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§ 2 - abweichende Vereinbarung - der Verordnungstext

(1) Durch Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem kann eine von dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden. Die Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl (§ 5 Absatz 1 Satz 2) oder eines abweichenden Punktwertes (§ 5 Absatz 1 Satz 3) ist nicht zulässig. Notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht von einer Vereinbarung nach Satz 1 abhängig gemacht werden.

(2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 ist nach persönlicher Absprache im Einzelfall zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem vor Erbringung der Leistung des Zahnarztes schriftlich zu treffen. Dieses muss neben der Nummer und der Bezeichnung der Leistung, dem vereinbarten Steigerungssatz und dem sich daraus ergebenden Betrag auch die Feststellung enthalten, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck der Vereinbarung auszuhändigen.

(3) Leistungen nach § 1 Absatz 2 Satz 2 und ihre Vergütung müssen in einem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbart werden. Der Heil- und Kostenplan muss vor Erbringung der Leistung erstellt werden; er muss die einzelnen Leistungen und Vergütungen sowie die Feststellung enthalten, dass es sich um Leistungen auf Verlangen handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist. § 6 Abs. 1 bleibt unberührt.

(4) Bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatzahnärztlichen Leistungen ist eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 nur für vom Wahlzahnarzt persönlich erbrachte Leistungen zulässig.

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  • BZÄK
  • 1. Der neu gefasste § 2 Absatz 1 übernimmt im Wesentlichen die Regelung aus der § 2 Abs. 1 GOÄ, ohne jedoch damit eine Änderung des Rechts herbeizuführen. Die Neuformulierung schreibt lediglich den Status quo der Auslegung der GOZ von 1988 fest. Sie stellt klar dass eine abweichende Vereinbarung nur über die Höhe der Vergütung – und damit über den Steigerungssatz – möglich ist. Grundsätzlich sind daher u.a. folgende Vereinbarungen ausgeschlossen: – die Vereinbarung eines Pauschalhonorars – die Abdingung des Gebührenrahmens – die Vereinbarung eines abweichenden Punktwertes oder einer abweichenden Punktzahl. Die GOZ enthält kein Verbot, einen Steigerungssatz innerhalb des Gebührenrahmens zu vereinbaren. § 2 Absatz 1 GOZ ermöglicht es, von der Gebührenhöhe nach der Verordnung abzuweichen. Weicht der nach § 2 Abs. 1 zu vereinbarende Steigerungssatz von dem nach den Bestimmungen der GOZ ermittelten Steigerungssatz ab, ist das eine von der Verordnung abweichende Höhe der Vergütung, auch wenn der Steigerungssatz innerhalb des Gebührenrahmens liegen sollte.

    2. § 2 Abs. 1 Satz 2 hat mithin nur klarstellende Funktion und keinen gesonderten Regelungsinhalt.

    3. Auch Abs. 1 Satz 3 enthält nur die rechtliche Klarstellung, dass eine zahnärztliche Hilfeleistung im Notfall oder bei akuter Schmerzbehandlung nicht von einer abweichenden Honorarvereinbarung abhängig gemacht werden darf. Wenn der Patient auf zahnärztliche Hilfe akut angewiesen ist, dann berührt das die allgemeine Pflicht im Unglücksfall Hilfe zu leisten. Das Hilfeersuchen des Patienten darf weder abgelehnt (vergleiche § 2 Abs. 5d der Muster-Berufsordnung für Zahnärzte), noch von einer Bedingung abhängig gemacht werden. Im Umkehrschluss heißt dies, dass in Fällen der Notfall- und akuten Schmerzbehandlung eine Honorarvereinbarung durchaus geschlossen werden darf. Lediglich das Abhängigmachen der Hilfeleistung von einer solchen Vereinbarung ist verboten. Im Hinblick auf die Freiheit der Willensentscheidung eines Patienten mit akuten Schmerzen sind derartigen Vereinbarungen allerdings enge Grenzen gesetzt. Für Röntgen-Leistungen ist die freie Vereinbarung aufgrund der Vorschriften der GOÄ ausgeschlossen.

