Auftragen des Bondings, ggf. Abwarten der Einwirkzeit, Verblasen des Lösemittels und Lichthärtung stehen mit Faktor 2,3 etwa 2,5 Minuten zur Verfügung.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern, die abweichende Vereinbarung von

Faktor 4,1, damit stehen bis zu 5 Minuten zur Verfügung.

Die Praxis sollte als Regelfaktor 2,3 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0117 - AB - adhäsive Befestigung.

  • Unser Kommentar
  • Um Zahnersatz, Füllungen, kieferorthopädische Kleinteile oder anderes fest mit dem Zahn zu verbinden, werden seit mehr als 20 Jahren auch so genannte adhäsive Befestigungen angewendet.

    Hierunter versteht man, dass die Oberflächen beider Klebestellen chemisch (z.B. durch Anätzen) und/oder mechanisch (z.B. durch Anrauen) vorbereitet werden. Dann wird der Kleber (spezielle Zemente oder Kunststoffe) auf eine oder beide Seiten aufgetragen und sie werden aneinander gedrückt. Bisweilen härtet der Kleber nun schon automatisch aus, häufig wird zusätzlich mit einer Blautlichtlampe die chemische Abbindung ausgelöst oder beschleunigt.

    Dieser Vorgang braucht deutlich mehr Zeit und andere (teurere) Materialien als eine herkömmliche Zementierung. Deswegen wurde diese neue Position in die Gebührenordnung aufgenommen.

    Die Leistungsbeschreibung

    • benennt keine fertige Liste von Leistungen, zu denen die GOZ 2197 zusätzlich angewendet werden kann - also kann sie zu jeder Leistung zusätzlich abgerechnet werden, wenn ein Adhäsivsystem eingesetzt wird.  -> Liste der in gleicher Sitzung möglichen Leistungen oben.
    • beschränkt nicht die Anzahl, z.B. durch eine Formulierung wie "je Kieferhälfte" oder "je Zahn". Daher ist die adhäsive Befestigung jedes Mal anzusetzen, wenn der Aufwand anfällt. Wird z.B. ein Glasfaserstift in einen wurzelbehandelten Zahn geklebt (GOZ 2195), dann ist danach in der Regel die Entfernung von Kleberüberschüssen angebracht. Bevor nun eine plastische Aufbaufüllung z.B. aus Glasionomerzement (GOZ 2180) aufgebaut wird, muss neu angeätzt und mit Bondings (feinfließenden Haftmitteln) gearbeitet werden. Hier wäre also zweimal am gleichen Termin die GOZ 2197 erbracht worden.
    • beschränkt die Leistung nicht auf Zähne. Es können also z.B. auch Implantatkronen auf Implantatpfosten adhäsiv befestigt werden.
  • BZÄK
  • Die adhäsive Befestigung wird erreicht durch die physikalisch-chemische Vorbereitung der Kontaktflächen und die Anwendung des Adhäsivsystems im Munde des Patienten (Schmelz, Dentin und/oder Wurzeldentin, Aufbaumaterial, Wurzelkanalfüllmaterial, Aufbauten, Mesostrukturen an Implantaten etc.)

    Die Nummer 2197 dient hierbei der Abgeltung des intraoral erforderlichen zahnärztlichen Mehraufwandes gegenüber einer konventionellen Klebung.

    Die ggf. extraoral erfolgende Vorbereitung eines zahntechnischen Werkstückes oder Konfektionsteiles durch z.B. Anätzen oder Sandstrahlen ist als zahntechnische Leistung nach § 9 zusätzlich berechnungsfähig.

    Aufgrund der nicht abschließenden Aufzählung in der Leistungsbeschreibung kann auch bei anderen Leistungen, bei denen eine adhäsive Befestigung indiziert ist, die Nummer 2197 zur Anwendung kommen. Die Nummer 2197 kann neben den Nummern 2020, 2150 bis 2170, 2180, 2190, 2195, 2200 bis 2220, 2250, 2260, 2270, 2310, 2320, 2440, 5000 bis 5040, 5110, 5120, 6100, 6120, 6240, 7070, 7080, 7100 und 8090 berechnet werden.

