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GOZ 5040 - Teleskopkrone, Konuskrone als Prothesen- oder Brückenanker

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn oder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Teleskopkrone, auch Konuskrone € 336,97
Durch die Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 sind folgende zahnärztliche Leistungen abgegolten: Präparieren des Zahnes oder Implantates, Relationsbestimmung, Abformungen, Einproben, provisorisches Eingliedern, festes Einfügen der Krone, der Einlagefüllung, der Teilkrone o.a., Nachkontrolle und Korrekturen. Zu den Kronen nach den Nummern 5000 bis 5040 gehören Kronen (Voll-, Teil- und Teleskopkronen, sowie Wurzelstiftkappen) jeder zahntechnischen Ausführung. Zu den Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 gehören Brücken- oder Prothesenanker mit Verbindungselementen jeder Ausführung.
Vergütung 1988 - 2011 € 181,09
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA 91d). € 181,94

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • das Provisorium nach GOZ 5120 zu berechnen!
  • das Abformmaterial zu berechnen!
  • die begleitende GOZ 2030 ggf. zwei Mal pro Zahn anzusetzen.

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Für die Aufklärung und Erbringung dieser Leistung stehen mit Faktor 2,3 etwa 55 Minuten pro Zahn zur Verfügung.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern die abweichende Vereinbarung von

Faktor 3,7 damit stehen bis zu 90 Minuten zur Verfügung.

Die Praxis sollte als Regelfaktor 2,3 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0701 - Ank - Anker für Zahnersatz.

  • Unser Kommentar
  • Eine Krone ist eine auf den Zahn aufgesteckte Kappe. Damit der Rand der Krone nicht absteht, müssen hierfür die Wände der natürlichen Zahnkrone seitlich so reduziert werden, dass keine Unterschnitte mehr vorhanden sind. Dieser Vorgang wird als Präparieren bezeichnet.

    Die Teleskop- und die Konuskrone haben keine Zahnform, sondern haben streckenweise gerade, flache Außenwände, ähnlich wie eine Teleskopantenne an einem Radio.

    Zu einer Primärkrone (Krone, die auf dem Zahn sitzt), gehört immer eine Sekundärkrone (Krone die exakt auf die Primärkrone passt und im Zahnersatz verankert ist). Die beiden Kronen verankern gemeinsam den Zahnersatz, der eine herausnehmbare Brücke oder eine herausnehmbare Prothese sein kann.

    Das Zementieren ist mit der Position abgegolten, die adhäsive Befestigung ist mit der GOZ 2197 gesondert zu berechnen.

    Wird doch einmal ein Implantatpfosten im Mund beschliffen, z.B. um die Zahnfleischhöhe präziser abzubilden oder weil ein älterer, im Mund schon länger sitzender Pfosten nachbeschliffen wird, so könnte hierfür trotzdem nur die GOZ 5000 angesetzt werden!

  • BZÄK
  • Die Leistung umfasst die Versorgung eines Zahnes oder eines Implantats mit einer Teleskop- oder Konuskrone (verblendet oder unverblendet bzw. jeder anderen zahntechnischen Ausführung) im Zusammenhang mit der Versorgung eines teil- oder restbezahnten Kiefers durch Brücke(n) oder Teilprothese oder Deckprothese. Beim Vorliegen einer abnehmbaren Brücke, die mittels Teleskop- oder Konuskronen mit dem Restgebiss verbunden ist, wird jede einzelne Doppelkrone nach der Nummer 5040 berechnet. Gleiches gilt für Freiend- und Extensionsbrücken. Die den Nummern 5040/5080 nachgelagerten Abrechnungsbestimmungen schließen die Nebeneinanderberechnung der beiden Gebührennummern aus.

    Eine Nebeneinanderberechnung liegt jedoch in folgenden Fällen nicht vor:

    1. Zwei oder mehrere nicht unmittelbar benachbarte Primärkronen werden mittels einer Stegkonstruktion verbunden. Übernimmt die Stegkonstruktion durch retentive oder friktive Wirkung die Funktion eines oder mehrerer Verbindungselemente, so ist die Nummer 5080 je Stegsegment neben der Nummer 5040 zwar sitzungs- jedoch nicht zahngleich berechnungsfähig.

