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GOZ 0100 - Leitungsanästhesie intraoral

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Intraorale Leitungsanästhesie, € 9,05
Abrechnungsbestimmung: Bei den Leistungen nach den Nummern 0090 und 0100 sind die Kosten der verwendeten Anästhetika gesondert berechnungsfähig.
Vergütung 1988 - 2011 € 9,05
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA 41 - L1). € 13,60

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • das Betäubungsmittel abzurechnen,
  • eine mehrfache Injektion in einem Gebiet sollte auf der Rechnung begründet werden.
  • Viele Patienten werden es begrüßen, wenn die Einstichstelle vor betäubt wird. Dies ist mit der 0080 gesondert berechenbar.
  • die 0100 ist schlecht bewertet, sogar die GKV zahlt mehr; wir empfehlen grundsätzlich die abweichende Vereinbarung.

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Die GOZ 0100 wird im Standardfaktor 2,3 schlechter bezahlt als selbst in der GKV als das Mindeste angesehen wird, was eine Zahnarztpraxis zum Überleben braucht.

Für die Rüstzeit und die Durchführung der Anäshtesie sowie den Eintritt der Wirkung stehen mit Faktor 2,3 etwa 1,5 Minuten zur Verfügung.

In dieser Zeit ist die Wirkung jedoch nicht eingetreten, es muss mehrere Minuten gewartet werden.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern, die abweichende Vereinbarung von

Faktor 8,0 damit stehen insgesamt bis zu 5 Minuten zur Verfügung.

Die Praxis sollte als Regelfaktor 4,0 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0120 - LA - Lokalanästhesie.

  • Unser Kommentar
  • Als Leitungsanästhesie wird die Betäubung eines größeren Hauptnerven, zum Beispiel im Unterkiefer oder an der Gaumenplatte Oberkiefer verstanden. Durch die Blockierung des Nerven wird sein gesamtes weiteres Versorgungsgebiet ausgeschaltet.

    Die Leitungsanästhesie ist notwendig, wenn operiert werden soll, Füllungen gemacht werden sollen oder der Patient Angst vor Schmerzen bei einer Behandlung im entsprechenden Gebiet hat.

    Werden eine Leitungsanästhesie und eine Infiltrationsbetäubung im gleichen Quadranten gleichzeitig angewendet, so soll dies begründet werden.

    Eine computergesteuerte Anästhesie ist nach Beratungsforum ebenso nach der GOZ 0100 abzurechnen.

    Ohne erkennbaren Grund hat der Verordnungsgeber mit der Novellierung der GOZ 2012 eine Betäubung außerhalb des Mundes aus der Gebührenordnung entfernt. wird also außerhalb des Mundes eine Leitung Betäubung gesetzt, so ist diese nur vergleichend nach §6 GOZ abzurechnen.

  • Beratungsforum
  • Das Beratungsforum zwischen BZÄK, PKV-Verband und Beihilfe sagt als Beschluss 22:

    "Die computergesteuerte Anästhesie (z. B. WAND/STA) erfüllt trotz modifizierter Handhabung die Leistungsinhalte der GOZ-Nrn. 0090 oder 0100 und ist je nach Lokalisation und Indikation originär nach den GOZ-Nrn. 0090 für die Infiltrationsanästhesie (dazu zählen auch die intraligamentäre, intrakanaläre, intrapulpäre und intraossäre Anästhesie) oder 0100 für die Leitungsanästhesie zu berechnen.“

  • BZÄK
  • Bei der Leitungsanästhesie wird das gesamte Versorgungsgebiet des jeweiligen Nervs betäubt. Im Unterkiefer sind dies z. B. der Nervus mandibularis oder der Nervus mentalis, im Oberkiefer z. B. die Tuberanästhesie, der Nervus palatinus majus, der Nervus infraorbitalis.

    Die Leitungsanästhesie ist entsprechend der Anzahl der zu anästhesierenden Nerven und/oder bei lang dauernden Eingriffen auch mehrfach berechnungsfähig. Eine Begründung für den mehrfachen Ansatz der Leistung nach Nummer 0100 oder für die Nebeneinanderberechnung der Nummern 0100 und 0090 ist empfehlenswert.