    Rechtsprechung zur Geb.-Nr. 2197 GOZ siehe www.bzaek.de/fuer-zahnaerzte/ gebuehrenordnung-fuer-zahnaerztegoz/ goz-kommentar.html

    Die zahn- und sitzungsgleiche Mehrfachberechnung der 2197 GOZ ist dann möglich, wenn mehrere selbständige, zuordnungsfähige Leistungen erbracht werden. Die Leistungsbeschreibung der 2197 enthält keine, einer solchen Mehrfachberechnung entgegenstehende Bestimmung.

    Bei der Befestigung von Brücken wird die Leistung je Brückenpfeiler berechnet.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Subgingivale Ausdehnung der Kavität oder Kronenpräparation
    • Erschwerte Trockenlegung bei z. B. Papillenblutung oder erhöhter Salivation
    • u. v. m.
  • Bundesregierung
  • Die Leistungen nach den Nummern 2180, 2195 und 2197 können entsprechend den durchgeführten Leistungen auch nebeneinander berechnet werden. Die Leistung nach der Nummer 2180 umfasst den plastischen Aufbau. Dieser kann mit der Leistung nach der Nummer 2195 kombiniert werden. Bei einem gegossenen Aufbau (Nummer 2190) entfällt diese Möglichkeit aus fachlich zahnmedizinischen Gründen. Die Leistung nach der Nummer 2197 gilt den Mehraufwand für eine adhäsive Befestigung z.B. eines plastischen Aufbaumaterials (Nummer 2180) oder eines Schraubenaufbau bzw. Glasfaserstift (Nummer 2195) ab. Dabei kann die Leistung nach der Nummer 2197 nur einmal je Sitzung und Zahn berechnet werden, da die Aufzählung der adhäsiv zu befestigenden Teile kumulativ angelegt ist. Der denkbare höhere Aufwand bei adhäsiver Befestigung mehrerer Teile im Rahmen des Aufbaus eines Zahnes kann einzelfallbezogen bei der Bemessung des Honorars im Gebührenrahmen berücksichtigt werden. Neben Einlagefüllungen (Nummern 2150 bis 2170) können die Aufbauleistungen nach den Nummern 2180 bis 2195 nicht berechnet werden. Je Zahn kann die Leistung nach den Nummern 2180 oder 2190 und/oder 2195 nur einmal berechnet werden.

  • GKV & GOZ?
  • Die adhäsive Befestigung ist grundsätzlich vereinbarungsfähig. Das kann bei einer Stiftverankerung, einer Aufbaufüllung, und bei vielen anderen Leistungen so gehandhabt werden.

    Eine zugehörige prothetische Leistung wird dadurch allerdings "gleichartig".

Um Zahnersatz, Füllungen, kieferorthopädische Kleinteile oder anderes fest mit dem Zahn zu verbinden, werden seit mehr als 20 Jahren auch so genannte adhäsive Befestigungen angewendet.

Hierunter versteht man, dass die Oberflächen beider Klebestellen chemisch (z.B. durch Anätzen) und/oder mechanisch (z.B. durch Anrauen) vorbereitet werden. Dann wird der Kleber (spezielle Zemente oder Kunststoffe) auf eine oder beide Seiten aufgetragen und sie werden aneinander gedrückt. Bisweilen härtet der Kleber nun schon automatisch aus, häufig wird zusätzlich mit einer Blautlichtlampe die chemische Abbindung ausgelöst oder beschleunigt.

Dieser Vorgang braucht deutlich mehr Zeit und andere (teurere) Materialien als eine herkömmliche Zementierung. Deswegen wurde diese neue Position in die Gebührenordnung aufgenommen.

