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GOZ 5147a - adhäsive Befestigung von künstlichen/natürlichen Zähnen als Provisorium - BZÄK

Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ - Ziffernvorschlag durch Zahnarztrechnung.info

Beschreibung Kriterium erfüllt?
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? Ja.
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? Ja, in keiner enthalten.
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? Ja.
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? Ja.
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? Ja, ist es nicht.
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? Ja, ist nicht immer nötig.

Praxis - Tipps!

enken Sie daran...

  • dass die adhäsive Befestigung in der Benennung durch die BZÄK enthalten ist.
  • dass evtl. für einen Prothesenzahn Laborkosten anfallen, die zusätzlich berechenbar sind.
  • das Nachbarzähne vorher nach GOZ 4050, 4055 zu reinigen sind und nachher eine Fluorodierung nach GOZ 1020 gut vertragen können.

Hier finden Sie unser Berechnungsbeispiel...

Das ist natürlich nur ein Beispiel, Sie sollten daran Ihre Werte überprüfen und evtl. eine für Ihre Praxis angemessene Vergleichsposition heraussuchen, je mehr Praxen jedoch die gleichen Ziffern benutzen, um so besser ist die Position der Versicherten.

Näheres zur Erstellung Ihres Katalogs analoger Leistungen finden Sie hier.

Unser Vorschlag für eine Analogposition

Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 92,-.

Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:

Beschreibung Punkte

1 - fach

 2,3-fach

5147a - adhäsive Befestigung von künstlichen/natürlichen Zähnen als Provisorium;

Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer;

entsprechend GOZ 5150: Versorgung eines Lückengebisses mit Hilfe einer durch Adhäsivtechnik befestigten Brücke;

730

€ 41,06

€ 94,43

Im einfacher gelagerten Fall kann der Faktor abgesenkt werden.

Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!

  • Unser Kommentar
  • Es kann sinnvoll sein, für einen mittleren oder längeren Zeitraum als Provisorium einfach eine natürliche Zahnkrone (nach Abtrennung der Wurzel) oder einen künstlichen Zahn, z.B. einen industriell vorgefertigten Prothesenzahn in einer Zahnlücke zu befestigen, indem dieser an den die Lücke begrenzenden Zähnen mittels Adhäsivtechnik (Klebetechnik) befestigt wird.

    Natürlich kann eine solche Konstruktion nur sehr eingeschränkt beim Kauen verwendet werden, das Wiedereinkleben macht auch ungefähr wieder die gleiche Arbeit und sollte daher nach dieser Position auch erneut berechnet werden. Da Anpassungsmaßnahmen bisweilen wegfallen, kann ggf. mit dem Faktor herunter gegangen werden.

    Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.

  • BZÄK
  • Die Bundeszahnärztekammer führt die

    "adhäsive Befestigung von künstlichen/natürlichen Zähnen als Provisorium"

    unter "Abschnitt F - Prothetik"

    in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

  • PKV-Verband
  • Der PKV-Verband kommentiert:

    "Die Maßnahme kann originär mit der GOZ-Nr. 2260 berechnet werden, da hier der Leistungsinhalt erfüllt wird. Es wird ein Provisorium ohne Abformung hergestellt. Dabei ist die adhäsive Befestigung des Provisoriums mit der GOZNr. 2197 zu berechnen."

    Diese Kommentierung halten wir für grob irreführend!

    Die GOZ 2260 ist betitelt "direkte provisorische Krone", die Leistungsbeschreibung spricht von einer Leistungserbringung "je Zahn oder Implantat", es ist offensichtlich, dass diese Leistung eine provisorische Bedeckung eines Zahnes oder Implantatpfostens meint.

    Die Beschreibung der Analogposition stellt jedoch klar, dass die Versorgung einer ZahnLÜCKE gemeint ist, die GOZ 2260 trifft also absolut nicht zu.

