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§ 5 - Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses

(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemisst sich nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt 5,62421 Cent. Bei der Bemessung von Gebühren sind sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden; die Rundung ist erst nach der Multiplikation mit dem Steigerungsfaktor nach Satz 1 vorzunehmen.

(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. Der 2,3fache Gebührensatz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab; ein Überschreiten dieses Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen; Leistungen mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand sind mit einem niedrigeren Gebührensatz zu berechnen.

  • Unser Kommentar
  • Was auch immer mal zu diesem kuriosen Punktwert geführt hat: der Verordnungsgeber hängt an ihm. Der Bundesrat hat den Punktwert und damit das Honorar seit 1987 nicht geändert, dementsprechend werden viele Positionen der GOZ auch nach der Novellierung von 2012 mit dem gleichen Honorar bedacht wie vor ca. 30 Jahren: damals stand die Mauer noch, Helmut Kohl war Bundeskanzler, es gab die ersten Mobiltelefone (Handys) mit tragbarem Akkupack! Mit dem Wechsel zum Euro wurde übrigens der Pfennigbetrag in Eurocent neutral umgerechnet.

    Die Honorare waren schon damals nicht betriebswirtschaftlich fundiert, noch viel weniger sind sie es heute. daher kann man die GOZ inzwischen nur noch als Erstattungsverordnung verstehen - zum Nachteil der Versicherten, der Wähler!

    Die abweichende Vereinbarung und das Feld der Leistungen, die nicht in der GOZ enthalten sind, die Analogleistungen, sind für die Zahnarztpraxis Wege, um keine roten Zahlen zu schreiben. Das Beschreiten dieser Wege ist bewtriebswirtschatftlich unverzichtbar!

    Versicherte aber können i.d.R. nur noch in die Röhre schauen: ihre Versicherung verweist auf Faktor 2,3 bis 3,5 und behauptet, Analogabrechnung sei bestenfalls in irgendeiner Grauzone angesiedelt.

    Bietet der Zahnarzt Behandlung auf Niveau mit Faktor 2,3, so muss er entweder preiswertes Material verwenden, sein Personal ausbeuten, die Praxis herunterwirtschaften ("wir haben das immer so gemacht") oder aus dem GKV-Bereich quer subventionieren. Oder er wird zum Verkäufer einer der zehn relativ gut bezahlten Einzelleistungen -> möchten Sie unter solchen Vorgaben behandelt werden???

    Beachten Sie bitte, dass selbst die GKV einige Positionen so viel besser bezahlt, dass für das Erreichen des Sozialhilfelevels Faktor 6 der GOZ überschritten werden muss.

    Da Faktor 3,5 nicht das Dreieinhalbfache des Standardwertes darstellt, sondern nur ca. das Anderthalbfache, das nun zusätzlich begründet und nachbegründet werden muss, ist auch hierin teureres Material mathematisch i.d.R. nicht sinnvoll abzubilden.

    Während Privatversicherer ca. alle 12 Jahre die Preise verdoppeln, hat der Bundesrat Patienten und Zahnarztteams im Regen stehen lassen. Reden Sie bitte darüber mit Ihren Abgeordneten!

  • BZÄK
  • 1. § 5 Absatz 1 Satz 1 eröffnet für die Berechnung der Höhe der einzelnen Gebühr einen Gebührenrahmen vom Einfachen bis zum Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Was der „Gebührensatz“ ist, definiert Satz 2.

    2. Der „Gebührensatz“ ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die der Leistung zugeordnete Punktzahl mit dem Punktwert von 5,62421 Cent (§ 5 Absatz 1 Satz 3) multipliziert wird.

    3. § 5 Abs. 1 Satz 3 der GOZ-1988 setzte den Punktwert zum 1. Januar 1988 auf 11 Deutsche Pfennige bzw. 5,62421 Cent fest. In der damaligen Verordnungsbegründung wurde hierzu festgehalten: „dem Punktwert (kommt)... die Funktion zu, den Wert der Punktzahlen im Preisgefüge anderer Dienstleistungen zu bestimmen“ ... „der Punktwert wird anhand der wirtschaftlichen Entwicklung von Zeit zu Zeit überprüft und je nach Datenlage eventuell nach oben oder unten angepasst werden müssen.“
    Der Punktwert hat also die Funktion, den Wert der Punktzahlen im Preisgefüge anderer Dienstleistungen - ausgehend von der wirtschaftlichen Entwicklung - zu bestimmen. Aus diesem Grund wurden mit der GOZ 1988 auch die bis dahin im Rahmen der Gebührenbemessung zu berücksichtigenden Kriterien „Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Zahlungspflichtigen“ und „örtliche Verhältnisse“ abgeschafft. Damit hat der Verordnungsgeber den wirtschaftlichen Ausgleich aus der Privatvereinbarung gelöst und die Aufgabe übernommen, selbst im Verordnungswege tätig zu werden. Dieser Aufgabe ist er jedoch durch die auch in der GOZ-2012 unterlassene Anpassung des Punktwertes nicht nachgekommen.