Die Leistungsbeschreibung

  • benennt keine fertige Liste von Leistungen, zu denen die GOZ 2197 zusätzlich angewendet werden kann - also kann sie zu jeder Leistung zusätzlich abgerechnet werden, wenn ein Adhäsivsystem eingesetzt wird.  -> Liste der in gleicher Sitzung möglichen Leistungen oben.
  • beschränkt nicht die Anzahl, z.B. durch eine Formulierung wie "je Kieferhälfte" oder "je Zahn". Daher ist die adhäsive Befestigung jedes Mal anzusetzen, wenn der Aufwand anfällt. Wird z.B. ein Glasfaserstift in einen wurzelbehandelten Zahn geklebt (GOZ 2195), dann ist danach in der Regel die Entfernung von Kleberüberschüssen angebracht. Bevor nun eine plastische Aufbaufüllung z.B. aus Glasionomerzement (GOZ 2180) aufgebaut wird, muss neu angeätzt und mit Bondings (feinfließenden Haftmitteln) gearbeitet werden. Hier wäre also zweimal am gleichen Termin die GOZ 2197 erbracht worden.
  • beschränkt die Leistung nicht auf Zähne. Es können also z.B. auch Implantatkronen auf Implantatpfosten adhäsiv befestigt werden.

Die adhäsive Befestigung wird erreicht durch die physikalisch-chemische Vorbereitung der Kontaktflächen und die Anwendung des Adhäsivsystems im Munde des Patienten (Schmelz, Dentin und/oder Wurzeldentin, Aufbaumaterial, Wurzelkanalfüllmaterial, Aufbauten, Mesostrukturen an Implantaten etc.)

Die Nummer 2197 dient hierbei der Abgeltung des intraoral erforderlichen zahnärztlichen Mehraufwandes gegenüber einer konventionellen Klebung.

Die ggf. extraoral erfolgende Vorbereitung eines zahntechnischen Werkstückes oder Konfektionsteiles durch z.B. Anätzen oder Sandstrahlen ist als zahntechnische Leistung nach § 9 zusätzlich berechnungsfähig.

Aufgrund der nicht abschließenden Aufzählung in der Leistungsbeschreibung kann auch bei anderen Leistungen, bei denen eine adhäsive Befestigung indiziert ist, die Nummer 2197 zur Anwendung kommen. Die Nummer 2197 kann neben den Nummern 2020, 2150 bis 2170, 2180, 2190, 2195, 2200 bis 2220, 2250, 2260, 2270, 2310, 2320, 2440, 5000 bis 5040, 5110, 5120, 6100, 6120, 6240, 7070, 7080, 7100 und 8090 berechnet werden.

Rechtsprechung zur Geb.-Nr. 2197 GOZ siehe www.bzaek.de/fuer-zahnaerzte/ gebuehrenordnung-fuer-zahnaerztegoz/ goz-kommentar.html

Die zahn- und sitzungsgleiche Mehrfachberechnung der 2197 GOZ ist dann möglich, wenn mehrere selbständige, zuordnungsfähige Leistungen erbracht werden. Die Leistungsbeschreibung der 2197 enthält keine, einer solchen Mehrfachberechnung entgegenstehende Bestimmung.

Bei der Befestigung von Brücken wird die Leistung je Brückenpfeiler berechnet.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Subgingivale Ausdehnung der Kavität oder Kronenpräparation
  • Erschwerte Trockenlegung bei z. B. Papillenblutung oder erhöhter Salivation
  • u. v. m.

Die Leistungen nach den Nummern 2180, 2195 und 2197 können entsprechend den durchgeführten Leistungen auch nebeneinander berechnet werden. Die Leistung nach der Nummer 2180 umfasst den plastischen Aufbau. Dieser kann mit der Leistung nach der Nummer 2195 kombiniert werden. Bei einem gegossenen Aufbau (Nummer 2190) entfällt diese Möglichkeit aus fachlich zahnmedizinischen Gründen. Die Leistung nach der Nummer 2197 gilt den Mehraufwand für eine adhäsive Befestigung z.B. eines plastischen Aufbaumaterials (Nummer 2180) oder eines Schraubenaufbau bzw. Glasfaserstift (Nummer 2195) ab. Dabei kann die Leistung nach der Nummer 2197 nur einmal je Sitzung und Zahn berechnet werden, da die Aufzählung der adhäsiv zu befestigenden Teile kumulativ angelegt ist. Der denkbare höhere Aufwand bei adhäsiver Befestigung mehrerer Teile im Rahmen des Aufbaus eines Zahnes kann einzelfallbezogen bei der Bemessung des Honorars im Gebührenrahmen berücksichtigt werden. Neben Einlagefüllungen (Nummern 2150 bis 2170) können die Aufbauleistungen nach den Nummern 2180 bis 2195 nicht berechnet werden. Je Zahn kann die Leistung nach den Nummern 2180 oder 2190 und/oder 2195 nur einmal berechnet werden.

