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6180 - Maßnahmen zur Wiederherstellung eines Behandlungsgeräts

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit und/oder Erweiterung von herausnehmbaren Behandlungsgeräten einschließlich Abformung und Wiedereinfügen, je Kiefer und je Sitzung einmal berechnungsfähig € 34,92
Vergütung 1988 - 2011 € 34,92
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA 125). € 26,40

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • das Material abzurechnen.

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Für die Erbringung dieser Leistung stehen mit Faktor 2,3 etwa 6 Minuten zur Verfügung.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern die abweichende Vereinbarung von

Faktor 6,0 damit stehen bis zu 15 Minuten zur Verfügung.

Die Praxis sollte als Regelfaktor 3,0 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0303 - KFOV - Kieferorthopädische Verrichtungen.

  • Unser Kommentar
  • Ist mal etwas an einem herausnehmbaren kieferorthopädischen Gerät (aktive Platte, Aktivator,...) kaputt gegangen und muss repariert werden, so fällt diese Position an.

    Festsitzende Apparaturen werden entweder nach GOZ 6100 ff oder vergleichend nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet.

  • BZÄK
  • Die Gebührennummer bezieht sich auf Wiederherstellungsmaßnahmen ausschließlich für herausnehmbare kieferorthopädische Geräte und Apparaturen einschließlich ggf. erforderlicher Abformungen.

    Gleiches gilt für Erweiterungsmaßnahmen.

    Die Wiederherstellungsmaßnahmen an festsitzenden Geräten oder Apparaturen können daher nach § 6 Abs. 1 erfolgen.

  • GKV & GOZ?
  • Im GKV-System ähnelt die BEMA 125 dieser Leistung.

Ist mal etwas an einem herausnehmbaren kieferorthopädischen Gerät (aktive Platte, Aktivator,...) kaputt gegangen und muss repariert werden, so fällt diese Position an.

Festsitzende Apparaturen werden entweder nach GOZ 6100 ff oder vergleichend nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet.

Die Gebührennummer bezieht sich auf Wiederherstellungsmaßnahmen ausschließlich für herausnehmbare kieferorthopädische Geräte und Apparaturen einschließlich ggf. erforderlicher Abformungen.

Gleiches gilt für Erweiterungsmaßnahmen.

Die Wiederherstellungsmaßnahmen an festsitzenden Geräten oder Apparaturen können daher nach § 6 Abs. 1 erfolgen.

Im GKV-System ähnelt die BEMA 125 dieser Leistung.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Typische Probleme sind uns hier nicht bekannt.

Sollten Sie hier Probleme haben, lassen Sie es uns bitte wissen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Materialien
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die GOZ 6180 schließt selbst keine andere Leistung aus.