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GOZ 2275a - Wiederbefestigung einer alio loco angefertigten provisorischen Krone/Inlay - BZÄK

Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ - Ziffernvorschlag durch Zahnarztrechnung.info

Beschreibung Kriterium erfüllt?
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? Ja.
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? Ja, in keiner enthalten.
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? Ja.
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? Ja.
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? Ja, ist es nicht.
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? Ja, ist nicht immer nötig.

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • dass die Wiedereingliedeurng des selben Provisoriums in der Hauszahnarztpraxis in der Position für das Provisorium inbegriffen ist.
  • dass die Reparatur eines anderenorts (alio loco) hergestellten direkten Provisoriums zusätzlich zu berechnen ist, z.B. nach GOZ 2265a.

Hier finden Sie unser Berechnungsbeispiel...

Das ist natürlich nur ein Beispiel, Sie sollten daran Ihre Werte überprüfen und evtl. eine für Ihre Praxis angemessene Vergleichsposition heraussuchen, je mehr Praxen jedoch die gleichen Ziffern benutzen, um so besser ist die Position der Versicherten.

Näheres zur Erstellung Ihres Katalogs analoger Leistungen finden Sie hier.

Unser Vorschlag für eine Analogposition

Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 50,-.

Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:

Beschreibung Punkte

1 - fach

 2,3-fach

2275a - Wiederbefestigung einer alio loco hergestellten provisorischen Krone/Inlay;

Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer;

entsprechend GOZ 7060: Kontrolle eines Aufbissbehelfs, additive Maßnahmen;

410

€ 23,06

€ 53,04

Im einfacher gelagerten Fall kann der Faktor abgesenkt werden.

Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!

  • Unser Kommentar
  • "alio loco hergestellt" bedeutet: anderenorts hergestellt.

    Während die Wiedereingliederung eines gelösten Provisoriums in der Hauszahnarztpraxis mit der Gebühr für das Provisorium nach GOZ 2260, 2270, 5120 oder 5140 abgegolten ist, ist die Wiedereingliederung in anderer Praxis nicht beschrieben, obwohl es im Urlaub der Praxis oder des Patienten oder im Notdienst am Wochenende regelmäßig dazu kommt, dass sich provisorische Kronen lösen.

    Je nach Fall kann die Wiedereingliederung einfacher oder umfangreicher sein, weitere selbständige Leistungen sind natürlich daneben berechenbar.

    Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.

    -> muss die Hauszahnarztpraxis nun die Kosten für das gelöste Provisorium übernehmen? In aller Regel nicht, denn es handelt sich um ein normales Risiko im Rahmen der Zahnersatzversorgung, das durch den Patienten selbst zu tragen ist.

  • BZÄK
  • Die Bundeszahnärztekammer führt die

    "Wiederbefestigung einer alio loco hergestellten provisorischen Krone/Inlay"

    unter "Abschnitt C - Konservierende Zahnheilkunde"

    in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

  • PKV-Verband
  • Der PKV-Verband kommentiert:

    "Der PKV-Verband hat sich mit dem 16. Beschluss des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen zu dem Thema positioniert: Die Wiedereingliederung (inklusive Säuberung, ggf. Wiederanpassung) andernorts angefertigter direkter oder laborgefertigter Provisorien ist analog zu berechnen. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die Bundeszahnärztekammer keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband hält als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2260 für angemessen. "

    Dass es sich also um eine selbständige und in GOZ und GOÄ nicht beschriebene Leistung handelt, bestätigt der PKV-Verband hier also selbst.

    Während jedoch ein Patient in der Praxis, in der Provisorien hergestellt werden, bereits in einem Zimmer sitzt, bereits als Patient bekannt ist, bereits eine Betäubung erhalten hat, die noch wirkt etc. verursacht der Patient einer anderen Praxis einen erheblich höheren Verwaltungsaufwand durch seinen Einzelbesuch zum Wiedereingliedern des gelösten Provisoriums.

    Das Angebot des PKV-Verbands, hier die kleinste der provisorischen Kronenpositionen aus scheinbarer sachlicher Ähnlichkeit heraus als Vergleichsposition zu akzeptieren, muss also mit dem Hinweis auf die fehlende Gleichwertigkeit abgelehnt werden: Die GOZ 2260 ist mit € 12,94 bewertet, unsere transparente und nachvollziehbare Berechnung zeigt eine erforderliche Honorierung in doppelter bis vierfacher Höhe auf!