Die adhäsive Befestigung ist grundsätzlich vereinbarungsfähig. Das kann bei einer Stiftverankerung, einer Aufbaufüllung, und bei vielen anderen Leistungen so gehandhabt werden.

Eine zugehörige prothetische Leistung wird dadurch allerdings "gleichartig".

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Der Zuschlag GOZ 2197 ist nur ein mal pro Sitzung und Zahn berechenbar."

Die Adhäsivbefestigung wurde an einem Pfeiler zwei Mal in einer Sitzung berechnet.

Das ist auch richtig so, denn die Leistung wurde zwei Mal nacheinander vollständig erbracht.

Zwischendurch hatte entweder durch weitere Maßnahmen eine Kontamination (Verschmutzung) der Adhäsionsfläche stattgefunden oder es hat sich um unterschiedliche Bereiche, unterschiedliche Klebeflächen gehandelt, z.B. Klebefläche im Wurzelkanal und Klebefläche am äußeren Zahnstumpf.

Die mehrfache Erbringung kann ich jedoch bezeugen.

Da die Leistungsbeschreibung eine mehrfache Erbringung der Lesitung entgegen Ihrer Darstellung eben nicht untersagt, ist dies sie auch mehrfach abrechenbar, wenn sie mehrfach medizinisch notwendig war.

Kostenerstatter: "Der Zuschlag GOZ 2197 ist nur an Zähnen berechenbar."

Eine Implantatkrone o.Ä. wurde adhäsiv befestigt.

Die Berechnung der 2197 GOZ ist auch vollkommen korrekt, denn die Leistung wurde erbracht, wie es die Leistungsbeschreibung der GOZ vorsieht.

Dort ist keine Rede davon, dass eine adhäsive Befestigung nur an Zahnoberflächen erfolgen könne, die GOZ ist jedoch wortgetreu auszulegen!

Auch Metallflächen oder keramische Oberflächen sind z.B. über Silane (Haftvermittler) adhäsiv einklebbar. Dies verursacht auch einen ähnlichen Zeitaufwand wie bei einem Zahn!

Die medizinische Indikation ist jedoch Sache des Zahnarztes. Da die Leistung erfolgt ist, ist sie auch zu honorieren und vertragsgemäß zu erstatten.

Kostenerstatter: "Der Zuschlag GOZ 2197 ist nicht bei provisorischen Behandlungen berechenbar."

Weder in der Leistungsbeschreibung noch im Kommentar der Bundesregierung beschränkt auf Versorgungen wie Aufbaufüllungen, Stiftaufbauten oder Zahnersatzbefestigung.

Daher ist Ihre Ansicht, die GOZ 2197 sei nicht im Zusammenhang mit einer provisorischen Versorgung berechenbar nicht durch die GOZ gedeckt und falsch.

Nach dem Prinzip der Einzelleistungsvergütung ist jede in der Praxis erbrachte selbständige Leistung auch als solche abzurechnen. An der Selbständigkeit der Verrichtungen zur adhäsiven Befestigung kann kein Zweifel bestehen, da es mit der GOZ 2197 eine dezidierte Abrechnungsposition gibt.

Bei andern Leistungen der Gebührenordnungen gibt es sehr wohl enumerative Einschränkungen, d.h. Leistungskombinationen werden explizit ausgeschlossen. Dies ist hier nicht so, das bedeutet, dass die adhäsive Befestigung jedes Mal abgerechnet werden kann und muss, wenn sie als selbständige Leistung ausgeführt wird.