    4. Der neue § 2 Absatz 2 GOZ überführt die Regelung aus § 2 Abs. 2 GOÄ in die neue GOZ und konkretisiert die Anforderungen an eine abweichende Vereinbarung nach § 2 Absatz 1, ohne jedoch neues Recht zu schaffen. Bereits mit Urteil vom 25. Oktober 2004 hatte das Bundesverfassungsgericht die Voraussetzungen für eine Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 GOZ definiert und mit den überzogenen Anforderungen einer Vielzahl von Gerichten aufgeräumt und den Abschluss von ärztlichen und zahnärztlichen Honorarvereinbarungen wieder auf eine praktikable Grundlage gestellt. Der neue Wortlaut berührt den vom Bundesverfassungsgericht definierten Handlungskorridor nicht. Die persönliche Absprache im Einzelfall war auch bisher schon Wirksamkeitsvoraussetzung einer abweichenden Vereinbarung (Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen) –eine Vertretung war in gewissen Grenzen jedoch möglich. So konnten Praxismitarbeiter in das Beratungsgespräch eingebunden werden; lediglich die Vereinbarung war durch den Zahnarzt eigenhändig zu unterzeichnen (§ 126 BGB). Die Übernahme der GOÄ-Regelung scheint eine Vertretung zukünftig zu verbieten, da ausdrücklich eine persönliche Absprache vorausgesetzt wird. Der Verordnungsgeber hebt allerdings in der Begründung (siehe unten) ausdrücklich hervor, dass er keine Änderung der Vertretungsmöglichkeit beabsichtigt, denn hier heißt es „Damit ist nicht ausgeschlossen, dass sich der Zahnarzt bei der Vereinbarung vertreten lassen kann.“ Nach der bereits vorliegenden Rechtsprechung ist eine abweichende Vereinbarung grundsätzlich nicht in allgemeinen Geschäftsbedingungen möglich (BGHZ 115, 391). Hierzu hat allerdings das Bundesverfassungsgericht (MedR 05, 160) ausgeführt, dass an derartige Vereinbarungen keine übersteigerten Anforderungen zu stellen sind, insbesondere notwendigerweise identische Inhalte mehrerer Verträge kein Kriterium für eine formularmäßige Gestaltung darstellen können und es auch nicht verlangt werden kann, dass alle Vertragsteile im Einzelfall neu geschrieben, oder die Gebührensätze im Einzelfall vom Zahnarzt mit dem Zahlungspflichtigen vor Zeugen ausgehandelt werden. Dem Zahnarzt kann demnach auch nicht die Beweislast für das Stattfinden von Verhandlungen zugewiesen werden, denn ein solcher Beweis wäre danach kaum zu führen. Die Vereinbarung muss vor Erbringung der Leistung geschlossen werden. Wird nach begonnener Behandlung eine Vereinbarung geschlossen, dann ist dies wirksam nur noch für die Leistungen möglich, die nach der Vereinbarung erbracht werden. Das Erfordernis der Vereinbarung in einem Schriftstück, das nur die in Abs. 2 Satz 2 genannten Inhalten haben darf (vgl. unten Anmerkungen zu 6.), führt zum Schriftformerfordernis im Sinne von § 126 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Das heißt, die Vereinbarung wird erst wirksam, wenn die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgt (vgl. § 126 Abs. 2 BGB) (LG Stuttgart vom 12.10.1984)

    5. Die Vertragsurkunde muss konkrete Leistungspositionen der GOZ (bzw. der GOÄ) enthalten und diese einschließlich ihrer Gebührennummer und ihrer Bezeichnung aufführen. Den Leistungspositionen ist jeweils der konkret vereinbarte Steigerungssatz und der daraus resultierende Betrag zuzuordnen. Schließlich muss die Feststellung aufgenommen werden, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Dieser Hinweis ist letztlich Ausfluss der wirtschaftlichen Aufklärungspflicht, einer Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag. Ausgehend hiervon empfiehlt sich die Verwendung nachfolgenden Musters:

    6. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Nicht hierzu zählt z.B. der Hinweis auf die Aushändigung einer Ausfertigung und sonstige erläuternde Erklärungen. Zusätzliche vertragliche Abreden sind dagegen regelmäßig schädlich.

