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GOZ 0065 - optoelektronische Abformung

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Optisch-elektronische Abformung einschließlich vorbereitender Maßnahmen, einfache digitale Bissregistrierung und Archivierung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich € 10,35
Abrechnungsbestimmung: Neben der Leistung nach der Nummer 0065 sind konventionelle Abformungen nach diesem Gebührenverzeichnis für dieselbe Kieferhälfte oder denselben Frontzahnbereich nicht berechnungsfähig.
Vergütung 1988 - 2011 -
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit. -

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • Abformungen mit Abformmaterialien im Mund für den selben Zweck wie die digitale Bilderfassung sind NICHT parallel berechenbar. Dies wird finanziell für die Praxis eventuell zum Desaster, die Praxis schreibt rote Zahlen. Eine Analogabrechnung der Abformungen scheidet aus, da die Abrechnung von Abformungen explizit ausgeschlossen ist.
    Daher: wenn es technisch möglich ist, die digitale Bilderfassung und Weiterverarbeitung aus dem Behandlungsraum hinaus verlegen und als Eigenlaborleistung abrechnen. Hier kann z.B. über die Neuschaffung von BEB-Positionen zudem eine feinere Aufgliederung der Schritte erfolgen.
    Im Behandlungszimmer bleiben dann individuelle Abformungen und / oder wenigstens die verbrauchten Materialien berechenbar!   
  • auch die Laborkosten des Fremdlabors oder des Eigenlabors zu berechnen!

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Die Erbringung der GOZ 0065 benötigt deutlich mehr Zeit, als die Honorierung ermöglicht, notwendige Investitionskosten sind NICHT darstellbar!

Für Rüstzeit, Scanzeit, Datengrundbearbeitung, Speicherung und Archivierung
stehen nach unseren Zahnarztkosten somit ca. 1,8 Minuten mit dem Standard-Honorar der GOZ zur Verfügung. Dies reicht bei weitem NICHT!

Die zur Zeit notwendigen Investitionen betragen ca. € 30.000,-! Bei einer Abschreibung über 5 Jahre ergeben sich € 6.000,- Kosten pro Jahr, bei 300 prothetischen Arbeiten (oder Quadranten) im Jahr müssen somit € 20,- allein zur Deckung der Investitionskosten pro Scan aufgeschlagen werden!

Die Vorbereitung und Ausführung inklusive Datenarchivierung benötigt mindestens 5 Minuten, bis zu 10 Minuten sollten verfügbar sein, denn leicht dauert etwas mal doppelt so lange wie geplant.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern die Vereinbarung von

Faktor 16,0, damit bis zu 10 Minuten zur Verfügung stehen.

Die Praxis sollte als Regelfaktor 8,0 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen sollte ihn aber wegen der Investitionskosten nicht weiter absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0112 - Opt - Fotografie und optisch-elektronische Abformung.

 

! ACHTUNG nicht kostendeckende Leistung !

 

  • Unser Kommentar
  • Mit dieser Position ist die Erfassung von Kieferabschnitten mit einer Spezialkamera (Scanner) gemeint, die in den Mund eingeführt wird und dort Kieferabschnitte oder einen ganzen Kiefer erfasst. Die Bilddaten werden dann weiter verarbeitet zu diagnostischen Zwecken oder um Einlagefüllungen, Kronen, Brücken oder größeren Zahnersatz im Computer digital zu erstellen.

    Sie kann auch mehrfach im Behandlungsverlauf sinnvoll sein und ist dann natürlich auch mehrfach berechenbar. Um so schneller kommt der Zahnarzt in finanzielle Not! Warum?

    PROBLEM 1:
    Weitere Abformungen für Arbeitsmodelle dürfen nicht berechnet werden, somit entfällt auch die Ersatzfähigkeit der Abformmaterialien.
    Wenn nun Inlays, Kronen Brücken oder Prothesen jedoch bei der weiteren Herstellung ein Modell notwendig machen, wird die optische intraorale Abformung finanziell für die Praxis zum Finanzdebakel, denn zahnärztliche Abformmaterialien sind bisweilen sehr teuer!

