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GOZ 2030 - besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten (z. B. Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich € 8,41
Die Leistung nach der Nummer 2030 ist je Sitzung für eine Kieferhälfte oder einen Frontzahnbereich höchstens einmal für besondere Maßnahmen beim Präparieren und höchstens einmal für besondere Maßnahmen beim Füllen von Kavitäten berechnungsfähig.
Vergütung 1988 - 2011 € 8,40
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA 12 - bMF). € 11,33

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • dass die GOZ 2030 dann zwei Mal pro Quadrant oder Frontbereich abrechenbar ist, wenn sie ein Mal beim Präparieren und ein Mal beim Füllen erbracht wird! Um nachfolgenden Schriftverkehr zu vermeiden, sollten Sie das gleich so begründen, dass es auf der Rechnung erscheint. Das kann man sich ggf. mit Standardbegründungen in der Software hinterlegen, hier ist Individualität der Begründung nicht gefragt, vielmehr darf es keine große Arbeit machen, dafür ist der Wert der Position zu niedrig, man musste ja für das Honorar schon die Leistung erbringen, zu viel Schreibkram macht es ggf. unwirtschaftlich.
  • Bevor Sie den Laser für eine 2030 verschleißen, sollten Sie darüber nachdenken, ob es sich beim Einsatz des Lasers eventuell um eine selbständige Leistung handeln könnte, die vergleichend nach § 6 GOZ berechenbar wäre.
    Ist das nicht der Fall, stellt der Laser nur eine besondere Ausführungsart z.B. der GOZ 2030 dar, dann kann es sinnvoll sein, grundsätzliche Honorarvereinbarungen  nach § 2 GOZ diesbezüglich zu treffen, um oberhalb von 3,5 nachbegründungsfrei die Kosten wieder herein zu holen, die der Laser im Betrieb verursacht!!!
  • die 2030 ist schlecht bewertet, sogar die GKV zahlt mehr; wir empfehlen grundsätzlich die abweichende Vereinbarung.

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Die GOZ 2030 wird im Standardfaktor 2,3 schlechter bezahlt als selbst in der GKV als das Mindeste angesehen wird, was eine Zahnarztpraxis zum Überleben braucht.

Für die Rüstzeit und die Verrichtung selbst steht mit Faktor 2,3 etwas mehr als 1 Minute zur Verfügung.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern, die abweichende Vereinbarung von

Faktor 6,6, damit stehen bis zu 4 Minuten zur Verfügung.

Die Praxis sollte als Regelfaktor 3,3 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0115 - beM - besondere Maßnahmen beim Beschleifen, Abformen oder Füllen.

  • Unser Kommentar
  • Schon während des Beschleifens für eine Krone, Teilkrone oder ein Inlay oder während des Ausschleifens oder "Bohrens", um eine Karies zu entfernen und eine Füllung vorzubereiten können besondere Maßnahmen notwendig werden.

    Hierzu zählt z.B.

    • die Blutstillung, wenn das Zahnfleisch blutet und dies die Sicht erschwert,
    • sie Separierung (Trennung) von Zähnen durch ein Keilchen, um mehr Platz zum Arbeiten zu haben
    • der Schutz des Nachbarzahnes durch ein Matrizenband (Metall- oder Kunststoffstreifen)
    • das Durchtrennen des Zahanhalteapparates mit Elektrotom ("elektrisches Messer") oder Laser
    • das Verdrängen des Zahnfleisches durch eine Klammer oder einen Faden

    Später geht es dann in der gleichen Sitzung an die Abformung des Zahnes oder an die Füllung. Nun auftretende besondere Maßnahmen sind erneut berechnungsfähig. Der Übersicht halber und um Schriftverkehr mit Kostenerstattern zu vermeiden sollte das ggf. gleich so begründet werden, dass es auf der Rechnung erscheint.

    Die Position GOZ 2030 ist also pro Kieferhälfte ggf. auch an einem einzigen Zahn zweifach pro Sitzung berechenbar, dann nämlich, wenn besondere Maßnahmen beim Präparieren auftraten ODER wenn besondere Maßnahmen beim Füllen auftraten. Eine Begrenzung "pro Sitzung ein Mal" ist nicht im Wortlaut der Leistungsbeschreibung oder in den Abrechnungsbestimmungen enthalten.

