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GOZ 5230 - Versorgung eines zahnlosen Unterkiefers durch eine Totalprothese

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine totale Prothese oder Deckprothese bei Verwendung einer Kunststoff- oder Metallbasis, im Unterkiefer € 284,59
Eine Deckprothese setzt eine Basisgestaltung wie bei einer totalen Prothese voraus. Durch die Leistungen nach den Nummern 5200 bis 5230 sind folgende Leistungen abgegolten: Anatomische Abformungen (auch des Gegenkiefers), Bestimmung der Kieferrelation, Einproben, Einpassen bzw. Einfügen, Nachkontrolle und Korrekturen. Maßnahmen zur Weichteilstützung sind mit den Leistungen nach den Nummern 5200 bis 5340 abgegolten.
Vergütung 1988 - 2011 € 239,31
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA 97b). € 277,70

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • keine Totalprothesenform, keine 5230,
  • noch Zähne im Unterkiefer: keine 5230!
  • wenn Implantate vorhanden sind, die 5070 pro Prothesenspanne anzusetzen,
  • die 5080, 5040 je nach Vorhandensein zu berücksichtigen!

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Für die Aufklärung und Erbringung dieser Leistung stehen mit Faktor 2,3 etwa 47 Minuten zur Verfügung.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern die abweichende Vereinbarung von

Faktor 4,9 damit stehen bis zu 100 Minuten zur Verfügung.

Die Praxis sollte als Regelfaktor 2,5 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0704 - Pro - Prothesen.

  • Unser Kommentar
  • Wenn noch Zähne im Kiefer vorhanden sind und ein totaler Zahnersatz, der den Kieferkamm komplett bedeckt, eingesetzt wird, so kann dies nur vergleichend abgerechnet werden, da dieser Kiefer ja nicht zahnlos ist, die 5230 das aber verlangt!

    Ist der Unterkiefer zahnlos - Implantate sind keine Zähne - so kann unter kompletter Kieferkammbedeckung durch Metall oder Kunststoff die Bezahnung nach der 5230 ersetzt werden.

    Gaumenfreie Varianten der kompletten Oberkieferversorgung müssen vergleichend nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.

    Da es hier keine Zähne gibt, ist eine Prothesenspanne nur nach GOZ 5070 zu berechnen, wenn Implantate vorhanden sind. Da nämlich auch bei zahngetragenen Teleskopkronen ein Teleskop die Prothesenspanne definiert, bei Wurzelstiftkappen die Wurzelstiftkappe die Prothesenspanne festlegt, muss das Gleiche auch für Implantat-Teleskope, Wurzelstiftkappen etc gelten.

    Die Leistungsbeschreibung spricht von Zahnlosigkeit, die Abrechnungsbestimmung ist sehr genau mit der Beschreibung, was inbegriffen sein soll, die Prothesenspanne zählt jedoch nicht dazu!

  • BZÄK
  • Diese Gebührennummer beschreibt die Versorgung des zahnlosen Unterkiefers mit einer Totalprothese.

    Die Gebührennummer ist auch dann anzuwenden, wenn Implantate und deren Suprastrukturen (Doppelkronen, wurzelkappenartige Aufbauten mit/ohne Stiftverankerung, verbindende Stege) in die Versorgung einbezogen werden, die Prothese ihrer zahntechnischen Ausführung nach (Basisgestaltung, umlaufender Funktions-/Ventilrand) jedoch einer Totalprothese gleicht.

    Die Prothese kann mit oder ohne Metallbasis hergestellt werden.

    Cover denture Prothesen bei vorhandener Restbezahnung entsprechen nicht dem Leistungsinhalt der Nummer 5220/5230, da kein zahnloser Kiefer vorliegt. Derartige Prothesen sind daher analog zu berechnen.

    Unter Rekonstruktion der vertikalen und horizontalen Relation von Ober- und Unterkiefer dient die Prothese der Wiederherstellung der Kaufunktion, der Unterstützung der Lautbildung und der Kompensation der ästhetischen Defizite eines zahnlosen Kiefers.