    4. Mit der neuen Rundungsvorschrift „Bei der Bemessung von Gebühren sind sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden“ wird die entsprechende Regelung der GOÄ in der GOZ verankert. Bislang gebot die GOZ-1988 eine generelle Abrundung der Gebühren, entgegen den kaufmännischen Rundungsregeln. Nunmehr wird –mathematisch sauberer – auf- bzw. abgerundet. Bei Gebührenbemessung nach § 5 GOZ, d. h. wenn zusätzlich der Steigerungssatz und ggf. die Anzahl der Leistung berücksichtigt wird, bestanden zwei Rundungsalternativen, die sich nach dem Zeitpunkt des Rundens (erst das Ergebnis oder bereits der Einfachsatz) unterschieden. Die Alternativen führten ggf. zu leicht von einander abweichenden Beträgen. Um dem zu begegnen, ist die Rundung erst nach der Multiplikation mit dem Steigerungsfaktor vorzunehmen.

    5. § 5 Absatz 2 legt fest, wie die individuell „richtige“ Höhe der Gebühr in dem von Absatz 1 Satz 1 eröffneten Gebührenrahmen zu finden ist. Die Norm gibt dem Zahnarzt hierfür folgende Bemessungskriterien an die Hand:

    • Schwierigkeit der einzelnen Leistung,
    • Zeitaufwand der einzelnen Leistung sowie
    • Umstände bei der Ausführung

    Das Kriterium der Schwierigkeit - auch Schwierigkeit des Krankheitsfalles (vgl. Abs. Satz 2) – bietet eine Möglichkeit, körperliche und geistige Belastungsaspekte bei der Leistungserbringung zu berücksichtigen. Da die Berücksichtigung subjektiver Schwierigkeiten nicht unumstritten ist, empfiehlt es sich gleichwohl, die ursächlichen objektiven, zur subjektiven Schwierigkeit führenden Umstände in der Rechnung aufzuzeigen.
    Die Beanspruchungshöhe, etwa durch konzentrative Anforderungen kann, muss aber nicht zur einem erhöhten Zeitaufwand führen. Eine gewisse Wechselwirkung zwischen den beiden Kriterien liegt auf der Hand. Sofern im Gebührenverzeichnis Leistungen mit Mindestdauern versehen sind, kann ein entsprechender Zeitaufwand nicht über den Multiplikator berücksichtigt werden, sondern erst bei einer Überschreitung. Der Zusatz „der einzelnen Leistung“ stellt klar, dass die Schwierigkeit individuell und leistungsbezogen zu berücksichtigen ist und nicht auf die gesamte Honorarforderung ausgedehnt werden darf.
    Das Kriterium Umstände bei der Ausführung bildet einen Auffangtatbestand für einen besonderen Aufwand, der sich nicht in der Schwierigkeit oder dem Zeitaufwand niederschlägt. Hierzu zählen insbesondere Verständigungsschwierigkeiten oder Behandlungen außerhalb der Praxis z.B. im Zusammenhang mit Unfällen, aber durchaus auch andere Behandlungsumstände, die in der Person des Patienten bzw. seinem aktuellen Zustand begründet sind.
    Die in § 5 Abs. 2 aufgeführten Bemessungskriterien „Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umstände bei der Ausführung“ stehen gleichberechtigt nebeneinander. Dabei ist – etwa wenn mehrere Gesichtspunkte in die Bemessung einfließen – keine schematische Aufteilung der Kriterien erforderlich. Vielmehr hat der Zahnarzt in jedem Fall eine Gesamtbetrachtung aller relevanten Faktoren vorzunehmen und auf diese Weise in Ausübung des Ermessens die jeweilige Gebühr zu bestimmen.
    Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der genannten Kriterien nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Regelung gesteht dem Zahnarzt bei der Anwendung der Bemessungskriterien des Abs. 2 Satz 1 einen Entscheidungsspielraum zu, verpflichtet ihn aber gleichzeitig, diesen Entscheidungsspielraum nicht willkürlich, sondern nach den Grundsätzen der Billigkeit auszuüben. Was billigem Ermessen entspricht, ist unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien und des in vergleichbaren Fällen Üblichen festzustellen.