    7. Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck der Vereinbarung auszuhändigen. Erfolgt eine Aushändigung nicht, soll dies die Wirksamkeit der Vereinbarung beeinträchtigen.

    8. Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen Versorgung hinausgehen (vgl. § 1 Absatz 2 Satz 2) müssen vom Patienten ausdrücklich verlangt werden (vgl. Anmerkung 3 zu § 1) und – einschließlich ihrer Vergütung - in einem Heil- und Kostenplan (HKP) schriftlich vereinbart werden. § 2 Absatz 3 der GOZ-1988 war auf Leistungen beschränkt, die nicht in den Gebührenverzeichnissen von GOZ und GOÄ erfasst waren. Die Neufassung unterwirft alle Verlangensleistungen dem HKP-Erfordernis, also auch jene, die in den Gebührenverzeichnissen von GOZ oder GOÄ enthalten sind.

    9. § 2 Absatz 3 Satz 2 regelt die Anforderungen an einen wirksamen Heil- und Kostenplan. Der Heil- und Kostenplan muss vor Erbringung der Leistung erstellt werden. Auch insoweit gilt: Wird nach begonnener Behandlung eine Vereinbarung geschlossen, dann ist dies wirksam nur noch für die Leistungen möglich, die nach der Vereinbarung erbracht werden. Der Heil- und Kostenplan muss zudem die einzelnen Leistungen und Vergütungen bezeichnen. Da die Voraussetzungen an eine Gebührenvereinbarung nach § 2 Absatz 2 hier nicht ausdrücklich genannt sind, ist die Angabe von Gebührennummern und Steigerungssätzen hier nicht erforderlich und eine gewisse Pauschalierung des vereinbarten Honorars scheint möglich. Anders als in § 2 Absatz 3 Satz 1 GOZ-1988 ist eine Loslösung von der GOZ jedoch nicht mehr ausdrücklich zugelassen. Für alle Vereinbarungen über Verlangensleistungen gilt daher die GOZ. Die Vergütung (§ 3) ist daher auch in diesen Fällen grundsätzlich die nach §§ 4 und 5 bzw. § 6 bestimmte Gebühr. In der GOZ beschriebene Leistungen und nach § 6 Abs. 2 geöffnete Leistungen der GOÄ sind daher mit den entsprechenden Gebührennummern zu berechnen. Für nicht beschriebene Leistungen ist die Vergütung unter Heranziehung einer gleichwertigen Leistung analog nach § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen. Die Feststellung, dass es sich um Leistungen auf Verlangen handelt ist im HKP und in der Rechnung (§ 10 Absatz 3 Satz 7) erforderlich. Die Aufklärung des Patienten über den Umstand, dass eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist, ist Nebenpflicht zur wirtschaftlichen Aufklärung aus dem Behandlungsvertrag und Folge der in § 2 Abs. 3 GOZ getroffenen Formvorschrift. Die Dokumentation dieser Aufklärung im HKP wird mit der Regelung zur Wirksamkeitsvoraussetzung der Vereinbarung erhoben.

    10. § 2 Absatz 3 Satz 3 weist auf die Geltung von § 6 Absatz 1, also die analoge Berechnung von nicht in das Gebührenverzeichnis der GOZ aufgenommenen Leistungen, hin. Die Regelung dürfte – zumindest nach der Änderung von Absatz 3 – überflüssig sein. Da nach der GOZ-1988 der Absatz 3 auf Leistungen beschränkt war, die nicht in den Gebührenverzeichnissen von GOZ und GOÄ erfasst waren, bestand möglicherweise ein gewisses Klarstellungsbedürfnis, dass nicht erfasste Leistungen nicht automatisch zu Verlangensleistungen im Sinne von § 1 Absatz 2 werden, sondern die Analogieregelung von § 6 Absatz 2 (GOZ-1988) vor geht. Diese Unterscheidung wird aber nicht mehr getroffen. Abgrenzungskriterium ist allein die „zahnmedizinische Notwendigkeit“. Eine vom Gebührenverzeichnis nicht erfasste, aber zahnmedizinisch notwendige Leistung ist einer Vereinbarung nach § 2 Absatz 3 nicht zugänglich und nach § 6 Absatz 1 analog zu berechnen.