    PROBLEM 2:
    Große Freude mag mit Einführung dieser Position in der GOZ 2012 aufgekommen sein, dass dieser Arbeitsschritt nun abrechenbar ist.
    Das war er jedoch vorher bereits!
    Die Maßnahme konnte analog abgerechnet werden, da sie in der GOZ `88 nicht enthalten war.
    Hierbei konnten natürlich
    + weitere Abdrücke und Materialien angesetzt werden und
    + der Zahnarzt konnte die Honorarhöhe selbst festlegen.
    Der Verordnungsgeber hat hier also in Wirklichkeit die Situation für die Zahnarztpraxen verschlechtert.
    Betrachtet man

    • den apparativen Aufwand (Anschaffung, Instandhaltung, Gerätedefekt)
    • die Vorbereitungszeit (System hochfahren, aufbauen, Zähne einpudern...)
    • den Scan, die Wiederholungsscans
    • die spätere Archivierung der Aufnahmen für mehr als 10 Jahre,

    dann ist die Honorierung mehr als lausig!
    Bei ca. € 200,- Stundenkosten (€ 200,- : 60 Minuten = € 3,33 / Minute) der Praxis dürfte der Zeitbedarf für einen Quadranten höchstens 3:06 Minuten dauern, für 4 Quadranten 12:24 Minuten doch Achtung: inklusive Patientenaufklärung, Aufbau, Hochfahren des Systems, Desinfektion nachher, Klärung von Rechnungsfragen und späterer Datenarchivierung!
    Die Technikkosten sind dabei nicht einmal drin, denn eine durchschnittliche Praxis verfügt nicht über die Ausstattung, die Stundenkosten einer mit intraoralem Scanner ausgestatteten Praxis liegen höher, die zur Verfügung stehende Zeit wird dadurch kürzer.

    LÖSUNGSVORSCHLAG 1 + 2 A:
    Die Leistung aus dem Behandlungsraum auslagern, sie durch Raumwechsel des Computers, Scanners oder Patienten zur Eigenlaborleistung machen.
    Dann wäre die 0065 nicht anzusetzen, dafür wären aber Abformmaterialien oder individuelle Abdrücke nach GOZ 5170, 5180, 5190 wieder berechenbar.
    Das Eigenlabor stellt dann den digitalen Mehraufwand in Rechnung, der ja zweifelsohne zusätzlich erfolgt und konventionelle Laborschritte ersetzt. Hierzu in der BEB Leistungspositionen erstellen, die nach den Regeln des BEB kostendeckend sind. Ein grober Richtwert ergibt sich schon aus dem zeitlichen Aufwand, der wohl meistens zwischen 10 und 60 Minuten liegen dürfte. Dies muss mit den tatsächlichen Praxiskosten + notwendigem Verdienst individuell ermittelt werden wird sich aber wohl für einen Quadranten nicht unter € 50,- machen lassen (Laborleistung netto; zzgl. Abdruckmaterial und ggf. GOZ 5170-5190 im Behandlungszimmer).

    LÖSUNGSVORSCHLAG 1 + 2 B:
    Treffen Sie mit dem Patienten eine abweichende Vereinbarung für die 0065 zur Faktorerhöhung. Wie Sie allerdings feststellen dürften, ist es bei Faktor 8 (entspricht dem Dreieinhalbfachen des Durchschnittswerts 2,3) ein Honorar von € 36,-- pro Quadrant möglich. Das ist zu wenig, zumal nun weitere Zeit für die individuelle Vereinbarung verbraucht wird.
    Der Versicherte wird nur sehr selten eine Erstattung über Faktor 2,3 erhalten, die wenigsten Versicherungen werden die Gelegenheit verstreichen lassen, die Zahnarztpraxis als Wucherer hinzustellen - und das bei Unterdeckung!

    Kosten für Abformmaterialien sind nach den allgemeinen Bestimmungen des Teil A gesondert zu berechnen, wenn KEINE 0065 abgerechnet wird.

    Laborleistungen (z.B. digitale Datenerfassung und Verarbeitung, konventionelle Modellherstellung , Abdruckdesinfektion, etc.) lösen einen Anspruch auf Ersatz von Auslagen nach § 9 GOZ aus.