    6. Da die Schwierigkeit des Krankheitsfalles, bedingt etwa durch den Schweregrad der Erkrankung, auch die Schwierigkeit der einzelnen Leistungen beeinflusst, ist Absatz 2 Satz 2 eigentlich überflüssig.

    7. Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 GOZ haben bei der Gebührenbemessung diejenigen Bemessungskriterien außer Acht zu bleiben, die bereits in der Beschreibung der Leistung im Gebührenverzeichnis berücksichtigt wurden. Das können Leistungen sein, die nach Schwierigkeiten gestuft sind (z.B. Umfang bei den Geb.-Nrn. 6060 ff. GOZ), Leistungen bei denen die Schwierigkeit in die Leistungsbeschreibung aufgenommen sind (z.B. die Gefährdung anatomischer Nachbarstrukturen in der Geb.-Nr. 3045 GOZ) oder Leistungen bei denen bestimmte Mindestzeiten vorgesehen sind. Die derart aufgenommenen Umstände, Schwierigkeiten oder Zeiten gelten als bei der Gebühr berücksichtigt und sollen nicht „nochmals“ herangezogen werden können.

    8. Der neue § 5 Absatz 2 Satz 4 stellt eine Reaktion auf die Rechtsprechung (insbesondere des BGH, Urteil vom 8. November 2007, Aktenzeichen III ZR 54/07) zur Anwendung des Gebührenrahmens dar. Die Frage, ob der 2,3fache Gebührensatz die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung abbildet, oder nicht, war strittig, wenn auch nach Ansicht des Bundesgerichtshofes „eine seit vielen Jahren gängige Abrechnungspraxis“. Gleichwohl vertraten einige Gerichte die Auffassung, dass sich bei durchschnittlichen Leistungen der Mittelwert innerhalb der „Regelspanne“ zu bewegen hätte. Die Neufassung des Absatzes 2 Satz 5 räumt mit dieser Auffassung auf. Der 2,3fache Gebührensatz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab. Ein Überschreiten dieses Gebührensatzes ist zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen. Im Einzelnen siehe oben Anmerkungen 5 und 6.
    Der 2. Halbsatz, nach dem Leistungen mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand mit einem niedrigeren Gebührensatz zu berechnen sind, ist insoweit überflüssig. Wenn der 2,3fache Gebührensatz die durchschnittliche Schwierigkeit abbildet, dann sind unterdurchschnittliche Schwierigkeitsgrade begriffsnotwendig mit einem niedrigeren Gebührensatz zu berechnen, wie überdurchschnittliche Schwierigkeitsgrade mit einem höheren Gebührensatz. Einen über einen Klarstellung hinausgehenden Regelungsgehalt hat der 2. Halbsatz nicht.

  • Bundesregierung
  • Absatz 1

    Die Neufassung des Satzes 4 entspricht der Formulierung in § 5 Abs. 1 Satz 4 GOÄ. Damit wird auf die im Geschäftsverkehr allgemein übliche kaufmännische Rundung abgestellt. Mit der Ergänzung im zweiten Halbsatz wird klargestellt, dass die Rundung einmal nach Abschluss des Gesamtrechenganges (Produkt aus Punktzahl x Punktwert x Steigerungsfaktor) durchgeführt wird.

    Absatz 2

    Mit der Neufassung des Satzes 4 wird der üblichen Abrechnungspraxis, nach der die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung mit dem 2,3fachen Gebührensatz berechnet wird, Rechnung getragen. Diese Praxis wurde auch durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof bestätigt (BGH-Urteil vom 8. November 2007 – III ZR 54/07 -). Mit dem zweiten Satzteil wird das bisherige Recht übernommen, wonach das Überschreiten des 2,3fachen Gebührensatzes durch Besonderheiten des konkreten Behandlungsfalles nach den Bemessungskriterien des Satzes 1 gerechtfertigt sein muss. Mit dem letzten Satzteil wird ausdrücklich klargestellt, dass der 2,3fache Gebührensatz nicht schematisch berechnet werden darf; vielmehr ist bei einer einfacheren, unter dem Durchschnitt liegenden Leistung auch ein niedrigerer Gebührensatz zu berechnen. Hierauf hatte auch der BGH (a.a.O.) bereits hingewiesen.