    11. § 2 Absatz 4 übernimmt den Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 2 GOÄ in die GOZ 2012. Die Norm begrenzt die Möglichkeit einer abweichenden Honorarvereinbarung auf höchstpersönlich vom Wahlzahnarzt erbrachte Leistungen. Abweichend von § 4 Abs. 2 ist in diesen Fällen zukünftig eine Leistungserbringung unter Aufsicht oder fachlicher Weisung nicht möglich. Erfolgt die Leistungserbringung nicht höchstpersönlich, verbleibt der „normale“ Vergütungsanspruch nach GOZ.

  • Bundesregierung
  • Absatz 1

    Mit der Neufassung des Absatzes 1 wird die Regelung über die individuelle abweichende Vereinbarung mit dem Zahlungspflichtigen an die Formulierung der entsprechenden Regelung in der GOÄ angeglichen. Die Präzisierung der materiellen Voraussetzungen für die abweichende Vereinbarung stellt die für den Zahlungspflichtigen notwendige Transparenz sicher. Die Vereinbarung eines abweichenden Punktwertes oder einer abweichenden Punktzahl ist in Satz 2 ausdrücklich ausgeschlossen, da es sich hierbei um unselbstständige rechnerische Bestandteile der Gebühr handelt, die dem Zahlungspflichtigen keinen Aufschluss über die tatsächliche Gebührenhöhe geben. Der Ausschluss entspricht der bereits gängigen Praxis und der vorherrschenden Auslegung des geltenden Rechts im Hinblick auf die Zulässigkeit abweichender Vereinbarungen. Die Regelung in Satz 3 stellt klar, dass entsprechend der geltenden Rechtsgrundsätze zur unterlassenen Hilfeleistung Notfall- und akute Schmerzbehandlungen nicht von einer abweichenden Vergütungsvereinbarung abhängig gemacht werden dürfen.

    Absatz 2

    Mit den Änderungen des Absatzes 2 erfolgt ebenfalls eine Angleichung an die entsprechende Regelung der GOÄ.

    Absatz 2, Satz 1

    Entsprechend der Vorgaben der Rechtsprechung zu den Anforderungen an eine wirksame abweichende Vereinbarung wird in Satz 1 klargestellt, dass die Vereinbarung nach persönlicher Absprache im Einzelfall zu treffen ist. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass sich der Zahnarzt bei der Vereinbarung vertreten lassen kann. Das Aushandeln von Gebührensätzen für jede einzelne Leistung ist nicht zwingend. Die Vereinbarung ist schriftlich im Sinne der Schriftform des § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu treffen.

    Absatz 2, Satz 2

    In Satz 2 werden die inhaltlichen Anforderungen an die schriftliche Vereinbarung präzisiert.

    Absatz 3, Satz 1

    In Satz 1 wird nunmehr festgelegt, dass alle Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgehen und auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht werden (sog. Verlangensleistungen nach § 1 Abs. 2 Satz 2), zuvor in einem Heil- und Kostenplan einschließlich der Vergütungen schriftlich vereinbart werden müssen. Die bisherige Beschränkung des Erfordernisses eines Heil- und Kostenplans auf Leistungen, die nicht in den Gebührenverzeichnissen der GOZ oder der GOÄ enthalten sind, entfällt. Die insoweit erweiterte Verpflichtung zur Vereinbarung eines Heil- und Kostenplans trägt dem Bedürfnis des Zahlungspflichtigen nach Information über die geplanten Leistungen und die voraussichtlich entstehenden Kosten und damit der Transparenz und dem Patientenschutz auch bei Verlangensleistungen Rechnung.

