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GOÄ 5095 - Schädelteile in Spezialprojektion, je Teil

Leistungsbeschreibung 1,8-fach
Schädelteile in Spezialprojektion, je Teil € 20,98

Jede Aufnahme ist berechenbar, werden also mehrere Aufnahmen gemacht, so gilt auch hier das Einzelleistungsprinzip.

Unter diesen Punkt fallen z.B. die Schädel p.-a. (posterior-anterior) - Aufnahme, die NNH (Nasennebenhöhlenaufnahme oder die "Henkeltopfaufnahme" (Schädel axial) im Rahmen der Untersuchung auf Gesichtsschädelverletzungen.

Wird eine zweite Ebene geröntgt, so ist ggf. die GOÄ 5090 statt dessen anzusetzen.

Nach den Vorschriften des Abschnitt A der GOÄ dürfen Röntgenleistungen nur bis zum 2,5-fachen der Grundgebühr berechnet werden, ab Faktor 1,8 besteht Begründungspflicht.

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Dreht es sich um Privatleistungen, so ist die Zahnfilmaufnahme auch privat abzurechnen.

Die GKV kennt eine ähnliche Leistung im BEMA mit der GKV-GOÄ 934a, GKV-GOÄ 934b, GKV-GOÄ 934c. eventuell kommen auch in frage die GKV-GOÄ 935 a, GKV-GOÄ 935 b, GKV-GOÄ 935 c, GKV-GOÄ 935 d.

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • Den Befund zu dokumentieren, er ist Teil der Leistung.
  • ggf. den Zuschlag für digitale Radiographie zu berücksichtigen und ihn ggf. als automatische Folgeleistung in Ihre Software zu integrieren, dann können Sie ihn nicht mehr vergessen ;-)

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Zuschlag GOÄ 5298
+ eigentlich alles

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die GOÄ 5290 schließt selbst keine andere Leistung neben sich aus.