Was auch immer mal zu diesem kuriosen Punktwert geführt hat: der Verordnungsgeber hängt an ihm. Der Bundesrat hat den Punktwert und damit das Honorar seit 1987 nicht geändert, dementsprechend werden viele Positionen der GOZ auch nach der Novellierung von 2012 mit dem gleichen Honorar bedacht wie vor ca. 30 Jahren: damals stand die Mauer noch, Helmut Kohl war Bundeskanzler, es gab die ersten Mobiltelefone (Handys) mit tragbarem Akkupack! Mit dem Wechsel zum Euro wurde übrigens der Pfennigbetrag in Eurocent neutral umgerechnet.

Die Honorare waren schon damals nicht betriebswirtschaftlich fundiert, noch viel weniger sind sie es heute. daher kann man die GOZ inzwischen nur noch als Erstattungsverordnung verstehen - zum Nachteil der Versicherten, der Wähler!

Die abweichende Vereinbarung und das Feld der Leistungen, die nicht in der GOZ enthalten sind, die Analogleistungen, sind für die Zahnarztpraxis Wege, um keine roten Zahlen zu schreiben. Das Beschreiten dieser Wege ist bewtriebswirtschatftlich unverzichtbar!

Versicherte aber können i.d.R. nur noch in die Röhre schauen: ihre Versicherung verweist auf Faktor 2,3 bis 3,5 und behauptet, Analogabrechnung sei bestenfalls in irgendeiner Grauzone angesiedelt.

Bietet der Zahnarzt Behandlung auf Niveau mit Faktor 2,3, so muss er entweder preiswertes Material verwenden, sein Personal ausbeuten, die Praxis herunterwirtschaften ("wir haben das immer so gemacht") oder aus dem GKV-Bereich quer subventionieren. Oder er wird zum Verkäufer einer der zehn relativ gut bezahlten Einzelleistungen -> möchten Sie unter solchen Vorgaben behandelt werden???

Beachten Sie bitte, dass selbst die GKV einige Positionen so viel besser bezahlt, dass für das Erreichen des Sozialhilfelevels Faktor 6 der GOZ überschritten werden muss.

Da Faktor 3,5 nicht das Dreieinhalbfache des Standardwertes darstellt, sondern nur ca. das Anderthalbfache, das nun zusätzlich begründet und nachbegründet werden muss, ist auch hierin teureres Material mathematisch i.d.R. nicht sinnvoll abzubilden.

Während Privatversicherer ca. alle 12 Jahre die Preise verdoppeln, hat der Bundesrat Patienten und Zahnarztteams im Regen stehen lassen. Reden Sie bitte darüber mit Ihren Abgeordneten!

1. § 5 Absatz 1 Satz 1 eröffnet für die Berechnung der Höhe der einzelnen Gebühr einen Gebührenrahmen vom Einfachen bis zum Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Was der „Gebührensatz“ ist, definiert Satz 2.

2. Der „Gebührensatz“ ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die der Leistung zugeordnete Punktzahl mit dem Punktwert von 5,62421 Cent (§ 5 Absatz 1 Satz 3) multipliziert wird.

3. § 5 Abs. 1 Satz 3 der GOZ-1988 setzte den Punktwert zum 1. Januar 1988 auf 11 Deutsche Pfennige bzw. 5,62421 Cent fest. In der damaligen Verordnungsbegründung wurde hierzu festgehalten: „dem Punktwert (kommt)... die Funktion zu, den Wert der Punktzahlen im Preisgefüge anderer Dienstleistungen zu bestimmen“ ... „der Punktwert wird anhand der wirtschaftlichen Entwicklung von Zeit zu Zeit überprüft und je nach Datenlage eventuell nach oben oder unten angepasst werden müssen.“
Der Punktwert hat also die Funktion, den Wert der Punktzahlen im Preisgefüge anderer Dienstleistungen - ausgehend von der wirtschaftlichen Entwicklung - zu bestimmen. Aus diesem Grund wurden mit der GOZ 1988 auch die bis dahin im Rahmen der Gebührenbemessung zu berücksichtigenden Kriterien „Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Zahlungspflichtigen“ und „örtliche Verhältnisse“ abgeschafft. Damit hat der Verordnungsgeber den wirtschaftlichen Ausgleich aus der Privatvereinbarung gelöst und die Aufgabe übernommen, selbst im Verordnungswege tätig zu werden. Dieser Aufgabe ist er jedoch durch die auch in der GOZ-2012 unterlassene Anpassung des Punktwertes nicht nachgekommen.