    Absatz 3, Satz 3

    Die Änderung in Satz 3 ist eine Folgeänderung zur Neufassung des § 6.

    Absatz 4

    Der neue Absatz 4 beinhaltet eine Anpassung an die GOÄ. Die Einschränkung der abweichenden Vereinbarung auf vom Wahlzahnarzt höchstpersönlich erbrachte Leistungen in Satz 2 entspricht einer Regelung der GOÄ. Damit wird dem Interesse des Zahlungspflichtigen an der persönlichen Leistungserbringung durch den Wahlzahnarzt im Rahmen einer wahlzahnärztlichen Vereinbarung Rechnung getragen.

1. Der neu gefasste § 2 Absatz 1 übernimmt im Wesentlichen die Regelung aus der § 2 Abs. 1 GOÄ, ohne jedoch damit eine Änderung des Rechts herbeizuführen. Die Neuformulierung schreibt lediglich den Status quo der Auslegung der GOZ von 1988 fest. Sie stellt klar dass eine abweichende Vereinbarung nur über die Höhe der Vergütung – und damit über den Steigerungssatz – möglich ist. Grundsätzlich sind daher u.a. folgende Vereinbarungen ausgeschlossen: – die Vereinbarung eines Pauschalhonorars – die Abdingung des Gebührenrahmens – die Vereinbarung eines abweichenden Punktwertes oder einer abweichenden Punktzahl. Die GOZ enthält kein Verbot, einen Steigerungssatz innerhalb des Gebührenrahmens zu vereinbaren. § 2 Absatz 1 GOZ ermöglicht es, von der Gebührenhöhe nach der Verordnung abzuweichen. Weicht der nach § 2 Abs. 1 zu vereinbarende Steigerungssatz von dem nach den Bestimmungen der GOZ ermittelten Steigerungssatz ab, ist das eine von der Verordnung abweichende Höhe der Vergütung, auch wenn der Steigerungssatz innerhalb des Gebührenrahmens liegen sollte.

2. § 2 Abs. 1 Satz 2 hat mithin nur klarstellende Funktion und keinen gesonderten Regelungsinhalt.

3. Auch Abs. 1 Satz 3 enthält nur die rechtliche Klarstellung, dass eine zahnärztliche Hilfeleistung im Notfall oder bei akuter Schmerzbehandlung nicht von einer abweichenden Honorarvereinbarung abhängig gemacht werden darf. Wenn der Patient auf zahnärztliche Hilfe akut angewiesen ist, dann berührt das die allgemeine Pflicht im Unglücksfall Hilfe zu leisten. Das Hilfeersuchen des Patienten darf weder abgelehnt (vergleiche § 2 Abs. 5d der Muster-Berufsordnung für Zahnärzte), noch von einer Bedingung abhängig gemacht werden. Im Umkehrschluss heißt dies, dass in Fällen der Notfall- und akuten Schmerzbehandlung eine Honorarvereinbarung durchaus geschlossen werden darf. Lediglich das Abhängigmachen der Hilfeleistung von einer solchen Vereinbarung ist verboten. Im Hinblick auf die Freiheit der Willensentscheidung eines Patienten mit akuten Schmerzen sind derartigen Vereinbarungen allerdings enge Grenzen gesetzt. Für Röntgen-Leistungen ist die freie Vereinbarung aufgrund der Vorschriften der GOÄ ausgeschlossen.