    Achtung: bei den plastischen Füllungen (GOZ 2050, 2070, 2090, 2110) sind Formgebungshilfen (Matrizen und Keile also) inbegriffen und fallen als besondere Maßnahme aus.

    Bei Kompositfüllungen (GOZ 2060, 2080, 2100, 2120) und bei der Aufbaufüllung GOZ 2180 ist das nicht so, hier zählen Formgebungshilfen zu den gesondert berechenbaren besonderen Maßnahmen!

  • Beratungsforum
  • Das Beratungsforum zwischen Bundeszahnärztekammer, PKV-Verband und Beihilfe sagt unter Beschluss 24:

    "Für die GOZ-Nr. 2030 gilt: Wird in allen vier Kieferhälften präpariert und gefüllt und sind daneben
    jeweils besondere Maßnahmen erforderlich, kann die GOZ-Nr. 2030 in einer Sitzung maximal
    achtmal berechnet werden (viermal im Oberkiefer, viermal im Unterkiefer)."

  • BZÄK
  • Das „Präparieren“ ist als die mechanische Bearbeitung von Zahnhartsubstanz, ggf. auch Implantatabutments zu verstehen. „Besondere Maßnahmen“ sind deshalb möglich beim Präparieren von Kavitäten, beim Beschleifen von Zähnen zur Kronenversorgung, bei der intraoralen Umgestaltung von Implantataufbauten oder beim Aufbereiten von Wurzelkanälen.

    Auch die Darstellung der Präparationsgrenze sowohl bei der Abformung als auch bei der Befestigung von geeigneten Hilfsmitteln kann als "Besondere Maßnahme" mit dieser Nummer berechnet werden. Das „Füllen von Kavitäten“ ist die Versorgung von Zahndefekten in der Zahnkrone, am Zahnhals oder in der Wurzel. „Besondere Maßnahmen“ sind deshalb auch möglich beim Füllen von Kavitäten in der Zahnkrone, am Zahnhals und beim Füllen von Wurzelkanälen.

    Die Aufzählung der Maßnahmen, die diese Position auslösen, ist nicht abschließend. Es können Klammern, Keile, (getränkte) Fäden, Tinkturen o. Ä. oder auch ein Elektrotom oder ein Laser eingesetzt werden.

    Bei den Geb.-Nrn. 2050, 2070, 2090 und 2110 ist das Anlegen und die Verkeilung der Matrize zur Formung der Füllung keine „Besondere Maßnahme“, sondern sind Bestandteil der Füllungsleistung. Bei Rekonstruktionen nach den Geb.-Nrn. 2060, 2080, 2100, 2120 und 2180 ist das ggf. erforderliche Anlegen einer Formgebungshilfe kein Leistungsbestandteil und ist unter der Geb.-Nr. 2030 GOZ zusätzlich berechnungsfähig.

    Dient die Verkeilung einer Separation zur Herstellung eines spannungsfreien Kontaktpunkts oder dient sie der Blutungsstillung, ist die Leistung als „Besondere Maßnahme“ berechnungsfähig.

    Auch das Separieren aus kieferorthopädischen oder anderen Gründen ist unter dieser Nummer zu berechnen, eine Zahnumformung durch approximale Schmelzreduktion jedoch nicht.

    „Beseitigen störenden Zahnfleisches“ bedeutet: Verdrängen des Zahnfleisches/der Papillen z. B. mit Halteklammern, Retraktionsringen oder -fäden.

    Auch das Durchtrennen von Zahnfleischfasern, z. B. mittels Elektrotom, gilt als „Besondere Maßnahme“.

    „Stillen einer übermäßigen Papillenblutung“ ist immer dann gegeben, wenn eine Präparation, eine Füllung oder eine Abformung anderenfalls nicht erbracht werden kann.

    Erfolgt bei Vorliegen z.B. einer Bolton Diskrepanz (=Missverhältnis der Größe von Ober- und Unterkieferzähnen) eine Zahnumformung durch approximale Schmelzreduktion, auch interdentales Strippen oder Air-Rotor-Stripping, so entspricht diese Leistung nicht dem in der Geb.-Nr. 2030 GOZ beschriebenen „Separieren“, sondern ist, da nicht in der GOZ erfasst, analog zu berechnen.