  • BZÄK
  • Die Leistung beschreibt die dreidimensionale Datenerfassung intraoraler Strukturen mittels optisch- elektronischer Apparaturen zum Zweck der Herstellung einer Restauration bzw. Rekonstruktion auf direktem Weg oder auf indirektem Weg nach Herstellung eines CAD/CAM-Modells.

    Die einfache Registrierung der Bissverhältnisse auf digitalem Weg ist nicht gesondert berechnungsfähig. Darüber hinausgehende Bissregistrierungen sind nicht inbegriffen.

    Die Leistung wird je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnet und kann ggf. bis zu viermal je Sitzung anfallen. Vorbereitende Maßnahmen wie z. B. die optische Aufbereitung der abzuformenden Zähne oder Modelle sowie die Archivierung der Daten sind eingeschlossen.

    Die Nebeneinanderberechnung dieser Leistung und einer konventionellen Abformung in derselben Sitzung für dasselbe Behandlungsgebiet ist nicht statthaft.

    Die Geb.-Nr. 0065 darf neben einer Leistung, die neben anderen Leistungsbestandteilen auch Abformungen beinhalten, zusätzlich berechnet werden. Konventionelle Abformungen im Sinne der nachgelagerten Abrechnungsbestimmungen sind ausschließlich die Abformungen nach den Geb.-Nrn. 5170, 5180, 5190 GOZ. Die Nebeneinanderberechnung dieser Leistungen und der Geb.-Nr. 0065 für denselben Kiefer ist nicht statthaft.

    Die PC-gestützte Auswertung zur Diagnose und Planung ist bei dieser Gebührennummer nicht enthalten und muss daher analog berechnet werden.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Erschwernisse bei der Abformung (z. B. Stellungsanomalie)
    • Erschwerte Zuordnung der Kiefermodelle zur Bisslageeinstellung
    • Erschwernis bei der Trockenlegung bzw. erhöhte Salivation
    • Motorische Unruhe
    • Anzahl der abzuformenden Zähne
    • Ungünstige Position der abzuformenden Zähne
    • u. v. m.
  • Bundesregierung
  • Die Leistung nach der Nummer 0065 bildet die optisch-elektronische Abformung einschließlich vorbereitender Maßnahmen, einer einfachen digitalen Bissregistrierung sowie der Archivierung je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich ab. Neben der Leistung nach der Nummer 0065 kann in derselben Sitzung für dieselbe Kieferhälfte oder denselben Frontzahnbereich keine andere im Gebührenverzeichnis beschriebene konventionelle Abformung berechnet werden.

  • GKV & GOZ?
  • Die optoelektronische Abformung ist eine reine Privatleistung.

    Somit spräche unseres Erachtens nach nichts gegen eine Abrechnung nach Vereinbarung der Leistung, abgesehen von der miesen Honorierung.

    -> besser im Eigenlabor frei nach BEB berechnen!!

    Wenn jedoch die 0065 privat abgerechnet wird, wird die prothetische Leistung i.d.R. zur "gleichartigen Leistung" und wird daher insgesamt nach GOZ abgerechnet.

Mit dieser Position ist die Erfassung von Kieferabschnitten mit einer Spezialkamera (Scanner) gemeint, die in den Mund eingeführt wird und dort Kieferabschnitte oder einen ganzen Kiefer erfasst. Die Bilddaten werden dann weiter verarbeitet zu diagnostischen Zwecken oder um Einlagefüllungen, Kronen, Brücken oder größeren Zahnersatz im Computer digital zu erstellen.

Sie kann auch mehrfach im Behandlungsverlauf sinnvoll sein und ist dann natürlich auch mehrfach berechenbar. Um so schneller kommt der Zahnarzt in finanzielle Not! Warum?

PROBLEM 1:
Weitere Abformungen für Arbeitsmodelle dürfen nicht berechnet werden, somit entfällt auch die Ersatzfähigkeit der Abformmaterialien.
Wenn nun Inlays, Kronen Brücken oder Prothesen jedoch bei der weiteren Herstellung ein Modell notwendig machen, wird die optische intraorale Abformung finanziell für die Praxis zum Finanzdebakel, denn zahnärztliche Abformmaterialien sind bisweilen sehr teuer!