4. Der neue § 2 Absatz 2 GOZ überführt die Regelung aus § 2 Abs. 2 GOÄ in die neue GOZ und konkretisiert die Anforderungen an eine abweichende Vereinbarung nach § 2 Absatz 1, ohne jedoch neues Recht zu schaffen. Bereits mit Urteil vom 25. Oktober 2004 hatte das Bundesverfassungsgericht die Voraussetzungen für eine Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 GOZ definiert und mit den überzogenen Anforderungen einer Vielzahl von Gerichten aufgeräumt und den Abschluss von ärztlichen und zahnärztlichen Honorarvereinbarungen wieder auf eine praktikable Grundlage gestellt. Der neue Wortlaut berührt den vom Bundesverfassungsgericht definierten Handlungskorridor nicht. Die persönliche Absprache im Einzelfall war auch bisher schon Wirksamkeitsvoraussetzung einer abweichenden Vereinbarung (Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen) –eine Vertretung war in gewissen Grenzen jedoch möglich. So konnten Praxismitarbeiter in das Beratungsgespräch eingebunden werden; lediglich die Vereinbarung war durch den Zahnarzt eigenhändig zu unterzeichnen (§ 126 BGB). Die Übernahme der GOÄ-Regelung scheint eine Vertretung zukünftig zu verbieten, da ausdrücklich eine persönliche Absprache vorausgesetzt wird. Der Verordnungsgeber hebt allerdings in der Begründung (siehe unten) ausdrücklich hervor, dass er keine Änderung der Vertretungsmöglichkeit beabsichtigt, denn hier heißt es „Damit ist nicht ausgeschlossen, dass sich der Zahnarzt bei der Vereinbarung vertreten lassen kann.“ Nach der bereits vorliegenden Rechtsprechung ist eine abweichende Vereinbarung grundsätzlich nicht in allgemeinen Geschäftsbedingungen möglich (BGHZ 115, 391). Hierzu hat allerdings das Bundesverfassungsgericht (MedR 05, 160) ausgeführt, dass an derartige Vereinbarungen keine übersteigerten Anforderungen zu stellen sind, insbesondere notwendigerweise identische Inhalte mehrerer Verträge kein Kriterium für eine formularmäßige Gestaltung darstellen können und es auch nicht verlangt werden kann, dass alle Vertragsteile im Einzelfall neu geschrieben, oder die Gebührensätze im Einzelfall vom Zahnarzt mit dem Zahlungspflichtigen vor Zeugen ausgehandelt werden. Dem Zahnarzt kann demnach auch nicht die Beweislast für das Stattfinden von Verhandlungen zugewiesen werden, denn ein solcher Beweis wäre danach kaum zu führen. Die Vereinbarung muss vor Erbringung der Leistung geschlossen werden. Wird nach begonnener Behandlung eine Vereinbarung geschlossen, dann ist dies wirksam nur noch für die Leistungen möglich, die nach der Vereinbarung erbracht werden. Das Erfordernis der Vereinbarung in einem Schriftstück, das nur die in Abs. 2 Satz 2 genannten Inhalten haben darf (vgl. unten Anmerkungen zu 6.), führt zum Schriftformerfordernis im Sinne von § 126 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Das heißt, die Vereinbarung wird erst wirksam, wenn die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgt (vgl. § 126 Abs. 2 BGB) (LG Stuttgart vom 12.10.1984)

5. Die Vertragsurkunde muss konkrete Leistungspositionen der GOZ (bzw. der GOÄ) enthalten und diese einschließlich ihrer Gebührennummer und ihrer Bezeichnung aufführen. Den Leistungspositionen ist jeweils der konkret vereinbarte Steigerungssatz und der daraus resultierende Betrag zuzuordnen. Schließlich muss die Feststellung aufgenommen werden, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Dieser Hinweis ist letztlich Ausfluss der wirtschaftlichen Aufklärungspflicht, einer Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag. Ausgehend hiervon empfiehlt sich die Verwendung nachfolgenden Musters:

6. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Nicht hierzu zählt z.B. der Hinweis auf die Aushändigung einer Ausfertigung und sonstige erläuternde Erklärungen. Zusätzliche vertragliche Abreden sind dagegen regelmäßig schädlich.

7. Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck der Vereinbarung auszuhändigen. Erfolgt eine Aushändigung nicht, soll dies die Wirksamkeit der Vereinbarung beeinträchtigen.

8. Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen Versorgung hinausgehen (vgl. § 1 Absatz 2 Satz 2) müssen vom Patienten ausdrücklich verlangt werden (vgl. Anmerkung 3 zu § 1) und – einschließlich ihrer Vergütung - in einem Heil- und Kostenplan (HKP) schriftlich vereinbart werden. § 2 Absatz 3 der GOZ-1988 war auf Leistungen beschränkt, die nicht in den Gebührenverzeichnissen von GOZ und GOÄ erfasst waren. Die Neufassung unterwirft alle Verlangensleistungen dem HKP-Erfordernis, also auch jene, die in den Gebührenverzeichnissen von GOZ oder GOÄ enthalten sind.

9. § 2 Absatz 3 Satz 2 regelt die Anforderungen an einen wirksamen Heil- und Kostenplan. Der Heil- und Kostenplan muss vor Erbringung der Leistung erstellt werden. Auch insoweit gilt: Wird nach begonnener Behandlung eine Vereinbarung geschlossen, dann ist dies wirksam nur noch für die Leistungen möglich, die nach der Vereinbarung erbracht werden. Der Heil- und Kostenplan muss zudem die einzelnen Leistungen und Vergütungen bezeichnen. Da die Voraussetzungen an eine Gebührenvereinbarung nach § 2 Absatz 2 hier nicht ausdrücklich genannt sind, ist die Angabe von Gebührennummern und Steigerungssätzen hier nicht erforderlich und eine gewisse Pauschalierung des vereinbarten Honorars scheint möglich. Anders als in § 2 Absatz 3 Satz 1 GOZ-1988 ist eine Loslösung von der GOZ jedoch nicht mehr ausdrücklich zugelassen. Für alle Vereinbarungen über Verlangensleistungen gilt daher die GOZ. Die Vergütung (§ 3) ist daher auch in diesen Fällen grundsätzlich die nach §§ 4 und 5 bzw. § 6 bestimmte Gebühr. In der GOZ beschriebene Leistungen und nach § 6 Abs. 2 geöffnete Leistungen der GOÄ sind daher mit den entsprechenden Gebührennummern zu berechnen. Für nicht beschriebene Leistungen ist die Vergütung unter Heranziehung einer gleichwertigen Leistung analog nach § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen. Die Feststellung, dass es sich um Leistungen auf Verlangen handelt ist im HKP und in der Rechnung (§ 10 Absatz 3 Satz 7) erforderlich. Die Aufklärung des Patienten über den Umstand, dass eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist, ist Nebenpflicht zur wirtschaftlichen Aufklärung aus dem Behandlungsvertrag und Folge der in § 2 Abs. 3 GOZ getroffenen Formvorschrift. Die Dokumentation dieser Aufklärung im HKP wird mit der Regelung zur Wirksamkeitsvoraussetzung der Vereinbarung erhoben.

10. § 2 Absatz 3 Satz 3 weist auf die Geltung von § 6 Absatz 1, also die analoge Berechnung von nicht in das Gebührenverzeichnis der GOZ aufgenommenen Leistungen, hin. Die Regelung dürfte – zumindest nach der Änderung von Absatz 3 – überflüssig sein. Da nach der GOZ-1988 der Absatz 3 auf Leistungen beschränkt war, die nicht in den Gebührenverzeichnissen von GOZ und GOÄ erfasst waren, bestand möglicherweise ein gewisses Klarstellungsbedürfnis, dass nicht erfasste Leistungen nicht automatisch zu Verlangensleistungen im Sinne von § 1 Absatz 2 werden, sondern die Analogieregelung von § 6 Absatz 2 (GOZ-1988) vor geht. Diese Unterscheidung wird aber nicht mehr getroffen. Abgrenzungskriterium ist allein die „zahnmedizinische Notwendigkeit“. Eine vom Gebührenverzeichnis nicht erfasste, aber zahnmedizinisch notwendige Leistung ist einer Vereinbarung nach § 2 Absatz 3 nicht zugänglich und nach § 6 Absatz 1 analog zu berechnen.