4. Mit der neuen Rundungsvorschrift „Bei der Bemessung von Gebühren sind sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden“ wird die entsprechende Regelung der GOÄ in der GOZ verankert. Bislang gebot die GOZ-1988 eine generelle Abrundung der Gebühren, entgegen den kaufmännischen Rundungsregeln. Nunmehr wird –mathematisch sauberer – auf- bzw. abgerundet. Bei Gebührenbemessung nach § 5 GOZ, d. h. wenn zusätzlich der Steigerungssatz und ggf. die Anzahl der Leistung berücksichtigt wird, bestanden zwei Rundungsalternativen, die sich nach dem Zeitpunkt des Rundens (erst das Ergebnis oder bereits der Einfachsatz) unterschieden. Die Alternativen führten ggf. zu leicht von einander abweichenden Beträgen. Um dem zu begegnen, ist die Rundung erst nach der Multiplikation mit dem Steigerungsfaktor vorzunehmen.

5. § 5 Absatz 2 legt fest, wie die individuell „richtige“ Höhe der Gebühr in dem von Absatz 1 Satz 1 eröffneten Gebührenrahmen zu finden ist. Die Norm gibt dem Zahnarzt hierfür folgende Bemessungskriterien an die Hand:

  • Schwierigkeit der einzelnen Leistung,
  • Zeitaufwand der einzelnen Leistung sowie
  • Umstände bei der Ausführung

Das Kriterium der Schwierigkeit - auch Schwierigkeit des Krankheitsfalles (vgl. Abs. Satz 2) – bietet eine Möglichkeit, körperliche und geistige Belastungsaspekte bei der Leistungserbringung zu berücksichtigen. Da die Berücksichtigung subjektiver Schwierigkeiten nicht unumstritten ist, empfiehlt es sich gleichwohl, die ursächlichen objektiven, zur subjektiven Schwierigkeit führenden Umstände in der Rechnung aufzuzeigen.
Die Beanspruchungshöhe, etwa durch konzentrative Anforderungen kann, muss aber nicht zur einem erhöhten Zeitaufwand führen. Eine gewisse Wechselwirkung zwischen den beiden Kriterien liegt auf der Hand. Sofern im Gebührenverzeichnis Leistungen mit Mindestdauern versehen sind, kann ein entsprechender Zeitaufwand nicht über den Multiplikator berücksichtigt werden, sondern erst bei einer Überschreitung. Der Zusatz „der einzelnen Leistung“ stellt klar, dass die Schwierigkeit individuell und leistungsbezogen zu berücksichtigen ist und nicht auf die gesamte Honorarforderung ausgedehnt werden darf.
Das Kriterium Umstände bei der Ausführung bildet einen Auffangtatbestand für einen besonderen Aufwand, der sich nicht in der Schwierigkeit oder dem Zeitaufwand niederschlägt. Hierzu zählen insbesondere Verständigungsschwierigkeiten oder Behandlungen außerhalb der Praxis z.B. im Zusammenhang mit Unfällen, aber durchaus auch andere Behandlungsumstände, die in der Person des Patienten bzw. seinem aktuellen Zustand begründet sind.
Die in § 5 Abs. 2 aufgeführten Bemessungskriterien „Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umstände bei der Ausführung“ stehen gleichberechtigt nebeneinander. Dabei ist – etwa wenn mehrere Gesichtspunkte in die Bemessung einfließen – keine schematische Aufteilung der Kriterien erforderlich. Vielmehr hat der Zahnarzt in jedem Fall eine Gesamtbetrachtung aller relevanten Faktoren vorzunehmen und auf diese Weise in Ausübung des Ermessens die jeweilige Gebühr zu bestimmen.
Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der genannten Kriterien nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Regelung gesteht dem Zahnarzt bei der Anwendung der Bemessungskriterien des Abs. 2 Satz 1 einen Entscheidungsspielraum zu, verpflichtet ihn aber gleichzeitig, diesen Entscheidungsspielraum nicht willkürlich, sondern nach den Grundsätzen der Billigkeit auszuüben. Was billigem Ermessen entspricht, ist unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien und des in vergleichbaren Fällen Üblichen festzustellen.

