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GOZ 3210 - Beseitigung störender Schleimhautbänder

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Beseitigung störender Schleimhautbänder, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich € 18,11
Vergütung 1988 - 2011 € 18,10
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA 57 - SMS). € 54,40

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • wir empfehlen dringend, grundsätzlich eine abweichende Vereinbarung zu treffen, der viel zu niedrige Laserzuschlag sollte ggf. bei der Faktorbemessung mit herangezogen werden.
  • Nahtmaterial und Materialien zur Blutstillung sind zusätzlich abrechenbar!

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Diese Leistung wird im Standardfaktor 2,3 schlechter bezahlt als selbst in der GKV als das Mindeste angesehen wird, was eine Zahnarztpraxis zum Überleben braucht.

Um die Höhe der Sozialversicherung zu erreichen, braucht es schon Faktor 7,1.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern, die abweichende Vereinbarung von

Faktor 14,2, die Praxis sollte als Regelfaktor 7,1 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0515 - Pla - Weichgewebeplastik.

  • Unser Kommentar
  • Die Beseitigung ist unabhängig von der Bandanzahl nur je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich abrechenbar, höchstens also viermal pro Sitzung.

    Es können jedoch in gleicher Sitzung weitere operative Maßnahmen an Zahnfleisch oder Knochen erfolgen, die dann separat abgerechnet werden.

    Ein OP-Zuschlag wird durch die 3210 nicht ausgelöst, da die Bewertung so lausig ausfällt.

    Wird ein Laser eingesetzt, so kann der Zuschlag GOZ 0120 mit € 7,87 abgesetzt werden, das dürfte die Kosten des Einsatzes nicht decken.

    Die Diastema - Operation ist hiermit nicht gemeint, sie wird nach Position GOZ 3280 berechnet.

    Der Einsatz eines OP-Mikroskops ist hier nur vergleichend nach § 6 Abs. 1 GOZ abrechenbar.

  • BZÄK
  • Diese Nummer ist berechnungsfähig für die Beseitigung störender (z. B. tief inserierender) Lippen-, Wangen- und/oder Zungenbänder als einfache, nicht plastische Maßnahme.

    Die Berechnung ist nur einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich möglich, auch wenn dort mehrere störende Bänder beseitigt werden.

    Plastische Weichgewebs- und/ oder knochenmodellierende Maßnahmen sind gesondert berechnungsfähig.

    Die Nummer ist auch berechnungsfähig im Zusammenhang und sitzungsgleich mit parodontalchirurgischen Maßnahmen als mukogingivalchirurgischer bzw. präprothetischer Eingriff.

    Die Beseitigung eines Diastemas ist unter der Nummer 3280 verzeichnet.

    Beim Einsatz eines Lasers wird ein Zuschlag nach der Nummer 0120 berechnet.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Problematische Kreislaufverhältnisse
    • Vermeidung von Wundheilungsstörungen/Kiefernekrosen (ONJ) infolge
      Allgemeinmedikation z. B. Bisphosphonattherapie oder Systemerkrankungen
    • Entfernung mehrerer Bänder in einem Bereich
    • Erhöhte Blutungsneigung
    • Vernarbtes Gewebe
    • u. v. m.
  • GKV & GOZ?
  • Die Beseitigung störender Schleimhautbänder ist mit der BEMA 57 - SMS Kassenleistung so lange sie nicht mit dem Laser ausgeführt wird.

Die Beseitigung ist unabhängig von der Bandanzahl nur je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich abrechenbar, höchstens also viermal pro Sitzung.

Es können jedoch in gleicher Sitzung weitere operative Maßnahmen an Zahnfleisch oder Knochen erfolgen, die dann separat abgerechnet werden.

Ein OP-Zuschlag wird durch die 3210 nicht ausgelöst, da die Bewertung so lausig ausfällt.

Wird ein Laser eingesetzt, so kann der Zuschlag GOZ 0120 mit € 7,87 abgesetzt werden, das dürfte die Kosten des Einsatzes nicht decken.

Die Diastema - Operation ist hiermit nicht gemeint, sie wird nach Position GOZ 3280 berechnet.

Der Einsatz eines OP-Mikroskops ist hier nur vergleichend nach § 6 Abs. 1 GOZ abrechenbar.

Diese Nummer ist berechnungsfähig für die Beseitigung störender (z. B. tief inserierender) Lippen-, Wangen- und/oder Zungenbänder als einfache, nicht plastische Maßnahme.

Die Berechnung ist nur einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich möglich, auch wenn dort mehrere störende Bänder beseitigt werden.

Plastische Weichgewebs- und/ oder knochenmodellierende Maßnahmen sind gesondert berechnungsfähig.

Die Nummer ist auch berechnungsfähig im Zusammenhang und sitzungsgleich mit parodontalchirurgischen Maßnahmen als mukogingivalchirurgischer bzw. präprothetischer Eingriff.

Die Beseitigung eines Diastemas ist unter der Nummer 3280 verzeichnet.

Beim Einsatz eines Lasers wird ein Zuschlag nach der Nummer 0120 berechnet.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Problematische Kreislaufverhältnisse
  • Vermeidung von Wundheilungsstörungen/Kiefernekrosen (ONJ) infolge
    Allgemeinmedikation z. B. Bisphosphonattherapie oder Systemerkrankungen
  • Entfernung mehrerer Bänder in einem Bereich
  • Erhöhte Blutungsneigung
  • Vernarbtes Gewebe
  • u. v. m.

Die Beseitigung störender Schleimhautbänder ist mit der BEMA 57 - SMS Kassenleistung so lange sie nicht mit dem Laser ausgeführt wird.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Die Leistung ist einer anderen abgerechneten Leistung inbegriffen und nicht neben ihr berechenbar."

Inbegriffen in einer Leistung sind Schritte, die regelmäßig in gleicher Art notwendig sind und Verfahren, die in der Leistungsbeschreibung einer Position enthalten sind.

Selbst die Betäubungsleistungen sind jedoch separat berechenbar, obwohl sie sicher immer notwendig sind, weil der Verordnungsgeber das Prinzip der Einzelleistungsvergütung angewendet wissen will.

Die Beseitigung störender Schleimhautbänder ist in keiner anderen Position der GOZ beschrieben.

Nach dem Prinzip der Einzelleistungsvergütung hat der Verordnungsgeber eine zusätzliche Position hierfür geschaffen, die 3210.

Die Beseitigung störender Schleimhautbänder erfordert einen gesonderten Zeitabschnitt und gesondertes Instrumentarium, dies sind weitere Hinweise, dafür dass sie eine selbständige und abzurechnende Einzelleistung darstellt. Außerdem schließt die Leistungslegende keine weitere Leistung daneben aus.

Die Leistung ist nicht nur abgerechnet, sondern auch erbracht worden, daher habe ich auch Anspruch auf eine vertragsgemäße Erstattung.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Schmerzausschaltung nach GOZ 0080, 0090, 0100
+ Laserzuschlag nach GOZ 0120
+ Stillung einer Blutung nach GOZ 3050, 3060
+ plastische Maßnahmen am Weichgewebe nach GOZ 3240
+ parodontalchirurgische Maßnahmen GOZ 4070 ff.
+ konsiliarisches Gespräch nach GOÄ 60
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die GOZ 3210 ist nicht an gleicher Position neben der 3280 möglich