    Eine Leitungsanästhesie kann auch am Nervus mentalis erfolgen. Die intraorale Leitungsanästhesie kann in derselben Sitzung auch mit einer Infiltrationsanästhesie zusammen berechnet werden, z. B. zur Ausschaltung von Anastomosen der Gegenseite.

    Das Anästhesiemittel ist gesondert berechnungsfähig. Die zur Injektion verwendeten Einmalmaterialien (z. B. Kanüle) können nicht gesondert berechnet werden.

    Injektionen bzw. Anästhesien zu Heilzwecken können nach Nummer 267 (GOÄ) berechnet werden.

    Die extraorale Leitungsanästhesie ist in der GOZ nicht mehr enthalten. Sie kann analog berechnet werden.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Verzögerter Wirkungseintritt
    • Injektion in hyperämischem Gebiet
    • Kreislaufproblematik – u. v. m.
  • Bundesregierung
  • Die Leistung nach der Nummer 0090 ist im Regelfall nur einmal je Zahn und Sitzung berechnungsfähig. Eine routinemäßige Berechnung je Einstich ist nicht zulässig. Eine mehr als einmalige Berechnung je Zahn ist im Ausnahmefall möglich. Dies ist dann in der Rechnung zu begründen.

    Die Leitungsanästhesie nach der Nummer 0100 wird im Regelfall nur einmal je Sitzung und Kieferhälfte erforderlich sein. Bei lang andauernden Eingriffen oder Versagen der Leitungsanästhesie ist eine weitere Berechnung zulässig. Diese besonderen Umstände sollten zur Vermeidung von Nachfragen vom Zahnarzt in der Rechnung angegeben werden. Dies gilt auch für die im Einzelfall notwendige Erbringung und Berechnung einer Infiltrationsanästhesie und einer Leitungsanästhesie in derselben Kieferhälfte und derselben Sitzung.

    Die bei der Erbringung der Leistungen nach den Nummern 0080 bis 0100 verwendeten Einmalartikel sind mit den Gebühren abgegolten. Dies gilt bei der Leistung nach der Nummer 0080 auch für die verwendeten Arzneimittel. Bei den Leistungen nach den Nummern 0090 und 0100 ist das verwendete Anästhetikum gesondert berechnungsfähig. Bei der Ausgliederung der nunmehr gesondert berechnungsfähigen Anästhetika ist nach den Angaben der BZÄK davon auszugehen, dass derzeit je Anästhesieleistung nach den Nummern 0090 oder 0100 durchschnittlich 0,7 Karpullen mit Kosten von durchschnittlich rd. 0,5 Euro verwendet werden.

  • GKV & GOZ?
  • Die GOZ 0100 entspricht im Wesentlichen der BEMA 41a.

    Sie muss jedoch dann privat abgerechnet werden, wenn die zugehörige Hauptleistung eine Privatleistung ist.

Als Leitungsanästhesie wird die Betäubung eines größeren Hauptnerven, zum Beispiel im Unterkiefer oder an der Gaumenplatte Oberkiefer verstanden. Durch die Blockierung des Nerven wird sein gesamtes weiteres Versorgungsgebiet ausgeschaltet.

Die Leitungsanästhesie ist notwendig, wenn operiert werden soll, Füllungen gemacht werden sollen oder der Patient Angst vor Schmerzen bei einer Behandlung im entsprechenden Gebiet hat.

Werden eine Leitungsanästhesie und eine Infiltrationsbetäubung im gleichen Quadranten gleichzeitig angewendet, so soll dies begründet werden.

Eine computergesteuerte Anästhesie ist nach Beratungsforum ebenso nach der GOZ 0100 abzurechnen.

Ohne erkennbaren Grund hat der Verordnungsgeber mit der Novellierung der GOZ 2012 eine Betäubung außerhalb des Mundes aus der Gebührenordnung entfernt. wird also außerhalb des Mundes eine Leitung Betäubung gesetzt, so ist diese nur vergleichend nach §6 GOZ abzurechnen.

