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GOZ 9043a - Stabilitätsmessung an Implantaten - BZÄK

Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ - Ziffernvorschlag durch Zahnarztrechnung.info

Beschreibung Kriterium erfüllt?
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? Ja.
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? Ja, in keiner enthalten.
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? Ja.
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? Ja.
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? Ja, ist es nicht.
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? Ja, ist nicht immer nötig.

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • den Wechsel des Aufbauelements ggf. mit der GOZ 9050 anzusetzen.

Hier finden Sie unser Berechnungsbeispiel...

Das ist natürlich nur ein Beispiel, Sie sollten daran Ihre Werte überprüfen und evtl. eine für Ihre Praxis angemessene Vergleichsposition heraussuchen, je mehr Praxen jedoch die gleichen Ziffern benutzen, um so besser ist die Position der Versicherten.

Näheres zur Erstellung Ihres Katalogs analoger Leistungen finden Sie hier.

Unser Vorschlag für eine Analogposition

Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 36,- pro Implantat.

Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:

Beschreibung Punkte

1 - fach

 2,3-fach

9043a - Stabilitätsmessung an Implantaten;

Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer;

entsprechend GOZ 2350: Amputation und Versorgung der vitalen Pulpa;

290

€ 16,31

€ 37,51

Im einfacher gelagerten Fall kann der Faktor abgesenkt werden.

Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!

  • Unser Kommentar
  • Röntgenbilder können keinen sicheren Aufschluss über den Festigkeitsgrad von Implantaten liefern.

    Die Stabilitätsmessung per Klopftest oder Resonanzfrequenzanalyse misst z.B. die Schallweiterleitung eines Implantates in den Knochen und kann Aussagen über die Belastbarkeit deutlich zuverlässiger machen.

    Die Geräte sind relativ teuer, die Investitionskosten müssen sich in der Honorierung wiederfinden.

    Wir haben die Position hier pro Implantat berechnet, ggf. kann der Faktor abgesenkt werden.

    Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.

  • BZÄK
  • Die Bundeszahnärztekammer führt die

    "Stabilitätsmessung an Implantaten"

    unter "Abschnitt K - Implantologie"

    in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

  • GKV & GOZ?
  • -.

Röntgenbilder können keinen sicheren Aufschluss über den Festigkeitsgrad von Implantaten liefern.

Die Stabilitätsmessung per Klopftest oder Resonanzfrequenzanalyse misst z.B. die Schallweiterleitung eines Implantates in den Knochen und kann Aussagen über die Belastbarkeit deutlich zuverlässiger machen.

Die Geräte sind relativ teuer, die Investitionskosten müssen sich in der Honorierung wiederfinden.

Wir haben die Position hier pro Implantat berechnet, ggf. kann der Faktor abgesenkt werden.

Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.

Die Bundeszahnärztekammer führt die

"Stabilitätsmessung an Implantaten"

unter "Abschnitt K - Implantologie"

in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

-.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: erkennt die Analogleistung nicht an, da die Resonanzfrequenzanalyse mit andern Implantatleistungen abgegolten sei.

Für zahnärztliche Leistungen darf der Zahnarzt die Gebührenverzeichnisse GOZ und GOÄ heranziehen.
Dort, wo er eine Leistung erbringt, die
- medizinisch notwendig (medizinisch heilsam, lindernd, sinnvoll; nicht: "unerlässlich") ist,
- nicht Teil einer anderen Leistung(sbeschreibung) ist,
- keine bloße Ausführungsart einer anderen Leistung ist,
- eine selbständige Leistung ist (einen eigenen Zeitabschnitt und ggf. eigenes Instrumentarium oder eine besondere Ausbildung erfordert, nicht immer mit einer anderen Leistung erbracht wird),
darf er nicht irgend eine andere Leistung dafür abrechnen oder deren Faktor erhöhen, sondern er muss eine gleichwertige Leistung für einen Vergleich heranziehen und diese als vergleichend herangezogene Leistung nach § 6 Abs. 1 GOZ kennzeichnen.
Es ist hier also nicht gestattet, irgendeine Leistung dafür abzurechnen, in deren Leistungsbeschreibung die Stabilitätsmessung nicht beschrieben ist.
In keiner Leistungsbeschreibung der GOZ oder GOÄ findet sich die Stabilitätsmessung abgebildet, daher darf auch nicht der Faktor irgend einer Leistung hierfür angehoben werden, es handelt sich nämlich auch nicht bloße um eine Ausführungsart einer anderen Leistung.
Vielmehr können weitere Leistungen vorausgegangen sein oder sich anschließen und in der gleichen Sitzung erbracht werden.
Die Bundeszahnärztekammer hat - wie Ihnen bekannt sein dürfte - unter den vielen hundert von Fachgesellschaften vorgeschlagenen Vergleichsleistungen ca. 160 Leistungen herausgesucht und hierüber eine Positivliste erstellt, die klar stellt, dass die Zahnärzteschaft Deutschlands diese Leistung als selbständige und nicht in GOZ oder GOÄ enthaltene, medizinisch notwendige Leistung ansieht.
Die Stabilitätsmessung an Implantaten ist im Abschnitt K des Kataloges analoger Leistungen der Bundeszahnärztekammer aufgelistet.
Falls Sie eine Erstattung dieser völlig korrekten Analogabrechnung daher verweigern wollen, sehe ich Sie in der Pflicht, durch ein unabhängiges Kammergutachten Ihre Ansicht zu belegen, die Einschaltung eines von Ihnen regelmäßig beauftragten und bezahlten beratenden Zahnarztes lehne ich ab.
Die vorliegende Rechnung ist ordnungsgemäß erstelt, sie ist fällig und die Leistung nach Tarif zu erstatten.

Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.

Mir wurde durch meinen Behandler der Zugang zum Portal www.zahnarztrechnung.info zur Verfügung gestellt, ich konnte dort anhand beispielhafter Berechnungen die Gleichwertigkeit der zum Vergleich herangezogenen Leistung nachvollziehen.

Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.

Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.

Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."

weitere Textbausteine zur medizinischen Notwendigkeit finden Sie hier.