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GOÄ 253 - Injektion, intravenös

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Injektion, intravenös € 9,38
Die Leistungen nach den Nummern 252 bis 258 und 261 sind nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn anstelle einer Mischung mehrere Arzneimittel bei liegender Kanüle im zeitlichen Zusammenhang nacheinander verabreicht werden.

Medikamente können verordnet werden, so dass der Patient sie zur Behandlung mitbringt oder nachher Ersatz bringt. Natürlich kann auch die Praxis entsprechende Medikamente vorhalten und dann nach GOÄ berechnen.

Werden mehrere Medikamente nacheinander z.B. über einen Venenverweilkatheter verabreicht, so ist die Position trotzdem nur ein Mal berechenbar.

Wird jedoch mehrfach eingestochen, so kann die Injektion auch mehrfach berechnet werden.

Je nachdem, wie der Zahnarzt die Analgosedierung nach GOZ 0107a definiert, kann die GOÄ 253 ggf. zusätzlich berechnet werden.

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Dreht es sich bei der Hauptleistung um eine Privatleistung, so ist der Verband privat abzurechnen.

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • dass nach GOÄ injizierte Medikamente separat berechenbar sind.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ viele andere Leistungen

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die Leistung schließt selbst keine andere Leistung neben sich aus.