11. § 2 Absatz 4 übernimmt den Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 2 GOÄ in die GOZ 2012. Die Norm begrenzt die Möglichkeit einer abweichenden Honorarvereinbarung auf höchstpersönlich vom Wahlzahnarzt erbrachte Leistungen. Abweichend von § 4 Abs. 2 ist in diesen Fällen zukünftig eine Leistungserbringung unter Aufsicht oder fachlicher Weisung nicht möglich. Erfolgt die Leistungserbringung nicht höchstpersönlich, verbleibt der „normale“ Vergütungsanspruch nach GOZ.

Absatz 1

Mit der Neufassung des Absatzes 1 wird die Regelung über die individuelle abweichende Vereinbarung mit dem Zahlungspflichtigen an die Formulierung der entsprechenden Regelung in der GOÄ angeglichen. Die Präzisierung der materiellen Voraussetzungen für die abweichende Vereinbarung stellt die für den Zahlungspflichtigen notwendige Transparenz sicher. Die Vereinbarung eines abweichenden Punktwertes oder einer abweichenden Punktzahl ist in Satz 2 ausdrücklich ausgeschlossen, da es sich hierbei um unselbstständige rechnerische Bestandteile der Gebühr handelt, die dem Zahlungspflichtigen keinen Aufschluss über die tatsächliche Gebührenhöhe geben. Der Ausschluss entspricht der bereits gängigen Praxis und der vorherrschenden Auslegung des geltenden Rechts im Hinblick auf die Zulässigkeit abweichender Vereinbarungen. Die Regelung in Satz 3 stellt klar, dass entsprechend der geltenden Rechtsgrundsätze zur unterlassenen Hilfeleistung Notfall- und akute Schmerzbehandlungen nicht von einer abweichenden Vergütungsvereinbarung abhängig gemacht werden dürfen.

Absatz 2

Mit den Änderungen des Absatzes 2 erfolgt ebenfalls eine Angleichung an die entsprechende Regelung der GOÄ.

Absatz 2, Satz 1

Entsprechend der Vorgaben der Rechtsprechung zu den Anforderungen an eine wirksame abweichende Vereinbarung wird in Satz 1 klargestellt, dass die Vereinbarung nach persönlicher Absprache im Einzelfall zu treffen ist. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass sich der Zahnarzt bei der Vereinbarung vertreten lassen kann. Das Aushandeln von Gebührensätzen für jede einzelne Leistung ist nicht zwingend. Die Vereinbarung ist schriftlich im Sinne der Schriftform des § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu treffen.

Absatz 2, Satz 2

In Satz 2 werden die inhaltlichen Anforderungen an die schriftliche Vereinbarung präzisiert.

Absatz 3, Satz 1

In Satz 1 wird nunmehr festgelegt, dass alle Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgehen und auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht werden (sog. Verlangensleistungen nach § 1 Abs. 2 Satz 2), zuvor in einem Heil- und Kostenplan einschließlich der Vergütungen schriftlich vereinbart werden müssen. Die bisherige Beschränkung des Erfordernisses eines Heil- und Kostenplans auf Leistungen, die nicht in den Gebührenverzeichnissen der GOZ oder der GOÄ enthalten sind, entfällt. Die insoweit erweiterte Verpflichtung zur Vereinbarung eines Heil- und Kostenplans trägt dem Bedürfnis des Zahlungspflichtigen nach Information über die geplanten Leistungen und die voraussichtlich entstehenden Kosten und damit der Transparenz und dem Patientenschutz auch bei Verlangensleistungen Rechnung.

Absatz 3, Satz 3

Die Änderung in Satz 3 ist eine Folgeänderung zur Neufassung des § 6.

Absatz 4

Der neue Absatz 4 beinhaltet eine Anpassung an die GOÄ. Die Einschränkung der abweichenden Vereinbarung auf vom Wahlzahnarzt höchstpersönlich erbrachte Leistungen in Satz 2 entspricht einer Regelung der GOÄ. Damit wird dem Interesse des Zahlungspflichtigen an der persönlichen Leistungserbringung durch den Wahlzahnarzt im Rahmen einer wahlzahnärztlichen Vereinbarung Rechnung getragen.