    Die Leistung kann auch indiziert und berechnungsfähig sein zur Schaffung günstiger räumlicher Verhältnisse für die Interdentalpapille durch Umgestaltung der Zahnform nicht nur in Verbindung mit einer kieferorthopädischen Behandlung.

    Die Leistung ist je Kieferhälfte oder Frontzahngebiet je einmal beim Füllen von Kavitäten und einmal beim Präparieren berechnungsfähig.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Mehrere „Besondere Maßnahmen“ beim Präparieren oder mehrere Maßnahmen beim Füllen in einer Kieferhälfte bzw. einem Frontzahnbereich
    • Erschwertes Anlegen von Hilfsmitteln
    • Zusätzlicher Schutz des Nachbarzahnes durch Matrizenband o. Ä.
    • Intrakanaläre Blutstillung im Rahmen der Wurzelkanalbehandlung
    • u. v. m.
  • Bundesregierung
  • Die im bisherigen Gebührenrecht nicht abschließend geklärte Frage, ob die Leistung nach der Nummer 2030 je Kieferhälfte bzw. Frontzahnbereich nur höchstens einmal (Maßnahmen beim Präparieren und/oder Füllen von Kavitäten) oder zweimal (Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten) je Sitzung berechnungsfähig ist, wird durch die neu eingefügte Abrechnungsbestimmung geklärt. Die Leistung nach der Nummer 2030 kann je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich je Sitzung höchstens zweimal berechnet werden, wenn mindestens eine besondere Maßnahme beim Präparieren und mindestens eine besondere Maßnahme beim Füllen von Kavitäten erbracht wird. Werden mehrere besondere Maßnahmen in derselben Kieferhälfte oder im Frontzahnbereich nur beim Präparieren erbracht, kann die Leistung nach der Nummer 2030 nur einmal je Sitzung berechnet werden. Gleiches gilt, wenn mehrere besondere Maßnahmen nur beim Füllen von Kavitäten erbracht werden. Der mit dieser Neuregelung verbundene Anstieg der berechnungsfähigen Leistungen nach der Nummer 2030 ist bei der Kalkulation der finanziellen Auswirkungen berücksichtigt worden.

  • GKV & GOZ?
  • Die GOZ 2030 ähnelt der BEMA 12 - bMF.

    Sie ist jedoch dann nicht Kassenleistung, wenn ihr Inhalt nicht der BEMA-Beschreibung entspricht oder es für die Kassenleistung nicht notwendig ist, besondere Maßnahmen vorzunehmen, es also über die ausreichende Versorgung hinaus geht.

    Auch im Rahmen der Mehrkostenvereinbarungen für Füllungen nach GOZ 2060, 2080, 2100, 2120 ist die GOZ 2030 zusätzlich vereinbarungsfähig, da Formgebungshilfen nicht Teil der Leistungsbeschreibung der Kompositfüllungspositionen sind.

Schon während des Beschleifens für eine Krone, Teilkrone oder ein Inlay oder während des Ausschleifens oder "Bohrens", um eine Karies zu entfernen und eine Füllung vorzubereiten können besondere Maßnahmen notwendig werden.

Hierzu zählt z.B.

  • die Blutstillung, wenn das Zahnfleisch blutet und dies die Sicht erschwert,
  • sie Separierung (Trennung) von Zähnen durch ein Keilchen, um mehr Platz zum Arbeiten zu haben
  • der Schutz des Nachbarzahnes durch ein Matrizenband (Metall- oder Kunststoffstreifen)
  • das Durchtrennen des Zahanhalteapparates mit Elektrotom ("elektrisches Messer") oder Laser
  • das Verdrängen des Zahnfleisches durch eine Klammer oder einen Faden

Später geht es dann in der gleichen Sitzung an die Abformung des Zahnes oder an die Füllung. Nun auftretende besondere Maßnahmen sind erneut berechnungsfähig. Der Übersicht halber und um Schriftverkehr mit Kostenerstattern zu vermeiden sollte das ggf. gleich so begründet werden, dass es auf der Rechnung erscheint.

Die Position GOZ 2030 ist also pro Kieferhälfte ggf. auch an einem einzigen Zahn zweifach pro Sitzung berechenbar, dann nämlich, wenn besondere Maßnahmen beim Präparieren auftraten ODER wenn besondere Maßnahmen beim Füllen auftraten. Eine Begrenzung "pro Sitzung ein Mal" ist nicht im Wortlaut der Leistungsbeschreibung oder in den Abrechnungsbestimmungen enthalten.

