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GOZ 8020 - Arbiträre Scharnierachsenbestimmung

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Arbiträre Scharnierachsenbestimmung (eingeschlossen sind die arbiträre Scharnierachsenbestimmung, das Anlegen eines Übertragungsbogens, das Koordinieren eines Übertragungsbogens mit einem Artikulator) € 38,81
Neben den Leistungen nach den Nummern 8020 bis 8035 sind die Material- und Laborkosten für die Artikulation des Ober- und Unterkiefermodells im (halb) individuellen Artikulator gesondert berechnungsfähig.
Vergütung 1988 - 2011 € 51,74
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit. -

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • begleitende Eigenlaborleistungen auch anzusetzen.
  • bei zusätzlicher elektronischer Registrierung zusätzlich auch das abzurechnen.
  • bei einer Beratung auch die GOÄ 1 anzusetzen.

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Für die Erbringung dieser Leistung stehen mit Faktor 2,3 etwa 6:30 Minuten zur Verfügung.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern die abweichende Vereinbarung von

Faktor 5,4 damit stehen bis zu 15 Minuten zur Verfügung.

Die Praxis sollte als Regelfaktor 2,7 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0604 - fuLa - funktionstherapeutische labornahe Leistungen.

  • Unser Kommentar
  • Bei Nacken- oder Rückenbeschwerden, bei Zähneknirschen oder -pressen und im Rahmen von Zahnersatzplanungen und -anfertigung kann die Registrierung der genauen Position der Scharnierachse, die man sich als Drehachse des Unterkiefers durch die Kiefergelenke vorstellen kann, sinnvoll sein. Abstand der Zähne und Kauebenenneigung können dann in einen Simulator (z.B. Artikulator) übertragen werden, um die Funktion zu betrachten.

    Laborleistungen, wie das Einbauen der Modelle in den Artikulator sind als Laborleistungen abrechenbar, auch wenn es der Zahnarzt macht. Die 8020 ist nur für die Arbeiten am Kopf des Patienten zuständig, denn dies ist ja die beschriebene zahnärztliche Leistung.

    Die Registrate nach GOZ 8010, 8050 oder 8060 Vermessungen und Analysen selber sind in der 8020 nicht inbegriffen, auch die dreidimensionale Vermessung der Kiefer- und Kondylenposition ist z.B. separate, selbständige Leistung. Auch die elektronische Registrierung der Zentrallage oder der Bewegungen ist ebenso separat abzurechnen, wie die vergleichend abzurechnende Registrierung für virtuelle Modelle.

  • BZÄK
  • Die Leistung nach der Gebührennummer dient der schädelbezüglichen Montage eines Oberkiefermodells in einen halbindividuellen Artikulator mittels der arbiträren Bestimmung der Scharnierachse der Kiefergelenke.

    Das geschieht mittels Übertragungsbogens (Gesichtsbogen) basierend auf Mittelwerten.

    Beinhaltet sind alle zahnärztlichen Maßnahmen, die bei der Übertragung des Oberkiefers in den Artikulator anfallen.

    Labortechnische Leistungen, insbesondere das Einartikulieren von Ober- und Unterkiefermodell in einen halbindividuellen Artikulator, sind gesondert berechnungsfähig.

    Die Montage des Gegenkiefermodells ist in der Gebührenordnung entfallen und als zahntechnische Leistung berechenbar.

    Die erforderlichen Registrate sind mit den Leistungen nach den Nummern 8010, 8050 oder 8060 abgegolten.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Anatomische Besonderheiten
    • Individuelle Anpassung der Bissgabel
    • Platzängste
    • Anbringungserschwernis
    • u. v. m.
  • Bundesregierung
  • Bei den Leistungen nach den Nummern 8020, 8030 und 8035 sind die Material- und Laborkosten gesondert berechnungsfähig. Dies betrifft die Kosten für die Artikulation des Ober- und Unterkiefermodells im (halb) individuellen Artikulator.