PROBLEM 2:
Große Freude mag mit Einführung dieser Position in der GOZ 2012 aufgekommen sein, dass dieser Arbeitsschritt nun abrechenbar ist.
Das war er jedoch vorher bereits!
Die Maßnahme konnte analog abgerechnet werden, da sie in der GOZ `88 nicht enthalten war.
Hierbei konnten natürlich
+ weitere Abdrücke und Materialien angesetzt werden und
+ der Zahnarzt konnte die Honorarhöhe selbst festlegen.
Der Verordnungsgeber hat hier also in Wirklichkeit die Situation für die Zahnarztpraxen verschlechtert.
Betrachtet man

  • den apparativen Aufwand (Anschaffung, Instandhaltung, Gerätedefekt)
  • die Vorbereitungszeit (System hochfahren, aufbauen, Zähne einpudern...)
  • den Scan, die Wiederholungsscans
  • die spätere Archivierung der Aufnahmen für mehr als 10 Jahre,

dann ist die Honorierung mehr als lausig!
Bei ca. € 200,- Stundenkosten (€ 200,- : 60 Minuten = € 3,33 / Minute) der Praxis dürfte der Zeitbedarf für einen Quadranten höchstens 3:06 Minuten dauern, für 4 Quadranten 12:24 Minuten doch Achtung: inklusive Patientenaufklärung, Aufbau, Hochfahren des Systems, Desinfektion nachher, Klärung von Rechnungsfragen und späterer Datenarchivierung!
Die Technikkosten sind dabei nicht einmal drin, denn eine durchschnittliche Praxis verfügt nicht über die Ausstattung, die Stundenkosten einer mit intraoralem Scanner ausgestatteten Praxis liegen höher, die zur Verfügung stehende Zeit wird dadurch kürzer.

LÖSUNGSVORSCHLAG 1 + 2 A:
Die Leistung aus dem Behandlungsraum auslagern, sie durch Raumwechsel des Computers, Scanners oder Patienten zur Eigenlaborleistung machen.
Dann wäre die 0065 nicht anzusetzen, dafür wären aber Abformmaterialien oder individuelle Abdrücke nach GOZ 5170, 5180, 5190 wieder berechenbar.
Das Eigenlabor stellt dann den digitalen Mehraufwand in Rechnung, der ja zweifelsohne zusätzlich erfolgt und konventionelle Laborschritte ersetzt. Hierzu in der BEB Leistungspositionen erstellen, die nach den Regeln des BEB kostendeckend sind. Ein grober Richtwert ergibt sich schon aus dem zeitlichen Aufwand, der wohl meistens zwischen 10 und 60 Minuten liegen dürfte. Dies muss mit den tatsächlichen Praxiskosten + notwendigem Verdienst individuell ermittelt werden wird sich aber wohl für einen Quadranten nicht unter € 50,- machen lassen (Laborleistung netto; zzgl. Abdruckmaterial und ggf. GOZ 5170-5190 im Behandlungszimmer).

LÖSUNGSVORSCHLAG 1 + 2 B:
Treffen Sie mit dem Patienten eine abweichende Vereinbarung für die 0065 zur Faktorerhöhung. Wie Sie allerdings feststellen dürften, ist es bei Faktor 8 (entspricht dem Dreieinhalbfachen des Durchschnittswerts 2,3) ein Honorar von € 36,-- pro Quadrant möglich. Das ist zu wenig, zumal nun weitere Zeit für die individuelle Vereinbarung verbraucht wird.
Der Versicherte wird nur sehr selten eine Erstattung über Faktor 2,3 erhalten, die wenigsten Versicherungen werden die Gelegenheit verstreichen lassen, die Zahnarztpraxis als Wucherer hinzustellen - und das bei Unterdeckung!

Kosten für Abformmaterialien sind nach den allgemeinen Bestimmungen des Teil A gesondert zu berechnen, wenn KEINE 0065 abgerechnet wird.