Daher ist die Leistung, die korrekt berechnet wurde auch zu honorieren und nach Maßgabe unseres Versicherungsvertrages zu erstatten. Ich fordere Sie daher auf, unverzüglich Ihrer Erstattungspflicht nachzukommen!

Kostenerstatter: "Der Zuschlag GOZ 2197 ist in der Kieferorthopädie nicht berechenbar."

Ein kieferorthopädisches Schloss (Bracket) wurde adhäsiv befestigt.

Da diese Halteelemente auch anders geklebt werden können als über einen adhäsiven Verbund, ist der Mehraufwand der hier entstanden ist auch als GOZ 2197 berechenbar und muss honoriert und auch erstattet werden.

Die Formulierung in der GOZ ist offen, es gibt keine Eingrenzung auf bestimmte Leistungen, zu denen die Position allein abrechenbar wäre.

Auch die Bundeszahnärztekammer unterstützt nach diversen Gerichtsurteilen diese Auffassung.

Kostenerstatter: "Der Zuschlag GOZ 2197 ist neben der GOZ 7070 nicht berechenbar, die Leistung ist dort inbegriffen."

Eine semipermanente Schiene, eine Zusammenbindung von Zähnen, die nicht für immer ist, wurde adhäsiv befestigt.

Eine solche Schienung kann z.B. auch allein als Drahtschiene erfolgen, dabei wird dann keine Klebung eingesetzt.
Auch in der Leistungsbeschreibung zur Schienung ist von adhäsiver Befestigung kein Wort zu lesen. Die GOZ ist jedoch wortgetreu auszulegen!

Hier wurde die Schienung mittels adhäsiver Befestigung vorgenommen, ich kann dies bezeugen. Daher ist die Leistung, die korrekt berechnet wurde auch zu honorieren und zu erstatten.

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."

weitere Textbausteine zur medizinischen Notwendigkeit finden Sie hier.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ lokale Fluoridierung, je Sitzung GOZ 1020
+ temporärer speicheldichter Verschluss GOZ 2020
+ Besondere Maßnahmen nach GOZ 2030
+ Anlegen von Spanngummi nach GOZ 2040
+ Einlagefüllungen GOZ 2150, 2160, 2170
+ plastische Aufbaufüllung GOZ 2180
+ Verankerung mit konfektioniertem Wurzelstift nach GOZ 2195
+ gegossener Stiftaufbau GOZ 2190
+ Kronen / Teikronen GOZ 2200, 2210, 2220
+ Milchzahnkrone GOZ 2250
+ Provisorium direkt 2260
+ Provisorium indirekt 2270
+ Wiedereingliederung Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer GOZ 2310
+ Wiederherstellung Krone, Teilkrone, Veneer, Verblendung GOZ 2320
+ Wurzelkanalfüllung, je Kanal 2440
+ Kronen, Teilkronen, Wurzelstiftkappen als Brückenanker GOZ 5000, 5010, 5020, 5030, 5040
+ Wiedereingliedern einer Brücke GOZ 5110
+ Eingliederung eines Klebebrackets GOZ 6100
+ Eingliederung eines Bandes GOZ 6120
+ Maßnahmen zur Verhütung von Folgen vorzeitigen Zahnverlustes, je Lücke GOZ 6240
+ Semipermanente Schiene, je Interdentalraum GOZ 7070
+ Langzeitprovisorium, je Zahn oder Implantat GOZ 7080
+ Maßnahmen zur Wiederherstellung eines Langzeitprovisoriums, je Zahn oder Implantat GOZ 7100
+ Aufbau von Funktionsflächen im Mund, je Zahn 8090
+ Vorbereitung des zahntechnischen Werkstücks / Konfektionsteils § 9 GOZ
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- in folgenden Positionen ist die adhäsive Verarbeitung bereits enthalten GOZ 2060, 2080, 2100, 2120