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GOZ 4120 - Verlegen eines gestielten Lappens

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Verlegen eines gestielten Schleimhautlappens, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich € 35,37
Vergütung 1988 - 2011 € 35,37
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (Ä2381). € 45,09

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • wir empfehlen, grundsätzlich die 4120 mit höherem Faktor abweichend zu vereinbaren, denn die Leistung ist bei weitem nicht kostendeckend.

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Für die Aufklärung und Erbringung dieser Leistung stehen mit Faktor 2,3 etwa 6 Minuten zur Verfügung.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern die abweichende Vereinbarung von

Faktor 5,9 damit stehen bis zu 15 Minuten zur Verfügung.

Die Praxis sollte als Regelfaktor 3,0 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0515 - Pla - Weichgewebeplastik.

  • Unser Kommentar
  • Die Verlegung von Zahnfleisch als gestielter Lappen ist bisweilen notwendig, um frei liegende Wurzeln wieder mit Zahnfleisch zu bedecken.

    Mit dieser Position ist die einfache Verlegung gemeint, kompliziertere Plastiken werden z.B. nach den Ziffern GOÄ 2381 und GOÄ 2382 ausgeführt und abgerechnet. 

    Umfangreichere Operationen an der Mundschleimhaut können statt dessen die Abrechnung als Vestibulumplastik (Mundvorhofvertiefung) nach GOZ 3240 oder GOÄ 2675, 2676, 2677 bedingen.

  • BZÄK
  • Im Gegensatz zur einfachen Lappenplastik (Nummer 2381 GOÄ) oder schwierigen Lappenplastik(Nummer 2382 GOÄ) beschreibt die Nummer 4120 keine vollständige Lappenplastik, sondern das Verlegen eines vorhandenen gestielten Schleimhautlappens.

    Diese Gebührennummer ist z.B. dann berechnungsfähig, wenn im Zusammenhang mit einer offenen parodontalchirurgischen Behandlung der vorhandene Schleimhautlappen nicht nur als Zugangslappen dient und im Sinn einer primären Wundversorgung in die ursprüngliche Position reponiert, sondern apikal, koronal oder lateral verlagert wird. Die Leistung kann u.a. der Deckung gingivaler Rezessionen oder der Beseitigung/Reduktion pathologischer Zahnfleischtaschen dienen.

    Das alleinige Einkürzen oder Umschneiden eines Schleimhautlappens erfüllt den Leistungsinhalt nicht.

    Die Periostschlitzung ist im Gegensatz zur Leistungsbeschreibung bei der Nummer 3100 nicht Leistungsvoraussetzung.

    Unabhängig von der Größe des verlegten Schleimhautlappens ist die Gebührennummer nur einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnungsfähig.

    Vestibulum-, Mundboden- oder Gingivaextensionsplastiken sind in Abhängigkeit von Umfang und Indikation nach der Nummer 3240 oder den Nummern 2675 – 2677 GOÄ zu berechnen.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Deckung von mehr als einer Rezession innerhalb einer Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
    • Zusätzliche Maßnahmen zur Wundversorgung
    • Tief reichende Rezessionen
    • Erschwerter Operationszugang im Seitenzahngebiet
    • Erschwernis bei Maßnahmen auf der oralen Seite
    • Deckung von Furkationen
    • u. v. m.
  • GKV & GOZ?
  • Die GOZ 4120 ist mit GKV-Versicherten bei Rezessionen (Zahnfleisch - Zurückziehungen), fehlendem oder verkürztem angewachsenen Zahnfleisch grundsätzlich vereinbar, da die Leistung dafür im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten ist. Als Zusatzleistung neben einer systematischen Parodontaltherapie nach Kassenvorschriften geht das jedoch nicht in gleicher Sitzung.

Die Verlegung von Zahnfleisch als gestielter Lappen ist bisweilen notwendig, um frei liegende Wurzeln wieder mit Zahnfleisch zu bedecken.

Mit dieser Position ist die einfache Verlegung gemeint, kompliziertere Plastiken werden z.B. nach den Ziffern GOÄ 2381 und GOÄ 2382 ausgeführt und abgerechnet. 

Umfangreichere Operationen an der Mundschleimhaut können statt dessen die Abrechnung als Vestibulumplastik (Mundvorhofvertiefung) nach GOZ 3240 oder GOÄ 2675, 2676, 2677 bedingen.

Im Gegensatz zur einfachen Lappenplastik (Nummer 2381 GOÄ) oder schwierigen Lappenplastik(Nummer 2382 GOÄ) beschreibt die Nummer 4120 keine vollständige Lappenplastik, sondern das Verlegen eines vorhandenen gestielten Schleimhautlappens.

Diese Gebührennummer ist z.B. dann berechnungsfähig, wenn im Zusammenhang mit einer offenen parodontalchirurgischen Behandlung der vorhandene Schleimhautlappen nicht nur als Zugangslappen dient und im Sinn einer primären Wundversorgung in die ursprüngliche Position reponiert, sondern apikal, koronal oder lateral verlagert wird. Die Leistung kann u.a. der Deckung gingivaler Rezessionen oder der Beseitigung/Reduktion pathologischer Zahnfleischtaschen dienen.

Das alleinige Einkürzen oder Umschneiden eines Schleimhautlappens erfüllt den Leistungsinhalt nicht.

Die Periostschlitzung ist im Gegensatz zur Leistungsbeschreibung bei der Nummer 3100 nicht Leistungsvoraussetzung.

Unabhängig von der Größe des verlegten Schleimhautlappens ist die Gebührennummer nur einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnungsfähig.

Vestibulum-, Mundboden- oder Gingivaextensionsplastiken sind in Abhängigkeit von Umfang und Indikation nach der Nummer 3240 oder den Nummern 2675 – 2677 GOÄ zu berechnen.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Deckung von mehr als einer Rezession innerhalb einer Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
  • Zusätzliche Maßnahmen zur Wundversorgung
  • Tief reichende Rezessionen
  • Erschwerter Operationszugang im Seitenzahngebiet
  • Erschwernis bei Maßnahmen auf der oralen Seite
  • Deckung von Furkationen
  • u. v. m.

Die GOZ 4120 ist mit GKV-Versicherten bei Rezessionen (Zahnfleisch - Zurückziehungen), fehlendem oder verkürztem angewachsenen Zahnfleisch grundsätzlich vereinbar, da die Leistung dafür im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten ist. Als Zusatzleistung neben einer systematischen Parodontaltherapie nach Kassenvorschriften geht das jedoch nicht in gleicher Sitzung.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Typische Probleme sind uns hier nicht bekannt.

Sollten Sie hier Probleme haben, lassen Sie es uns bitte wissen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Schmerzausschaltung nach GOZ 0080, 0090, 0100
+ Füllungspolituren nach GOZ 2130
+ Konturieren von Rekonstruktionsrändern nach GOZ 2320
+ Stillung einer Blutung nach GOZ 3050, 3060
+ Beseitigung störender Schleimhautbänder nach GOZ 3210
+ Beseitigung störender Kanten nach GOZ 4030
+ Beseitigung grober Vorkontakte nach GOZ 4040
+ Belagentfernung nach GOZ 4050, 4055
+ geschlossene PAR-Therpie nach GOZ 4070, 4075
+ Lappenoperation nach GOZ 4090, 4100
+ Gewinnung und Transplantation von Schleimhaut nach GOZ 4130
+ Gewinnung und Transplantation von Bindegewebe nach GOZ 4133
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die Position GOZ 4120 schließt keine Position neben sich aus!