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GOZ 2290 - Entfernen Einlagefüllung Krone, Brücke

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Entfernung einer Einlagefüllung, einer Krone, eines Brückenankers, Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges oder Ähnliches € 23,28
Vergütung 1988 - 2011 € 23,28
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA 23 - EKr). € 19,27

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • die Trennstelle einer Brücke oder eines Steges, die im  Mund verbleibt, zu polieren (GOZ 4030), beschädigte Nachbarkronen zu reparieren (GOZ 2320) und nun erreichbare Nachbarzahnfüllungen zu polieren (GOZ 2130).
  • auch Trennstellen von Verblockungen zu berechnen. Wird also z.B. eine Brücke erst durchtrennt, dann eine der Pfeilerkronen noch geschlitzt und abgenommen, so kann die 2290 hier zweimal angesetzt werden.

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Für die Abnahme einer langfristig befestigten Restauration stehen mit Faktor 2,3 knapp 4 Minuten zur Verfügung.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern die abweichende Vereinbarung von

Faktor 6,0 damit stehen bis zu 10 Minuten zur Verfügung.

Die Praxis sollte als Regelfaktor 3,0 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0150 - XRes - Entfernung von Restaurationen und Hilfsmitteln.

  • Unser Kommentar
  • Um einen Zahn oder ein Implantat neu mit Zahnersatz versorgen zu können, ist es notwendig, zunächst den alten Zahnersatz zu entfernen. Auch bevor ein Zahn oder Implantat entfernt werden kann, ist es bisweilen nötig, eine Krone zu entfernen oder die Verbindung zum Brückenverband oder Steg zu durchtrennen.

    Sowohl das Entfernen einer einzelnen Krone als auch das Durchtrennen von längereren Versorgungen ist pro Trennstelle abrechenbar.

    Das Glätten einer im Mund verbleibenden Trennstelle (GOZ 4030), das Reparieren einer beschädigten Krone, einer Verblendung (GOZ 2320) oder eines größeren, herausnehmbaren Zahnersatzes (GOZ 5250 ff.) ist gesondert berechnungsfähig.

  • BZÄK
  • Unter dieser Leistungsnummer wird neben dem Entfernen von indirekt hergestellten, definitiven Versorgungen wie Einlagefüllungen, Kronen, Brückengliedern, Stegen oder Ähnlichem aus Zahnkavitäten, von präparierten Zahnstümpfen, von Implantaten auch das Trennen verblockter Konstruktionen oder das Entfernen von Wurzelkappen berechnet. Darunter fallen sowohl zementierte als auch adhäsiv befestigte Rekonstruktionen.

    Das Abtrennen von Brückengliedern, Stegen oder anderen Verbindungselementen ist ebenfalls von dieser Leistungsnummer erfasst. Bei verblockten Konstruktionen kann diese Leistungsnummer sowohl für das Durchtrennen der Verblockung als auch für die Entfernung der Rekonstruktion in Ansatz gebracht werden.

    Die Glättung von Trennstellen im Mund kann gesondert berechnet werden.

    Das Entfernen von Restaurationen aus plastischem Material ist nicht gesondert berechnungsfähig.

    Auch das Entfernen eines definitiv befestigten Provisoriums kann unter dieser Leistungsnummer berechnet werden.

    Bei separater Entfernung einer Rekonstruktion vor der Extraktion/ Osteotomie eines Zahnes/Implantats ist die Leistung ebenfalls berechnungsfähig.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Kronen auf gekippten oder elongierten Zähnen
    • Schwieriger Zugang zum Restaurationsrand
    • Besonders hartes Material, erhöhter Materialverbrauch
    • Außergewöhnliche Schichtdicke
    • Erschwernis bei adhäsiver Befestigung
    • Pulpengefährdung (z. B. divergierende Zahnachsen)
    • Besondere Frakturgefährdung bei schlanken und/oder langen Präparationsstümpfen, geschwächten Kavitätenwänden oder bei endodontisch behandelten Zähnen
    • Engstände
    • Parodontal vorgeschädigter Zahn
    • Anwendung besonders aufwendiger Entfernungsverfahren
    • u. v. m.
  • Bundesregierung
  • Die Entfernung einer Teilkrone oder eines Veneers werden zur Klarstellung in die Leistungsbeschreibung aufgenommen. Die Entfernung anderer Teile kann auch nach der Nummer 2290 berechnet werden, wenn diese einen vergleichbaren Aufwand auslöst.

  • GKV & GOZ?
  • Wenn eine Versorgung, die keine Kassenleistung wäre, entfernt wird, ist die Entfernung vereinbarungsfähig, z.B. bei Einlagefüllungen, Vollkeramik - Inlays und Verblendschalen (Veneers).