    2. Wird eine Doppelkrone nicht im Zuge der Eingliederung sondern zu einem späteren Zeitpunkt mit einem Verbindungselement versehen, so ist hierfür die Nummer 5080 berechnungsfähig.

    3. Wird bei Erneuerung einer Sekundärkrone nach der Nummer 5100 die Doppelkrone mit einem Verbindungselement versehen oder wird durch die Eingliederung der Sekundärkrone ein Verbindungselement geschaffen, so ist hierfür die Nummer 5080 berechnungsfähig. Sinngemäß gilt dies bei der analog zu bewertenden Erneuerung einer Primärkrone.

    Nachkontrollen und ggf. Korrekturen im zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung sind Bestandteil der Leistung.

    Mesostrukturen aller Art, also Zwischenelemente zum Ausgleich von Pfeilerdivergenzen, sind im Leistungsverzeichnis der GOZ nicht aufgeführt und werden analog berechnet.

    Die alleinige Erneuerung eines Innenteleskops ist in der Gebührenordnung nicht beschrieben und ist daher nach § 6 Abs. 1 zu berechnen. In diesem Fall ist auch die Nummer 5080 für die Herstellung der Verbindung zum alten Außenteleskop berechnungsfähig.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Erschwerte Retention durch kurze klinische Krone
    • Erschwerte Abformung (z. B. Stellungsanomalie, inserierende Bänder, Würgereiz)
    • Ungünstige Pfeilerverteilung
    • Erschwertes Vorgehen bei parodontal ungünstigen Verhältnissen
    • Erhöhter Präparationsaufwand für Verblendung
    • Maßnahmen zur Farbbestimmung
    • Zusätzliche retentive Hilfsmittel
    • Individueller Mehraufwand bei zusätzlichen Einproben
    • u. v. m.
  • Bundesregierung
  • Die bisher durchschnittlich bei den Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 (Nummern 500 bis 504 GOZalt) berechneten Gebührensätze liegen deutlich über dem 2,3 fachen Gebührensatz. Auf Vorschlag der BZÄK wurden die Punktzahlen dieser Leistungen erhöht. Die BZÄK geht im Gegenzug davon aus, dass nach Inkrafttreten dieser Verordnung im Mittel der 2,3fache Gebührensatz berechnet wird. Diese Annahme wurde den Berechnungen zu den finanziellen Auswirkungen des neuen Gebührenverzeichnisses zugrunde gelegt.

    Die bisher gebührenrechtlich umstrittene aber nach Angaben der Kostenträger weithin übliche Nebeneinanderberechnung der Leistungen nach den Nummern 5080 und 5040 wird ausgeschlossen. Im Gegenzug wird die Punktzahl der Leistung nach der Nr. 5040 erhöht. Die Beschreibung des Leistungsumfangs der Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 wird präzisiert.

    Im Zusammenhang mit der implantatgestützten prothetischen Versorgung stehen nur die Leistungen nach den Nummern 5000, 5030 oder 5040 zur Verfügung.

    Die Leistung nach der Nummer 5040 ist im Zusammenhang mit der Versorgung auf einem Implantat nur dann berechnungsfähig, wenn auf dem Implantataufbau ein individueller Innenkonus (bzw. individuelle Mesostruktur oder Innenteleskop) plus Außenkonus (bzw. Außenteleskop) hergestellt wird. Der Innenkonus ist mit dem Innenteleskop/Primärteil und der Außenkonus mit dem Außenteleskop/Sekundärteil eines Teleskops vergleichbar.

  • GKV & GOZ?
  • Die Teleskop- oder Konuskrone kann mit GKV-Versicherten im Rahmen einer gleich- oder andersartigen Versorgung vereinbart werden, hierbei sind alle die Begleitleistungen als BeMa-Leistungen abzurechnen, die auch bei Erbringung der Kassenleistung angefallen wären.

    Die adhäsive Befestigung nach GOZ 2197 ist im Erbringungsfall zusätzlich vereinbarungsfähig.