    Der Halt der Prothese entsteht durch Saugwirkung und Aufstellung der Ersatzzähne unter statischen Gesichtspunkten, unterstützt durch Muskelkräfte.

    Zusätzliche Verbindungselemente (Kugelkopfanker, Magnete, Stegkonstruktionen, usw.) tragen ebenso wie Konus-/Teleskopkronen durch kohäsive, adhäsive, retentive oder friktive Wirkung zur Lagestabilisierung der Prothese bei. Wurzelkappenartige Aufbauten mit Stiftverankerung sind mit der Nummer 5030 zu berechnen.

    Wurzelkappenartige Aufbauten ohne Stiftverankerung sind in der GOZ nicht beschrieben und daher analog zu bewerten.

    Verbindungselemente lösen entsprechend ihrer Anzahl die Nummer 5080 aus.

    Doppelkronen sind mit der Nummer 5040 zu berechnen.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Erschwertes Vorgehen bei abgesunkenem Biss/Abrasionsgebiss
    • Erschwertes Vorgehen bei extremer Atrophie des Kieferkamms, hoch ansetzendem Mundboden, Würgereiz, eingeschränkter Mundöffnung usw.
    • Erschwertes Vorgehen bei Mundtrockenheit, Sklerodermie usw.
    • Erschwertes Vorgehen bei Vorliegen eines Schlotterkamms
    • Erschwertes Vorgehen bei dysgnathen Verhältnissen
    • Erschwertes Vorgehen bei parodontal ungünstigen Verhältnissen
    • Ungünstige Verteilung der Restbezahnung
    • Notwendigkeit zu umfangreicher Weichteilstützung
    • Individueller Mehraufwand bei zusätzlichen Einproben
    • Verwendung einer Metallbasis auf Grund patientenindividueller Gegebenheiten
    • Einbeziehung von Doppelkronen, Implantaten oder Wurzelkappen
    • u. v. m.
  • Bundesregierung
  • Die Leistungsbeschreibungen der Nummern 5220 und 5230 werden um die Deckprothese erweitert.

  • GKV & GOZ?
  • Die Deckprothese ist mit GKV-Versicherten im Falle gleich- oder andersartiger Versorgungen vereinbarungsfähig.

    In der GKV besteht mit der BEMA 97 eine ähnliche Leistung.

Wenn noch Zähne im Kiefer vorhanden sind und ein totaler Zahnersatz, der den Kieferkamm komplett bedeckt, eingesetzt wird, so kann dies nur vergleichend abgerechnet werden, da dieser Kiefer ja nicht zahnlos ist, die 5230 das aber verlangt!

Ist der Unterkiefer zahnlos - Implantate sind keine Zähne - so kann unter kompletter Kieferkammbedeckung durch Metall oder Kunststoff die Bezahnung nach der 5230 ersetzt werden.

Gaumenfreie Varianten der kompletten Oberkieferversorgung müssen vergleichend nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.

Da es hier keine Zähne gibt, ist eine Prothesenspanne nur nach GOZ 5070 zu berechnen, wenn Implantate vorhanden sind. Da nämlich auch bei zahngetragenen Teleskopkronen ein Teleskop die Prothesenspanne definiert, bei Wurzelstiftkappen die Wurzelstiftkappe die Prothesenspanne festlegt, muss das Gleiche auch für Implantat-Teleskope, Wurzelstiftkappen etc gelten.

Die Leistungsbeschreibung spricht von Zahnlosigkeit, die Abrechnungsbestimmung ist sehr genau mit der Beschreibung, was inbegriffen sein soll, die Prothesenspanne zählt jedoch nicht dazu!

Diese Gebührennummer beschreibt die Versorgung des zahnlosen Unterkiefers mit einer Totalprothese.

Die Gebührennummer ist auch dann anzuwenden, wenn Implantate und deren Suprastrukturen (Doppelkronen, wurzelkappenartige Aufbauten mit/ohne Stiftverankerung, verbindende Stege) in die Versorgung einbezogen werden, die Prothese ihrer zahntechnischen Ausführung nach (Basisgestaltung, umlaufender Funktions-/Ventilrand) jedoch einer Totalprothese gleicht.