    Wenn Kronen oder Brücken entfernt werden, die bei einer Neuanfertigung nicht komplett Privatleistung wären, ist nach BeMa 23 - EKr abzurechnen.

Um einen Zahn oder ein Implantat neu mit Zahnersatz versorgen zu können, ist es notwendig, zunächst den alten Zahnersatz zu entfernen. Auch bevor ein Zahn oder Implantat entfernt werden kann, ist es bisweilen nötig, eine Krone zu entfernen oder die Verbindung zum Brückenverband oder Steg zu durchtrennen.

Sowohl das Entfernen einer einzelnen Krone als auch das Durchtrennen von längereren Versorgungen ist pro Trennstelle abrechenbar.

Das Glätten einer im Mund verbleibenden Trennstelle (GOZ 4030), das Reparieren einer beschädigten Krone, einer Verblendung (GOZ 2320) oder eines größeren, herausnehmbaren Zahnersatzes (GOZ 5250 ff.) ist gesondert berechnungsfähig.

Unter dieser Leistungsnummer wird neben dem Entfernen von indirekt hergestellten, definitiven Versorgungen wie Einlagefüllungen, Kronen, Brückengliedern, Stegen oder Ähnlichem aus Zahnkavitäten, von präparierten Zahnstümpfen, von Implantaten auch das Trennen verblockter Konstruktionen oder das Entfernen von Wurzelkappen berechnet. Darunter fallen sowohl zementierte als auch adhäsiv befestigte Rekonstruktionen.

Das Abtrennen von Brückengliedern, Stegen oder anderen Verbindungselementen ist ebenfalls von dieser Leistungsnummer erfasst. Bei verblockten Konstruktionen kann diese Leistungsnummer sowohl für das Durchtrennen der Verblockung als auch für die Entfernung der Rekonstruktion in Ansatz gebracht werden.

Die Glättung von Trennstellen im Mund kann gesondert berechnet werden.

Das Entfernen von Restaurationen aus plastischem Material ist nicht gesondert berechnungsfähig.

Auch das Entfernen eines definitiv befestigten Provisoriums kann unter dieser Leistungsnummer berechnet werden.

Bei separater Entfernung einer Rekonstruktion vor der Extraktion/ Osteotomie eines Zahnes/Implantats ist die Leistung ebenfalls berechnungsfähig.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Kronen auf gekippten oder elongierten Zähnen
  • Schwieriger Zugang zum Restaurationsrand
  • Besonders hartes Material, erhöhter Materialverbrauch
  • Außergewöhnliche Schichtdicke
  • Erschwernis bei adhäsiver Befestigung
  • Pulpengefährdung (z. B. divergierende Zahnachsen)
  • Besondere Frakturgefährdung bei schlanken und/oder langen Präparationsstümpfen, geschwächten Kavitätenwänden oder bei endodontisch behandelten Zähnen
  • Engstände
  • Parodontal vorgeschädigter Zahn
  • Anwendung besonders aufwendiger Entfernungsverfahren
  • u. v. m.

Die Entfernung einer Teilkrone oder eines Veneers werden zur Klarstellung in die Leistungsbeschreibung aufgenommen. Die Entfernung anderer Teile kann auch nach der Nummer 2290 berechnet werden, wenn diese einen vergleichbaren Aufwand auslöst.

Wenn eine Versorgung, die keine Kassenleistung wäre, entfernt wird, ist die Entfernung vereinbarungsfähig, z.B. bei Einlagefüllungen, Vollkeramik - Inlays und Verblendschalen (Veneers).

Wenn Kronen oder Brücken entfernt werden, die bei einer Neuanfertigung nicht komplett Privatleistung wären, ist nach BeMa 23 - EKr abzurechnen.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Typische Probleme sind uns hier nicht bekannt.

Sollten Sie hier Probleme haben, lassen Sie es uns bitte wissen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Vitalitätsprobe nach GOZ 0070
+ Anästhesieleistungen nach GOZ 0080, 0090, 0100
+ lokale Fluoridierung, je Sitzung GOZ 1020
+ Anlegen von Spanngummi nach GOZ 2040
+ Konturierung einer Füllung am Nachbarzahn nach GOZ 2130
+ Wiederherstellung einer Krone, Verblendung am Nachbarzahn nach GOZ 2320
+ Reparaturmaßnahmen, Erweiterungen, Unterfütterungen nach GOZ 2520 ff.
+ Entfernung von scharfen Kanten GOZ 4030
+ Einschleifen von Vorkontakten GOZ 4040
+ Röntgenleistungen nach GOÄ 5000 ff.
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die Position 2290 schließt selbst keine andere Position neben sich aus