Laborleistungen (z.B. digitale Datenerfassung und Verarbeitung, konventionelle Modellherstellung , Abdruckdesinfektion, etc.) lösen einen Anspruch auf Ersatz von Auslagen nach § 9 GOZ aus.

Die Leistung beschreibt die dreidimensionale Datenerfassung intraoraler Strukturen mittels optisch- elektronischer Apparaturen zum Zweck der Herstellung einer Restauration bzw. Rekonstruktion auf direktem Weg oder auf indirektem Weg nach Herstellung eines CAD/CAM-Modells.

Die einfache Registrierung der Bissverhältnisse auf digitalem Weg ist nicht gesondert berechnungsfähig. Darüber hinausgehende Bissregistrierungen sind nicht inbegriffen.

Die Leistung wird je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnet und kann ggf. bis zu viermal je Sitzung anfallen. Vorbereitende Maßnahmen wie z. B. die optische Aufbereitung der abzuformenden Zähne oder Modelle sowie die Archivierung der Daten sind eingeschlossen.

Die Nebeneinanderberechnung dieser Leistung und einer konventionellen Abformung in derselben Sitzung für dasselbe Behandlungsgebiet ist nicht statthaft.

Die Geb.-Nr. 0065 darf neben einer Leistung, die neben anderen Leistungsbestandteilen auch Abformungen beinhalten, zusätzlich berechnet werden. Konventionelle Abformungen im Sinne der nachgelagerten Abrechnungsbestimmungen sind ausschließlich die Abformungen nach den Geb.-Nrn. 5170, 5180, 5190 GOZ. Die Nebeneinanderberechnung dieser Leistungen und der Geb.-Nr. 0065 für denselben Kiefer ist nicht statthaft.

Die PC-gestützte Auswertung zur Diagnose und Planung ist bei dieser Gebührennummer nicht enthalten und muss daher analog berechnet werden.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Erschwernisse bei der Abformung (z. B. Stellungsanomalie)
  • Erschwerte Zuordnung der Kiefermodelle zur Bisslageeinstellung
  • Erschwernis bei der Trockenlegung bzw. erhöhte Salivation
  • Motorische Unruhe
  • Anzahl der abzuformenden Zähne
  • Ungünstige Position der abzuformenden Zähne
  • u. v. m.

Die Leistung nach der Nummer 0065 bildet die optisch-elektronische Abformung einschließlich vorbereitender Maßnahmen, einer einfachen digitalen Bissregistrierung sowie der Archivierung je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich ab. Neben der Leistung nach der Nummer 0065 kann in derselben Sitzung für dieselbe Kieferhälfte oder denselben Frontzahnbereich keine andere im Gebührenverzeichnis beschriebene konventionelle Abformung berechnet werden.

Die optoelektronische Abformung ist eine reine Privatleistung.

Somit spräche unseres Erachtens nach nichts gegen eine Abrechnung nach Vereinbarung der Leistung, abgesehen von der miesen Honorierung.

-> besser im Eigenlabor frei nach BEB berechnen!!

Wenn jedoch die 0065 privat abgerechnet wird, wird die prothetische Leistung i.d.R. zur "gleichartigen Leistung" und wird daher insgesamt nach GOZ abgerechnet.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Typische Probleme sind uns hierzu noch nicht bekannt, bitte lassen Sie uns wissen, wenn Sie andere Erfahrung machen!

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Untersuchungs- und Beratungsleistungen GOÄ 1, 2, 3, 4, 5, etc.
+ Oberflächenanästhesie
+ Heil- und Kostenpläne nach GOZ 0030, 0040
+ Abformungen in anderen Quadranten / Frontzahngebieten
+ Röntgenleistungen GOÄ 5000 ff.
+ Anwenden von Methoden zur Analyse von Kiefermodellen nach GOZ 6010
+ Registrieren der gelenkbezüglichen Zentrallage des Unterkiefers GOZ 8010, ...
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- Die Abrechnungsbestimmung schließt andere Abformungen im selben Gebiet aus: 0050, 0060, 5170, 5180, 5190
- Abformmaterialien für das selbe Gebiet