Die Prothese kann mit oder ohne Metallbasis hergestellt werden.

Cover denture Prothesen bei vorhandener Restbezahnung entsprechen nicht dem Leistungsinhalt der Nummer 5220/5230, da kein zahnloser Kiefer vorliegt. Derartige Prothesen sind daher analog zu berechnen.

Unter Rekonstruktion der vertikalen und horizontalen Relation von Ober- und Unterkiefer dient die Prothese der Wiederherstellung der Kaufunktion, der Unterstützung der Lautbildung und der Kompensation der ästhetischen Defizite eines zahnlosen Kiefers.

Der Halt der Prothese entsteht durch Saugwirkung und Aufstellung der Ersatzzähne unter statischen Gesichtspunkten, unterstützt durch Muskelkräfte.

Zusätzliche Verbindungselemente (Kugelkopfanker, Magnete, Stegkonstruktionen, usw.) tragen ebenso wie Konus-/Teleskopkronen durch kohäsive, adhäsive, retentive oder friktive Wirkung zur Lagestabilisierung der Prothese bei. Wurzelkappenartige Aufbauten mit Stiftverankerung sind mit der Nummer 5030 zu berechnen.

Wurzelkappenartige Aufbauten ohne Stiftverankerung sind in der GOZ nicht beschrieben und daher analog zu bewerten.

Verbindungselemente lösen entsprechend ihrer Anzahl die Nummer 5080 aus.

Doppelkronen sind mit der Nummer 5040 zu berechnen.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Erschwertes Vorgehen bei abgesunkenem Biss/Abrasionsgebiss
  • Erschwertes Vorgehen bei extremer Atrophie des Kieferkamms, hoch ansetzendem Mundboden, Würgereiz, eingeschränkter Mundöffnung usw.
  • Erschwertes Vorgehen bei Mundtrockenheit, Sklerodermie usw.
  • Erschwertes Vorgehen bei Vorliegen eines Schlotterkamms
  • Erschwertes Vorgehen bei dysgnathen Verhältnissen
  • Erschwertes Vorgehen bei parodontal ungünstigen Verhältnissen
  • Ungünstige Verteilung der Restbezahnung
  • Notwendigkeit zu umfangreicher Weichteilstützung
  • Individueller Mehraufwand bei zusätzlichen Einproben
  • Verwendung einer Metallbasis auf Grund patientenindividueller Gegebenheiten
  • Einbeziehung von Doppelkronen, Implantaten oder Wurzelkappen
  • u. v. m.

Die Leistungsbeschreibungen der Nummern 5220 und 5230 werden um die Deckprothese erweitert.

Die Deckprothese ist mit GKV-Versicherten im Falle gleich- oder andersartiger Versorgungen vereinbarungsfähig.

In der GKV besteht mit der BEMA 97 eine ähnliche Leistung.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Typische Probleme sind uns hier nicht bekannt.

Sollten Sie hier Probleme haben, lassen Sie es uns bitte wissen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Planungsmodell nach GOZ 0050
+ Planungsmodelle nach GOZ 0060
+ Beseitigung von scharfen Zahnkanten nach GOZ 4030
+ Beseitigung grober Vorkontakte nach GOZ 4040
+ Versorgung eines Lückengebisses durch eine Prothese, je Wurzelkappe nach GOZ 5030 (!nur Implantat!)
+ Versorgung eines Lückengebisses durch eine Prothese, je Teleskopkrone nach GOZ 5040 (!nur Implantat!)
+ Prothesenspanne nach GOZ 5070 (!nur bei Implantaten!)
+ Verbindungselement nach GOZ 5080 (!nur Implantate!)
+ anatomische Abformungen nach GOZ 5170
+ Funktionelle Abformung mit individuellem Löffel nach GOZ 5180, 5190
+ funktionsanalytische und -therapeutische Leistungen nach GOZ 8000 ff.
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die GOZ 5230 schließt selbst keine andere Leistung neben sich aus.