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GOZ 4000a - PA-Status mehr als zweimal innerhalb eines Jahres - BZÄK

Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ - Ziffernvorschlag durch Zahnarztrechnung.info

Beschreibung Kriterium erfüllt?
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? Ja.
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? Ja, in keiner enthalten.
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? Ja.
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? Ja.
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? Ja, ist es nicht.
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? Ja, ist nicht immer nötig.

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

Hier finden Sie unser Berechnungsbeispiel...

Das ist natürlich nur ein Beispiel, Sie sollten daran Ihre Werte überprüfen und evtl. eine andere für Ihre Praxis angemessene Vergleichsposition heraussuchen, je mehr Praxen jedoch die gleichen Ziffern benutzen, um so besser ist die Position der Versicherten. Näheres zur Erstellung Ihres Katalogs analoger Leistungen finden Sie hier.

Unser Vorschlag für eine Analogposition

Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 48,- bei Erbringung durch den Zahnarzt.

Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:

Beschreibung Punkte

1-fach

 1,8-fach

4000a - PA-Status mehr als zweimal innerhalb eines Jahres;

Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer;

entsprechend GOZ 3090: plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle

370  € 20,81 € 37,46

Wir haben die Leistung hier bei Erbringung durch eine Helferin berechnet. Ggf. kann der Faktor abgesenkt werden, z.B. wenn weniger Zähne vorhanden sind.

Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!

  • Unser Kommentar
  • Über den Parodontalstatus ist die Verlaufskontrolle einer Parodontitis sehr dezidiert möglich, da viele verschiedene Messwerte erhoben werden können.

    Der Verordnungsgeber hat - aus Gründen, die uns nicht verständlich sind - die Erhebung eines Parodontalstatus nach der GOZ 4000 auf zweimalige Ausführung innerhalb eines Jahres begrenzt, er beschreibt dies dort als "fachlich vertretbar". Es bleibt die Frage offen, welches "Fach" gemeint ist.

    Diese Begrenzung ist medizinisch nicht in jedem Einzelfall haltbar, eine bestehende Erkrankung muss auch kontrolliert werden und zwar in individuell richtigen Intervallen.

    Da die Leistung weder in GOZ oder GOÄ enthalten ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.

  • BZÄK
  • Die Bundeszahnärztekammer führt den

    "PA-Status mehr als zweimal innerhalb eines Jahres"

    unter "Abschnitt E - Zahnfleischbehandlung"

    in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

  • GKV & GOZ?
  • -

Über den Parodontalstatus ist die Verlaufskontrolle einer Parodontitis sehr dezidiert möglich, da viele verschiedene Messwerte erhoben werden können.

Der Verordnungsgeber hat - aus Gründen, die uns nicht verständlich sind - die Erhebung eines Parodontalstatus nach der GOZ 4000 auf zweimalige Ausführung innerhalb eines Jahres begrenzt, er beschreibt dies dort als "fachlich vertretbar". Es bleibt die Frage offen, welches "Fach" gemeint ist.

Diese Begrenzung ist medizinisch nicht in jedem Einzelfall haltbar, eine bestehende Erkrankung muss auch kontrolliert werden und zwar in individuell richtigen Intervallen.

Da die Leistung weder in GOZ oder GOÄ enthalten ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.

Die Bundeszahnärztekammer führt den

"PA-Status mehr als zweimal innerhalb eines Jahres"

unter "Abschnitt E - Zahnfleischbehandlung"

in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

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typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nach GOZ 4000 abzurechnen."

Die GOZ 4000 sieht eine bis zu zweimalige Abrechnung des Parodontalstatus im Jahr vor. Medizinisch gesehen kann es aber sinnvoll (notwendig) sein, erneut den Parodontalstatus zu erheben.

Somit entspricht der Parodontaltstus ab der dritten rhebung innerhalb eines Jahres nicht der Position 4000.

Da medizinisch notwendige Leistungen, für die keine Leistung in GOZ oder GOÄ existieren, vergleichend nach § 6 GOZ zu berechnen sind, ist also die Abrechnung hier völlig korrekt.

Als einziges wissenschaftlich und fachlich kompetentes und unabhängiges Gremium hat die Bundeszahnärztekammer diese Leistung in ihrem Katalog analog abzurechnender zahnärztlicher Leistungen aufgelistet, da zum einen sowohl die Wirksamkeit, als auch die medizinsiche Notwendigkeit erwiesen sind und zum anderen diese Leistung nicht Bestandteil einer anderen Leistung der GOÄ oder GOZ ist.

Die vergleichende Abrechnung als selbständige Leistung ist daher korrekt, die Rechnurn meiner Zahnarztpraxis ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattung nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.

Mir wurde durch meinen Behandler der Zugang zum Portal www.zahnarztrechnung.info zur Verfügung gestellt, ich konnte dort anhand beispielhafter Berechnungen die Gleichwertigkeit der zum Vergleich herangezogenen Leistung nachvollziehen.

Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.

Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.

Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."

weitere Textbausteine zur medizinischen Notwendigkeit finden Sie hier.