Achtung: bei den plastischen Füllungen (GOZ 2050, 2070, 2090, 2110) sind Formgebungshilfen (Matrizen und Keile also) inbegriffen und fallen als besondere Maßnahme aus.

Bei Kompositfüllungen (GOZ 2060, 2080, 2100, 2120) und bei der Aufbaufüllung GOZ 2180 ist das nicht so, hier zählen Formgebungshilfen zu den gesondert berechenbaren besonderen Maßnahmen!

Das Beratungsforum zwischen Bundeszahnärztekammer, PKV-Verband und Beihilfe sagt unter Beschluss 24:

"Für die GOZ-Nr. 2030 gilt: Wird in allen vier Kieferhälften präpariert und gefüllt und sind daneben
jeweils besondere Maßnahmen erforderlich, kann die GOZ-Nr. 2030 in einer Sitzung maximal
achtmal berechnet werden (viermal im Oberkiefer, viermal im Unterkiefer)."

Das „Präparieren“ ist als die mechanische Bearbeitung von Zahnhartsubstanz, ggf. auch Implantatabutments zu verstehen. „Besondere Maßnahmen“ sind deshalb möglich beim Präparieren von Kavitäten, beim Beschleifen von Zähnen zur Kronenversorgung, bei der intraoralen Umgestaltung von Implantataufbauten oder beim Aufbereiten von Wurzelkanälen.

Auch die Darstellung der Präparationsgrenze sowohl bei der Abformung als auch bei der Befestigung von geeigneten Hilfsmitteln kann als "Besondere Maßnahme" mit dieser Nummer berechnet werden. Das „Füllen von Kavitäten“ ist die Versorgung von Zahndefekten in der Zahnkrone, am Zahnhals oder in der Wurzel. „Besondere Maßnahmen“ sind deshalb auch möglich beim Füllen von Kavitäten in der Zahnkrone, am Zahnhals und beim Füllen von Wurzelkanälen.

Die Aufzählung der Maßnahmen, die diese Position auslösen, ist nicht abschließend. Es können Klammern, Keile, (getränkte) Fäden, Tinkturen o. Ä. oder auch ein Elektrotom oder ein Laser eingesetzt werden.

Bei den Geb.-Nrn. 2050, 2070, 2090 und 2110 ist das Anlegen und die Verkeilung der Matrize zur Formung der Füllung keine „Besondere Maßnahme“, sondern sind Bestandteil der Füllungsleistung. Bei Rekonstruktionen nach den Geb.-Nrn. 2060, 2080, 2100, 2120 und 2180 ist das ggf. erforderliche Anlegen einer Formgebungshilfe kein Leistungsbestandteil und ist unter der Geb.-Nr. 2030 GOZ zusätzlich berechnungsfähig.

Dient die Verkeilung einer Separation zur Herstellung eines spannungsfreien Kontaktpunkts oder dient sie der Blutungsstillung, ist die Leistung als „Besondere Maßnahme“ berechnungsfähig.

Auch das Separieren aus kieferorthopädischen oder anderen Gründen ist unter dieser Nummer zu berechnen, eine Zahnumformung durch approximale Schmelzreduktion jedoch nicht.

„Beseitigen störenden Zahnfleisches“ bedeutet: Verdrängen des Zahnfleisches/der Papillen z. B. mit Halteklammern, Retraktionsringen oder -fäden.

Auch das Durchtrennen von Zahnfleischfasern, z. B. mittels Elektrotom, gilt als „Besondere Maßnahme“.

„Stillen einer übermäßigen Papillenblutung“ ist immer dann gegeben, wenn eine Präparation, eine Füllung oder eine Abformung anderenfalls nicht erbracht werden kann.

Erfolgt bei Vorliegen z.B. einer Bolton Diskrepanz (=Missverhältnis der Größe von Ober- und Unterkieferzähnen) eine Zahnumformung durch approximale Schmelzreduktion, auch interdentales Strippen oder Air-Rotor-Stripping, so entspricht diese Leistung nicht dem in der Geb.-Nr. 2030 GOZ beschriebenen „Separieren“, sondern ist, da nicht in der GOZ erfasst, analog zu berechnen.