Das Beratungsforum zwischen BZÄK, PKV-Verband und Beihilfe sagt als Beschluss 22:

"Die computergesteuerte Anästhesie (z. B. WAND/STA) erfüllt trotz modifizierter Handhabung die Leistungsinhalte der GOZ-Nrn. 0090 oder 0100 und ist je nach Lokalisation und Indikation originär nach den GOZ-Nrn. 0090 für die Infiltrationsanästhesie (dazu zählen auch die intraligamentäre, intrakanaläre, intrapulpäre und intraossäre Anästhesie) oder 0100 für die Leitungsanästhesie zu berechnen.“

Bei der Leitungsanästhesie wird das gesamte Versorgungsgebiet des jeweiligen Nervs betäubt. Im Unterkiefer sind dies z. B. der Nervus mandibularis oder der Nervus mentalis, im Oberkiefer z. B. die Tuberanästhesie, der Nervus palatinus majus, der Nervus infraorbitalis.

Die Leitungsanästhesie ist entsprechend der Anzahl der zu anästhesierenden Nerven und/oder bei lang dauernden Eingriffen auch mehrfach berechnungsfähig. Eine Begründung für den mehrfachen Ansatz der Leistung nach Nummer 0100 oder für die Nebeneinanderberechnung der Nummern 0100 und 0090 ist empfehlenswert.

Eine Leitungsanästhesie kann auch am Nervus mentalis erfolgen. Die intraorale Leitungsanästhesie kann in derselben Sitzung auch mit einer Infiltrationsanästhesie zusammen berechnet werden, z. B. zur Ausschaltung von Anastomosen der Gegenseite.

Das Anästhesiemittel ist gesondert berechnungsfähig. Die zur Injektion verwendeten Einmalmaterialien (z. B. Kanüle) können nicht gesondert berechnet werden.

Injektionen bzw. Anästhesien zu Heilzwecken können nach Nummer 267 (GOÄ) berechnet werden.

Die extraorale Leitungsanästhesie ist in der GOZ nicht mehr enthalten. Sie kann analog berechnet werden.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Verzögerter Wirkungseintritt
  • Injektion in hyperämischem Gebiet
  • Kreislaufproblematik – u. v. m.

Die Leistung nach der Nummer 0090 ist im Regelfall nur einmal je Zahn und Sitzung berechnungsfähig. Eine routinemäßige Berechnung je Einstich ist nicht zulässig. Eine mehr als einmalige Berechnung je Zahn ist im Ausnahmefall möglich. Dies ist dann in der Rechnung zu begründen.

Die Leitungsanästhesie nach der Nummer 0100 wird im Regelfall nur einmal je Sitzung und Kieferhälfte erforderlich sein. Bei lang andauernden Eingriffen oder Versagen der Leitungsanästhesie ist eine weitere Berechnung zulässig. Diese besonderen Umstände sollten zur Vermeidung von Nachfragen vom Zahnarzt in der Rechnung angegeben werden. Dies gilt auch für die im Einzelfall notwendige Erbringung und Berechnung einer Infiltrationsanästhesie und einer Leitungsanästhesie in derselben Kieferhälfte und derselben Sitzung.

Die bei der Erbringung der Leistungen nach den Nummern 0080 bis 0100 verwendeten Einmalartikel sind mit den Gebühren abgegolten. Dies gilt bei der Leistung nach der Nummer 0080 auch für die verwendeten Arzneimittel. Bei den Leistungen nach den Nummern 0090 und 0100 ist das verwendete Anästhetikum gesondert berechnungsfähig. Bei der Ausgliederung der nunmehr gesondert berechnungsfähigen Anästhetika ist nach den Angaben der BZÄK davon auszugehen, dass derzeit je Anästhesieleistung nach den Nummern 0090 oder 0100 durchschnittlich 0,7 Karpullen mit Kosten von durchschnittlich rd. 0,5 Euro verwendet werden.

Die GOZ 0100 entspricht im Wesentlichen der BEMA 41a.

Sie muss jedoch dann privat abgerechnet werden, wenn die zugehörige Hauptleistung eine Privatleistung ist.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Typische Probleme sind uns hierzu noch nicht bekannt, bitte lassen Sie uns wissen, wenn Sie andere Erfahrung machen!

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Anästhetika sind gesondert berechenbar
+ weitere Anästhesieleistungen: 0080, 0900
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die 0100 schließt selbst keine andere Leistungsposition aus