    Eine Berechnung, wie es der PKV-Verband gern hätte wäre verordnungswidrig und bei weitem nicht kostendeckend!

  • GKV & GOZ?
  • Ein solches Provisorium findet sich nicht im Sachleistungskatalog der GKV.

Es kann sinnvoll sein, für einen mittleren oder längeren Zeitraum als Provisorium einfach eine natürliche Zahnkrone (nach Abtrennung der Wurzel) oder einen künstlichen Zahn, z.B. einen industriell vorgefertigten Prothesenzahn in einer Zahnlücke zu befestigen, indem dieser an den die Lücke begrenzenden Zähnen mittels Adhäsivtechnik (Klebetechnik) befestigt wird.

Natürlich kann eine solche Konstruktion nur sehr eingeschränkt beim Kauen verwendet werden, das Wiedereinkleben macht auch ungefähr wieder die gleiche Arbeit und sollte daher nach dieser Position auch erneut berechnet werden. Da Anpassungsmaßnahmen bisweilen wegfallen, kann ggf. mit dem Faktor herunter gegangen werden.

Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.

Die Bundeszahnärztekammer führt die

"adhäsive Befestigung von künstlichen/natürlichen Zähnen als Provisorium"

unter "Abschnitt F - Prothetik"

in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

Der PKV-Verband kommentiert:

"Die Maßnahme kann originär mit der GOZ-Nr. 2260 berechnet werden, da hier der Leistungsinhalt erfüllt wird. Es wird ein Provisorium ohne Abformung hergestellt. Dabei ist die adhäsive Befestigung des Provisoriums mit der GOZNr. 2197 zu berechnen."

Diese Kommentierung halten wir für grob irreführend!

Die GOZ 2260 ist betitelt "direkte provisorische Krone", die Leistungsbeschreibung spricht von einer Leistungserbringung "je Zahn oder Implantat", es ist offensichtlich, dass diese Leistung eine provisorische Bedeckung eines Zahnes oder Implantatpfostens meint.

Die Beschreibung der Analogposition stellt jedoch klar, dass die Versorgung einer ZahnLÜCKE gemeint ist, die GOZ 2260 trifft also absolut nicht zu.

Eine Berechnung, wie es der PKV-Verband gern hätte wäre verordnungswidrig und bei weitem nicht kostendeckend!

Ein solches Provisorium findet sich nicht im Sachleistungskatalog der GKV.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Die Leistung ist mit der GOZ 2260 abzurechnen."

Die GOZ 2260 ist betitelt "direkte provisorische Krone", die Leistungsbeschreibung spricht von einer Leistungserbringung "je Zahn oder Implantat", es ist offensichtlich, dass diese Leistung eine provisorische Bedeckung eines Zahnes oder Implanttpfostens meint.

Die Beschreibung der Analogposition stellt jedoch klar, dass die Versorgung einer ZahnLÜCKE gemeint ist, die GOZ 2260 trifft also absolut nicht zu. Eine Berechnung, wie Sie sie fordern wäre verordnungswidrig, denn die Leistungsbeschreibung muss die erbrachte Leistung auch treffend beschreiben.

Die Bundeszahnärztekammer führt diese Form der adhäsiven provisorischen Versorgung einer Zahnlücke in ihrer Liste selbständiger, nicht in GOZ oder GOÄ enthaltener Analogleistungen.

Daher fordere ich Sie auf, entsprechend unseres Versicherungsvertrages diese korrekt nach § 6 GOZ berechnete Leistung auch zu erstatten!

Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.

Mir wurde durch meinen Behandler der Zugang zum Portal www.zahnarztrechnung.info zur Verfügung gestellt, ich konnte dort anhand beispielhafter Berechnungen die Gleichwertigkeit der zum Vergleich herangezogenen Leistung nachvollziehen.

Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.

Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.

Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."

weitere Textbausteine zur medizinischen Notwendigkeit finden Sie hier.