    Im GKV-System ist die BEMA 91 eine ähnliche Leistung.

Eine Krone ist eine auf den Zahn aufgesteckte Kappe. Damit der Rand der Krone nicht absteht, müssen hierfür die Wände der natürlichen Zahnkrone seitlich so reduziert werden, dass keine Unterschnitte mehr vorhanden sind. Dieser Vorgang wird als Präparieren bezeichnet.

Die Teleskop- und die Konuskrone haben keine Zahnform, sondern haben streckenweise gerade, flache Außenwände, ähnlich wie eine Teleskopantenne an einem Radio.

Zu einer Primärkrone (Krone, die auf dem Zahn sitzt), gehört immer eine Sekundärkrone (Krone die exakt auf die Primärkrone passt und im Zahnersatz verankert ist). Die beiden Kronen verankern gemeinsam den Zahnersatz, der eine herausnehmbare Brücke oder eine herausnehmbare Prothese sein kann.

Das Zementieren ist mit der Position abgegolten, die adhäsive Befestigung ist mit der GOZ 2197 gesondert zu berechnen.

Wird doch einmal ein Implantatpfosten im Mund beschliffen, z.B. um die Zahnfleischhöhe präziser abzubilden oder weil ein älterer, im Mund schon länger sitzender Pfosten nachbeschliffen wird, so könnte hierfür trotzdem nur die GOZ 5000 angesetzt werden!

Die Leistung umfasst die Versorgung eines Zahnes oder eines Implantats mit einer Teleskop- oder Konuskrone (verblendet oder unverblendet bzw. jeder anderen zahntechnischen Ausführung) im Zusammenhang mit der Versorgung eines teil- oder restbezahnten Kiefers durch Brücke(n) oder Teilprothese oder Deckprothese. Beim Vorliegen einer abnehmbaren Brücke, die mittels Teleskop- oder Konuskronen mit dem Restgebiss verbunden ist, wird jede einzelne Doppelkrone nach der Nummer 5040 berechnet. Gleiches gilt für Freiend- und Extensionsbrücken. Die den Nummern 5040/5080 nachgelagerten Abrechnungsbestimmungen schließen die Nebeneinanderberechnung der beiden Gebührennummern aus.

Eine Nebeneinanderberechnung liegt jedoch in folgenden Fällen nicht vor:

1. Zwei oder mehrere nicht unmittelbar benachbarte Primärkronen werden mittels einer Stegkonstruktion verbunden. Übernimmt die Stegkonstruktion durch retentive oder friktive Wirkung die Funktion eines oder mehrerer Verbindungselemente, so ist die Nummer 5080 je Stegsegment neben der Nummer 5040 zwar sitzungs- jedoch nicht zahngleich berechnungsfähig.

2. Wird eine Doppelkrone nicht im Zuge der Eingliederung sondern zu einem späteren Zeitpunkt mit einem Verbindungselement versehen, so ist hierfür die Nummer 5080 berechnungsfähig.

3. Wird bei Erneuerung einer Sekundärkrone nach der Nummer 5100 die Doppelkrone mit einem Verbindungselement versehen oder wird durch die Eingliederung der Sekundärkrone ein Verbindungselement geschaffen, so ist hierfür die Nummer 5080 berechnungsfähig. Sinngemäß gilt dies bei der analog zu bewertenden Erneuerung einer Primärkrone.

Nachkontrollen und ggf. Korrekturen im zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung sind Bestandteil der Leistung.

Mesostrukturen aller Art, also Zwischenelemente zum Ausgleich von Pfeilerdivergenzen, sind im Leistungsverzeichnis der GOZ nicht aufgeführt und werden analog berechnet.