Die Leistung kann auch indiziert und berechnungsfähig sein zur Schaffung günstiger räumlicher Verhältnisse für die Interdentalpapille durch Umgestaltung der Zahnform nicht nur in Verbindung mit einer kieferorthopädischen Behandlung.

Die Leistung ist je Kieferhälfte oder Frontzahngebiet je einmal beim Füllen von Kavitäten und einmal beim Präparieren berechnungsfähig.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Mehrere „Besondere Maßnahmen“ beim Präparieren oder mehrere Maßnahmen beim Füllen in einer Kieferhälfte bzw. einem Frontzahnbereich
  • Erschwertes Anlegen von Hilfsmitteln
  • Zusätzlicher Schutz des Nachbarzahnes durch Matrizenband o. Ä.
  • Intrakanaläre Blutstillung im Rahmen der Wurzelkanalbehandlung
  • u. v. m.

Die im bisherigen Gebührenrecht nicht abschließend geklärte Frage, ob die Leistung nach der Nummer 2030 je Kieferhälfte bzw. Frontzahnbereich nur höchstens einmal (Maßnahmen beim Präparieren und/oder Füllen von Kavitäten) oder zweimal (Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten) je Sitzung berechnungsfähig ist, wird durch die neu eingefügte Abrechnungsbestimmung geklärt. Die Leistung nach der Nummer 2030 kann je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich je Sitzung höchstens zweimal berechnet werden, wenn mindestens eine besondere Maßnahme beim Präparieren und mindestens eine besondere Maßnahme beim Füllen von Kavitäten erbracht wird. Werden mehrere besondere Maßnahmen in derselben Kieferhälfte oder im Frontzahnbereich nur beim Präparieren erbracht, kann die Leistung nach der Nummer 2030 nur einmal je Sitzung berechnet werden. Gleiches gilt, wenn mehrere besondere Maßnahmen nur beim Füllen von Kavitäten erbracht werden. Der mit dieser Neuregelung verbundene Anstieg der berechnungsfähigen Leistungen nach der Nummer 2030 ist bei der Kalkulation der finanziellen Auswirkungen berücksichtigt worden.

Die GOZ 2030 ähnelt der BEMA 12 - bMF.

Sie ist jedoch dann nicht Kassenleistung, wenn ihr Inhalt nicht der BEMA-Beschreibung entspricht oder es für die Kassenleistung nicht notwendig ist, besondere Maßnahmen vorzunehmen, es also über die ausreichende Versorgung hinaus geht.

Auch im Rahmen der Mehrkostenvereinbarungen für Füllungen nach GOZ 2060, 2080, 2100, 2120 ist die GOZ 2030 zusätzlich vereinbarungsfähig, da Formgebungshilfen nicht Teil der Leistungsbeschreibung der Kompositfüllungspositionen sind.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "besondere Maßnahmen nach GOZ 2030 sind nur ein mal je Sitzung und Kieferhälfte/Frontzahnbereich berechenbar."

In der Leistungsbeschreibung der GOZ 2030 findet sich das Wort "oder". Es trennt die beiden Möglichkeiten, zu denen die besonderen Maßnahmen eventuell erbracht werden müssen, und dann auch abgerechnet werden können: das Präparieren (Vorbereiten) und das Füllen/Abformen voneinander. Daher ist die GOZ 2030 auch pro Behandlungsabschnitt in einer Kieferhälfte oder einem Frontzahnbereich zu berechnen und zu honorieren, wenn sie entsprechend häufig angefallen ist.

Hätte der Verordnungsgeber es in dem von Ihnen vorgetragenen Sinn gemeint, dann hätte er formuliert "beim Präparieren und Füllen..." 
Diese Ansicht deckt sich mit der Ansicht der Bundeszahnärztekammer und wird zudem in der Abrechnungsbestimmung vom Verordnungsgeber selbst so beschrieben.

Zusätzlich verweise ich Sie auf den Beschluss 24 des Beratungsforums zwischen BZÄK, PKV-Verband und Beihilfe und fordere Sie auf, Ihrer Erstattungspflicht nunmehr nachzukommen!

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ absolute Trockenlegung GOZ 2040
+ Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe GOZ 3070
+ Eingliederung eines Klebebrackets oder Bandes GOZ 6100, 6120
+ approximale Schmelzreduktion / interdentales Strippen nach GOZ § 6 vergleichend
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die Position GOZ 2030 schließt selbst keine Leistungen neben sich aus