6. Da die Schwierigkeit des Krankheitsfalles, bedingt etwa durch den Schweregrad der Erkrankung, auch die Schwierigkeit der einzelnen Leistungen beeinflusst, ist Absatz 2 Satz 2 eigentlich überflüssig.

7. Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 GOZ haben bei der Gebührenbemessung diejenigen Bemessungskriterien außer Acht zu bleiben, die bereits in der Beschreibung der Leistung im Gebührenverzeichnis berücksichtigt wurden. Das können Leistungen sein, die nach Schwierigkeiten gestuft sind (z.B. Umfang bei den Geb.-Nrn. 6060 ff. GOZ), Leistungen bei denen die Schwierigkeit in die Leistungsbeschreibung aufgenommen sind (z.B. die Gefährdung anatomischer Nachbarstrukturen in der Geb.-Nr. 3045 GOZ) oder Leistungen bei denen bestimmte Mindestzeiten vorgesehen sind. Die derart aufgenommenen Umstände, Schwierigkeiten oder Zeiten gelten als bei der Gebühr berücksichtigt und sollen nicht „nochmals“ herangezogen werden können.

8. Der neue § 5 Absatz 2 Satz 4 stellt eine Reaktion auf die Rechtsprechung (insbesondere des BGH, Urteil vom 8. November 2007, Aktenzeichen III ZR 54/07) zur Anwendung des Gebührenrahmens dar. Die Frage, ob der 2,3fache Gebührensatz die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung abbildet, oder nicht, war strittig, wenn auch nach Ansicht des Bundesgerichtshofes „eine seit vielen Jahren gängige Abrechnungspraxis“. Gleichwohl vertraten einige Gerichte die Auffassung, dass sich bei durchschnittlichen Leistungen der Mittelwert innerhalb der „Regelspanne“ zu bewegen hätte. Die Neufassung des Absatzes 2 Satz 5 räumt mit dieser Auffassung auf. Der 2,3fache Gebührensatz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab. Ein Überschreiten dieses Gebührensatzes ist zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen. Im Einzelnen siehe oben Anmerkungen 5 und 6.
Der 2. Halbsatz, nach dem Leistungen mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand mit einem niedrigeren Gebührensatz zu berechnen sind, ist insoweit überflüssig. Wenn der 2,3fache Gebührensatz die durchschnittliche Schwierigkeit abbildet, dann sind unterdurchschnittliche Schwierigkeitsgrade begriffsnotwendig mit einem niedrigeren Gebührensatz zu berechnen, wie überdurchschnittliche Schwierigkeitsgrade mit einem höheren Gebührensatz. Einen über einen Klarstellung hinausgehenden Regelungsgehalt hat der 2. Halbsatz nicht.

Absatz 1

Die Neufassung des Satzes 4 entspricht der Formulierung in § 5 Abs. 1 Satz 4 GOÄ. Damit wird auf die im Geschäftsverkehr allgemein übliche kaufmännische Rundung abgestellt. Mit der Ergänzung im zweiten Halbsatz wird klargestellt, dass die Rundung einmal nach Abschluss des Gesamtrechenganges (Produkt aus Punktzahl x Punktwert x Steigerungsfaktor) durchgeführt wird.

Absatz 2

Mit der Neufassung des Satzes 4 wird der üblichen Abrechnungspraxis, nach der die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung mit dem 2,3fachen Gebührensatz berechnet wird, Rechnung getragen. Diese Praxis wurde auch durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof bestätigt (BGH-Urteil vom 8. November 2007 – III ZR 54/07 -). Mit dem zweiten Satzteil wird das bisherige Recht übernommen, wonach das Überschreiten des 2,3fachen Gebührensatzes durch Besonderheiten des konkreten Behandlungsfalles nach den Bemessungskriterien des Satzes 1 gerechtfertigt sein muss. Mit dem letzten Satzteil wird ausdrücklich klargestellt, dass der 2,3fache Gebührensatz nicht schematisch berechnet werden darf; vielmehr ist bei einer einfacheren, unter dem Durchschnitt liegenden Leistung auch ein niedrigerer Gebührensatz zu berechnen. Hierauf hatte auch der BGH (a.a.O.) bereits hingewiesen.