  • GKV & GOZ?
  • -.

"alio loco hergestellt" bedeutet: anderenorts hergestellt.

Während die Wiedereingliederung eines gelösten Provisoriums in der Hauszahnarztpraxis mit der Gebühr für das Provisorium nach GOZ 2260, 2270, 5120 oder 5140 abgegolten ist, ist die Wiedereingliederung in anderer Praxis nicht beschrieben, obwohl es im Urlaub der Praxis oder des Patienten oder im Notdienst am Wochenende regelmäßig dazu kommt, dass sich provisorische Kronen lösen.

Je nach Fall kann die Wiedereingliederung einfacher oder umfangreicher sein, weitere selbständige Leistungen sind natürlich daneben berechenbar.

Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.

-> muss die Hauszahnarztpraxis nun die Kosten für das gelöste Provisorium übernehmen? In aller Regel nicht, denn es handelt sich um ein normales Risiko im Rahmen der Zahnersatzversorgung, das durch den Patienten selbst zu tragen ist.

Die Bundeszahnärztekammer führt die

"Wiederbefestigung einer alio loco hergestellten provisorischen Krone/Inlay"

unter "Abschnitt C - Konservierende Zahnheilkunde"

in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

Der PKV-Verband kommentiert:

"Der PKV-Verband hat sich mit dem 16. Beschluss des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen zu dem Thema positioniert: Die Wiedereingliederung (inklusive Säuberung, ggf. Wiederanpassung) andernorts angefertigter direkter oder laborgefertigter Provisorien ist analog zu berechnen. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die Bundeszahnärztekammer keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband hält als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2260 für angemessen. "

Dass es sich also um eine selbständige und in GOZ und GOÄ nicht beschriebene Leistung handelt, bestätigt der PKV-Verband hier also selbst.

Während jedoch ein Patient in der Praxis, in der Provisorien hergestellt werden, bereits in einem Zimmer sitzt, bereits als Patient bekannt ist, bereits eine Betäubung erhalten hat, die noch wirkt etc. verursacht der Patient einer anderen Praxis einen erheblich höheren Verwaltungsaufwand durch seinen Einzelbesuch zum Wiedereingliedern des gelösten Provisoriums.

Das Angebot des PKV-Verbands, hier die kleinste der provisorischen Kronenpositionen aus scheinbarer sachlicher Ähnlichkeit heraus als Vergleichsposition zu akzeptieren, muss also mit dem Hinweis auf die fehlende Gleichwertigkeit abgelehnt werden: Die GOZ 2260 ist mit € 12,94 bewertet, unsere transparente und nachvollziehbare Berechnung zeigt eine erforderliche Honorierung in doppelter bis vierfacher Höhe auf!

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typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Das Wiederbefestigen eines Provisoriums ist nach einer existierenden Position abzurechnen / ist nicht berechenbar."

Eine Leistung nach GOZ liegt dann vor, wenn in der Leistungsbeschreibung diese Leistung zutreffend beschrieben ist.

Die Wiedereingliederung von in anderer Praxis hergestellten Provisorien ist in keiner Leistung der GOZ oder GOÄ benannt.

Auch der PKV-Verband erkennt diese Leistung in seinem Kommentar als selbständige, analog abzurechnende Leistung nach § 6 GOZ an.

Auch die Bundeszahnärztekammer führt diese Leistung in ihrem Katalog selbständiger, analog zu berechnender zahnärztlicher Leistungen auf.

Wenn Sie also die Erstattung dieser Leistung verweigern wollen, sehe ich Sie in der Pflicht mir zu begründen, warum Sie § 6 GOZ hier als nicht zutreffend ansehen wollen oder ein unabhängiges Kammergutachten zu veranlassen, das Ihre Behauptung stützt, die Befragung eines wiederholt durch Sie bezahlten Zahnarztes kann nicht als neutral aufgefasst werden.

Daher fordere ich Sie auf, die korrekt analog berechnete Leistung zu erstatten oder mir nachzuweisen, dass die Wiedereingliederung von in anderer Praxis hergestellten Provisorien im Text einer Leistungsbeschreibung enthalten ist.

Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.

Mir wurde durch meinen Behandler der Zugang zum Portal www.zahnarztrechnung.info zur Verfügung gestellt, ich konnte dort anhand beispielhafter Berechnungen die Gleichwertigkeit der zum Vergleich herangezogenen Leistung nachvollziehen.

Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.

Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.

Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.