Die alleinige Erneuerung eines Innenteleskops ist in der Gebührenordnung nicht beschrieben und ist daher nach § 6 Abs. 1 zu berechnen. In diesem Fall ist auch die Nummer 5080 für die Herstellung der Verbindung zum alten Außenteleskop berechnungsfähig.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Erschwerte Retention durch kurze klinische Krone
  • Erschwerte Abformung (z. B. Stellungsanomalie, inserierende Bänder, Würgereiz)
  • Ungünstige Pfeilerverteilung
  • Erschwertes Vorgehen bei parodontal ungünstigen Verhältnissen
  • Erhöhter Präparationsaufwand für Verblendung
  • Maßnahmen zur Farbbestimmung
  • Zusätzliche retentive Hilfsmittel
  • Individueller Mehraufwand bei zusätzlichen Einproben
  • u. v. m.

Die bisher durchschnittlich bei den Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 (Nummern 500 bis 504 GOZalt) berechneten Gebührensätze liegen deutlich über dem 2,3 fachen Gebührensatz. Auf Vorschlag der BZÄK wurden die Punktzahlen dieser Leistungen erhöht. Die BZÄK geht im Gegenzug davon aus, dass nach Inkrafttreten dieser Verordnung im Mittel der 2,3fache Gebührensatz berechnet wird. Diese Annahme wurde den Berechnungen zu den finanziellen Auswirkungen des neuen Gebührenverzeichnisses zugrunde gelegt.

Die bisher gebührenrechtlich umstrittene aber nach Angaben der Kostenträger weithin übliche Nebeneinanderberechnung der Leistungen nach den Nummern 5080 und 5040 wird ausgeschlossen. Im Gegenzug wird die Punktzahl der Leistung nach der Nr. 5040 erhöht. Die Beschreibung des Leistungsumfangs der Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 wird präzisiert.

Im Zusammenhang mit der implantatgestützten prothetischen Versorgung stehen nur die Leistungen nach den Nummern 5000, 5030 oder 5040 zur Verfügung.

Die Leistung nach der Nummer 5040 ist im Zusammenhang mit der Versorgung auf einem Implantat nur dann berechnungsfähig, wenn auf dem Implantataufbau ein individueller Innenkonus (bzw. individuelle Mesostruktur oder Innenteleskop) plus Außenkonus (bzw. Außenteleskop) hergestellt wird. Der Innenkonus ist mit dem Innenteleskop/Primärteil und der Außenkonus mit dem Außenteleskop/Sekundärteil eines Teleskops vergleichbar.

Die Teleskop- oder Konuskrone kann mit GKV-Versicherten im Rahmen einer gleich- oder andersartigen Versorgung vereinbart werden, hierbei sind alle die Begleitleistungen als BeMa-Leistungen abzurechnen, die auch bei Erbringung der Kassenleistung angefallen wären.

Die adhäsive Befestigung nach GOZ 2197 ist im Erbringungsfall zusätzlich vereinbarungsfähig.

Im GKV-System ist die BEMA 91 eine ähnliche Leistung.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Typische Probleme sind uns hier nicht bekannt.

Sollten Sie hier Probleme haben, lassen Sie es uns bitte wissen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ optoelektronische Abformung GOZ 0065
+ lokale Fluoridierung, je Sitzung GOZ 1020
+ besondere Maßnahmen GOZ 2030
+ Aufbaufüllung GOZ 2180
+ Stiftaufbauten nach GOZ 2190 und 2195
+ adhäsive Befestigung GOZ 2197
+ Entfernen einer Einlagefüllung, Krone oder Teilkrone GOZ 2290
+ indirekte / direkte Überkappung GOZ 2330, 2340
+ Excision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe GOZ 3070
+ Einschleifen von Vorkontakten GOZ 4040 (anderer Zahn!)
+ provisorische Versorgung GOZ 5120 / 5140
+ Abformung mit individuellem Löffel GOZ 5170, 5180, 5190
+ Funktionstherapeutische Maßnahmen GOZ 8000 ff.
+ Auswechseln eines Aufbauelements bei der Implantatversorgung GOZ 9050 und GOZ 9060 im Reparaturfall
+ Individualisierung eines Implantataufbaus vergleichend nach § 6 Abs. 1 GOZ
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- Füllung nach GOZ 2070, 2080, 2090, 2010, 2011, 2012 sind im (direkten zeitlichen) Zusammenhang am selben Zahn mit der GOZ 5040 ausgeschlossen