    Die Leistung nach der Nummer 8035 bildet den Leistungsinhalt der Leistung nach der Nummer 8030 ab, wenn die Aufzeichnung elektronisch erfolgt.

  • GKV & GOZ?
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Bei Nacken- oder Rückenbeschwerden, bei Zähneknirschen oder -pressen und im Rahmen von Zahnersatzplanungen und -anfertigung kann die Registrierung der genauen Position der Scharnierachse, die man sich als Drehachse des Unterkiefers durch die Kiefergelenke vorstellen kann, sinnvoll sein. Abstand der Zähne und Kauebenenneigung können dann in einen Simulator (z.B. Artikulator) übertragen werden, um die Funktion zu betrachten.

Laborleistungen, wie das Einbauen der Modelle in den Artikulator sind als Laborleistungen abrechenbar, auch wenn es der Zahnarzt macht. Die 8020 ist nur für die Arbeiten am Kopf des Patienten zuständig, denn dies ist ja die beschriebene zahnärztliche Leistung.

Die Registrate nach GOZ 8010, 8050 oder 8060 Vermessungen und Analysen selber sind in der 8020 nicht inbegriffen, auch die dreidimensionale Vermessung der Kiefer- und Kondylenposition ist z.B. separate, selbständige Leistung. Auch die elektronische Registrierung der Zentrallage oder der Bewegungen ist ebenso separat abzurechnen, wie die vergleichend abzurechnende Registrierung für virtuelle Modelle.

Die Leistung nach der Gebührennummer dient der schädelbezüglichen Montage eines Oberkiefermodells in einen halbindividuellen Artikulator mittels der arbiträren Bestimmung der Scharnierachse der Kiefergelenke.

Das geschieht mittels Übertragungsbogens (Gesichtsbogen) basierend auf Mittelwerten.

Beinhaltet sind alle zahnärztlichen Maßnahmen, die bei der Übertragung des Oberkiefers in den Artikulator anfallen.

Labortechnische Leistungen, insbesondere das Einartikulieren von Ober- und Unterkiefermodell in einen halbindividuellen Artikulator, sind gesondert berechnungsfähig.

Die Montage des Gegenkiefermodells ist in der Gebührenordnung entfallen und als zahntechnische Leistung berechenbar.

Die erforderlichen Registrate sind mit den Leistungen nach den Nummern 8010, 8050 oder 8060 abgegolten.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Anatomische Besonderheiten
  • Individuelle Anpassung der Bissgabel
  • Platzängste
  • Anbringungserschwernis
  • u. v. m.

Bei den Leistungen nach den Nummern 8020, 8030 und 8035 sind die Material- und Laborkosten gesondert berechnungsfähig. Dies betrifft die Kosten für die Artikulation des Ober- und Unterkiefermodells im (halb) individuellen Artikulator.

Die Leistung nach der Nummer 8035 bildet den Leistungsinhalt der Leistung nach der Nummer 8030 ab, wenn die Aufzeichnung elektronisch erfolgt.

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typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Typische Probleme sind uns hier nicht bekannt.

Sollten Sie hier Probleme haben, lassen Sie es uns bitte wissen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Kronen, Inlays nach GOZ 2150, 2160, 2170, 2200 ff.
+ prothetische Leistungen nach GOZ 5000 ff.
+ kieferorthopädische Leistungen nach GOZ 6000 ff.
+ Leistungen zu Aufbissbehelfen, Langzeitprovisorien nach GOZ 7000 ff.
+ Funktionsanalyse, Funktionstherapie nach GOZ 8000 ff.
+ Montage von OK und UK in einem Artikulator als zahntechnische Leistung
+ Einstellung des Artikulators nach den übermittelten individuellen Werten als zahntechnische Leistung
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die GOZ 8020 schließt selbst keine Leistung neben sich aus.